Diese Freiheiten waren während der «ausserordentlichen Lage» eingeschränkt
Übersicht der Grundrechtseinschränkungen auf Bundesebene und in allen 26 Kantonen: Die Republik schrieb von April bis Juni das Protokoll einer überhaupt nicht normalen Zeit.
Von Dennis Bühler, Adrienne Fichter, Bettina Hamilton-Irvine, Carlos Hanimann, Brigitte Hürlimann und Christof Moser, 23.04.2020, letztes Update 24.06.2020
Wie hätten Sie reagiert, wenn Ihnen jemand Anfang Jahr gesagt hätte, dass Fussballspiele bald illegal sind, dass die Tochter Ihres Cousins wochenlang nicht zur Schule darf – dass Sie Ihre geplante Knie-OP werden verschieben müssen, weil das die Regierung so beschlossen hat?
Die Bundesverfassung und das Epidemiengesetz statten die Landesregierung mit weitreichenden Kompetenzen aus. Im Notstand kann das vorübergehend nötig sein, es stellt aber immer auch eine latente Bedrohung für die Demokratie dar – und weicht rechtsstaatliche Prinzipien auf. Die Sonderkompetenzen des Bundesrats beziehungsweise die Art und Weise, wie er sie anwendet, müssen bis zur Wiederherstellung des Normalzustands mit Argusaugen beobachtet werden. Denn mit dem exekutiven Notrecht wird sowohl in die Grundrechte des Einzelnen als auch ins politische Gefüge eingegriffen. Und zwar beides massiv.
Aktualisiert am 24.06.2020
Der Bundesrat beschränkte das öffentliche Leben und die Wirtschaftstätigkeit der Schweiz in einem Ausmass, wie das seit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr vorgekommen ist. Doch kann der Bundesrat frei schalten und walten? So lange, wie er will? Was für Leitplanken und Limiten gibt es?
Für alle ausgelösten Massnahmen gilt eine ganz wesentliche Schranke, die Grundlage allen rechtsstaatlichen Handelns ist: die Verhältnismässigkeit. Artikel 5 der Bundesverfassung schreibt in Absatz 2 vor:
«Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.»
Die Regierung stützt sich bei ihrer Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus zunächst auf ein Sonderrecht in der Bundesverfassung. Artikel 185 Absatz 3 der BV regelt das Notverordnungsrecht des Bundesrats:
«Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.»
Die Norm gilt als Anwendungsfall der polizeilichen Generalklausel. Diese besagt, dass der Staat in einer Notsituation ohne gesetzliche Grundlage handeln darf, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Gefährdung fundamentaler Rechtsgüter
Schwere und unmittelbare Gefahr
Zeitliche Dringlichkeit
Subsidiarität
Verhältnismässigkeit
Zuständigkeit
Zu den Schutzgütern der polizeilichen Generalklausel gehört auch die öffentliche Gesundheit.
Weitere Fälle von Notrecht des Bundesrats
Die Regierung hat in der jüngeren Vergangenheit aus unterschiedlichsten Gründen auf sein Notverordnungsrecht in der Bundesverfassung zurückgegriffen. Staatsrechtsprofessor Urs Saxer von der Universität Zürich zählt im «St. Galler Kommentar» zur Bundesverfassung unter anderem folgende drei Beispiele auf:
– Die Al-Qaida-Verordnung von 2001. Damit verbot der Bundesrat die Terrororganisation al-Qaida sowie ähnliche Organisationen. Die Notverordnung wurde dreimal verlängert und blieb ein Jahrzehnt lang in Kraft, was nach Einschätzung Saxers unhaltbar ist: «Geboten gewesen wäre eine Überführung in das ordentliche Recht.»
– Die Aktenvernichtung im Fall Tinner von 2007 und 2009. Gestützt auf sein Notverordnungsrecht liess der Bundesrat Unterlagen vernichten, die mutmasslich zum Bau von Anlagen für die Urananreicherung und zur Lieferung von Plänen für den Atomwaffenbau zirkulierten. Im Zentrum der Affäre stand die Schweizer Familie Tinner. Die Begründung des Bundesrats: Die Akten stellten ein schweres Sicherheitsproblem dar, die Schweiz würde einem Erpressungsrisiko ausgesetzt. Das Vorgehen des Bundesrats sei überwiegend kritisiert worden, sagt Saxer: weil keine schwere und unmittelbare Gefährdung bestanden habe.
– Die Finanzspritze für die UBS von 2008. Im Zusammenhang mit der internationalen Finanzkrise sprach der Bundesrat von einer schweren Notlage und von der systemischen Bedeutung der UBS. Ein Ausfall der Grossbank, so die Regierung, hätte katastrophale Auswirkungen auf die Schweizer Volkswirtschaft. Die UBS erhielt vom Bund via Verordnungsweg eine Rekapitalisierung von mehreren Milliarden Franken zugesprochen. Saxer erwähnt in seinem Kommentar, das Verständnis des Bundesrats in Bezug auf die im Notverordnungsrecht geschützten Rechtsgüter sei als zu weitgehend kritisiert worden.
Anders als beispielsweise Deutschland hat die Schweiz kein Bundesverfassungsgericht. Das heisst, die Exekutive kontrolliert selber, ob sie sich im Rahmen der Verfassung bewegt. Der Fraktionschef der Grünen, Balthasar Glättli, schlug deshalb am 23. April vor, dass in einer Krisensituation das Bundesgericht die Notverordnungen des Bundesrats auf ihre Verfassungsmässigkeit und Verhältnismässigkeit hin überprüfen soll – als eine Art von Ausnahmekompetenz, die es in normalen Zeiten nicht gibt. Der Vorschlag findet keine einhellige Zustimmung. Beat Rieder, Präsident der Rechtskommission des Ständerats, würde eine Parlamentarierdelegation bevorzugen, welche die Überprüfung vorzunehmen hätte. Er teilt aber die Bedenken Glättlis, dass sich im heute geltenden Regime der Bundesrat in erster Linie auf die Verwaltung stützt – die selber Teil der Exekutive ist.
Für den Spezialfall der Pandemie greift die Landesregierung zusätzlich zum Notrecht auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes zurück: «Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.»
Diese ausserordentliche Lage, die dem Bundesrat ausserordentliche Kompetenzen beschert, wurde per 19. Juni beendet; so hat es der Bundesrat selbst entschieden. Seit dem 19. Juni gilt die besondere Lage, die in Artikel 6 des Epidemiengesetzes geregelt ist. Der Hauptunterschied zur ausserordentlichen Lage besteht darin, dass der Bundesrat die Kantone zuerst anhören muss, bevor er Massnahmen anordnet. Und das Epidemiengesetz listet abschliessend auf, um welche Massnahmen es geht. Wie in der ausserordentlichen Lage sind es wiederum Massnahmen gegenüber einzelnen Personen, gegenüber der Bevölkerung oder Weisungsbefugnisse gegenüber Ärzten. Zudem darf der Bundesrat bei gefährdeten oder besonders exponierten Personen sowie für bestimmte Berufsgruppen Impfungen für obligatorisch erklären.
All die kleinen und grossen Einschränkungen unseres Alltags, die der Bundesrat erlassen hat: Die meisten davon sind in einem einzigen Erlass festgeschrieben. Seit Ende Februar erlässt der Bundesrat seine Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus auf der Basis einer Verordnung.
Die erste Covid-19-Verordnung trägt das Datum des 28. Februar 2020 – seither wird sie alle paar Tage erneuert. Und sie ist vor allem umfangreicher geworden.
Die Notverordnung gilt höchstens sechs Monate lang; ausser, der Bundesrat legt der Bundesversammlung einen Entwurf für eine gesetzliche Grundlage vor. In der Politik und in der Rechtslehre herrscht die einhellige Auffassung, dass die Parlamente umso mehr eingreifen müssten, je länger die Krise andauert. Die Bundesversammlung hat in Art. 165 der Bundesverfassung eine weitreichende Gesetzgebungskompetenz in Notlagen und in Art. 173 BV eine Kompetenz für Notverordnungen.
Wird eine der beiden Möglichkeiten wahrgenommen, so geht sie dem Notrecht der Exekutive vor. Mit seinem Eingreifen hebelt das Parlament die Massnahmen des Bundesrats aus.
Bis Ende April waren die Einschränkungen für die Bevölkerung und die Wirtschaft massiv. Der Lockdown legte das öffentliche Leben in der Schweiz lahm. Die Leute waren aufgerufen, daheim zu bleiben; fast alle Geschäfte, die Restaurants, Museen, Kinos oder Bibliotheken blieben geschlossen, anstatt Schule gab es Homeschooling, die öffentlichen Verkehrsmittel fuhren leer und reduziert, in Pflege- und Altersheimen galt ein striktes Besuchsverbot.
Am 27. April beschloss der Bundesrat erste Lockerungen: Sofern sie ein Schutzkonzept vorlegten, durften Bau- und Gartenfachgeschäfte sowie Blumenläden wieder öffnen. Zugelassen wurden zudem Coiffeursalons, Massagestudios, Kosmetiksalons oder Tattoo-Studios.
Der Präsenzunterricht in obligatorischen Schulen war ab dem 11. Mai wieder zulässig, wenn ein Schutzkonzept vorlag. Ebenfalls durften Restaurants, Märkte, Museen und Bibliotheken unter Auflagen wieder öffnen. Sportaktivitäten ohne Körperkontakt waren in Gruppen bis maximal 5 Personen erlaubt.
Am 8. Mai hat der Bundesrat zudem bestimmt, unter welchen Bedingungen Restaurants und Barbetriebe wieder öffnen dürfen: So müssen sie ein Schutzkonzept umsetzen, dürfen höchstens 4 Personen pro Tisch bewirten (was nicht für Eltern mit Kindern gilt) und alle Gäste müssen sitzen. Konzerte oder Spiele in Gastronomiebetrieben sind verboten. Zwischen 24 Uhr und 6 Uhr müssen zudem alle Restaurationsbetriebe geschlossen sein.
Die Einreisebeschränkungen werden ab dem 11. Mai schrittweise gelockert. So ist beispielsweise der Familiennachzug für Schweizerinnen und EU-Bürgerinnen wieder möglich. Ab dem 11. Mai werden zudem Gesuche von Erwerbstätigen aus dem EU-Raum und aus Drittstaaten wieder bearbeitet, wobei vor dem 25. März eingereichte Begehren Priorität haben. Die Grenzübergänge werden in Absprache mit den in- und ausländischen Partnerbehörden geöffnet, die Grenzkontrollen werden weitergeführt.
Weitere Lockerungen gelten ab dem 28. Mai, wobei in den meisten Fällen strenge und enge Schutzkonzepte verlangt werden:
Seit dem 28. Mai sind Gottesdienste und religiöse Feiern wieder erlaubt.
Seit dem 30. Mai dürfen sich bis zu 30 Personen wieder auf öffentlichem Grund treffen.
Seit dem 1. Juni dürfen in der Öffentlichkeit wieder Unterschriften gesammelt werden.
Seit dem 6. Juni sind die touristischen Angebote wieder offen sowie Casinos, Zoos, Schwimmbäder, Freizeitparks, Wellnessanlagen, Discos oder Erotikbetriebe. Ferienlager mit maximal 300 Teilnehmenden werden erlaubt, und an den Restauranttischen dürfen mehr als nur vier Leute sitzen. Kundgebungen und Veranstaltungen mit maximal 300 Leuten sind wieder möglich, der Präsenzunterricht wird wieder aufgenommen, Sportveranstaltungen und Wettkämpfe sind wieder erlaubt; allerdings nach wie vor mit Einschränkungen.
Ab dem 15. Juni sollen die Grenzübertritte von und nach Deutschland, Frankreich und Österreich wieder möglich sein.
Per 22. Juni werden die Massnahmen weitgehend aufgehoben. Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen sind nun wieder möglich. In Restaurants besteht keine Sitzpflicht mehr. Der Bundesrat hebt zudem die Sperrstunde für Gastronomiebetriebe, Discos und Nachtclubs auf.
Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen jedoch über ein Schutzkonzept verfügen. Der Mindestabstand zwischen zwei Personen wird von 2 Metern auf 1,5 Meter reduziert. Der Abstand kann unterschritten werden, wenn eine Maske getragen wird oder Trennwände vorhanden sind. Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen, zum Beispiel im Konzert oder im Kino, reicht das Leerlassen eines Sitzes.
Im öffentlichen Verkehr wird das Tragen einer Maske «dringend empfohlen», wenn der nötige Abstand nicht eingehalten werden kann. An Demonstrationen gibt es keine Obergrenze für die Anzahl teilnehmender Personen, es gilt aber eine Maskentragpflicht.
Andere Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen bleiben bis Ende August verboten.
Doch was nach wie vor gilt: Wer sich vorsätzlich den bundesrätlichen Anordnungen widersetzt, riskiert eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Auch das ist in der Notverordnung festgehalten.
In der Rechtslehre wird diese Regelung kritisiert. Der Freiburger Strafrechtsprofessor Marcel Niggli bezeichnet die Covid-Strafnormen in einem NZZ-Gastbeitrag als verfassungswidrig. Die Exekutive sei zwar ermächtigt, Massnahmen zur Bekämpfung des Notstands zu erlassen, aber keine Strafen – denn Strafen seien eben keine Massnahmen. Ausserdem sehe die Regierung nicht nur Übertretungsstrafen vor wie im Epidemiengesetz, sondern Vergehen: «Der Bundesrat geht also zweifellos über das Gesetz hinaus und ändert es ab. Niemand wird ernsthaft behaupten wollen, dass wir ihn (…) dazu ermächtigt hätten.»
Am 29. April beschliesst der Bundesrat, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise erlassenen Notverordnungen in ein Bundesgesetz zu überführen. Dabei geht es hauptsächlich um die Covid-19-Verordnung, aber auch um weitere Verordnungen, die der Bundesrat erlassen hat – entweder gestützt auf die Bundesverfassung oder auf der Grundlage von Spezialgesetzen. Für die direkt auf die Bundesverfassung gestützten Notverordnungen gilt: Nach spätestens sechs Monaten muss das Verfahren eingeleitet sein, mit dem diese in ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz überführt werden. Verabschiedet der Bundesrat innert dieser Frist keine Botschaft, so treten die betreffenden Notverordnungen ausser Kraft und können nicht verlängert werden.
Am 19. Juni schickt der Bundesrat das dringliche, aber bis Ende 2022 befristete Covid-19-Gesetz in die Vernehmlassung. Mit dem Gesetzesentwurf, der 13 Artikel enthält, sollen die per Notrecht erlassenen Massnahmen, die der Bundesrat weiterhin als nötig erachtet, vom Parlament nachträglich abgesegnet werden. Weil die Zeit drängt, dauert die Vernehmlassung nur drei Wochen. Danach wird der Bundesrat dem Parlament eine Botschaft zum Gesetz unterbreiten.
Um die historische Dimension dessen, was wir in der ausserordentlichen Lage erlebten, noch einmal zu unterstreichen: Die bundesrätlichen Verbote und Massnahmen haben fast alle in der Bundesverfassung verankerten Grundrechte tangiert – inklusive der politischen Rechte.
Lucy Keller Läubli, Lehrbeauftragte für öffentliches Recht an der Universität Luzern, legt Wert auf die Feststellung, der Bundesrat habe all diese Einschränkungen der Grundrechte zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorgesehen: «Es geht um das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit zahlreicher Menschen, deren körperliche Integrität bei einem Zusammenbruch der Gesundheitssysteme nicht hätte gewährleistet werden können. Der Staat hat mit den Massnahmen insofern seine Schutzpflichten zugunsten der Grundrechte wahrgenommen.»
Die Einschränkung von Grundrechten ist zulässig, sofern sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt oder aber dem Grundrechtsschutz Dritter dient. Jede Einschränkung muss verhältnismässig sein – und: «Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar», wie es in Artikel 36 der Bundesverfassung heisst.
Von den ausserordentlichen Massnahmen des Bundesrats waren folgende Grundrechte betroffen:
Artikel 7 BV: «Menschenwürde». Sie gilt für jedermann und bedingungslos. Die Menschenwürde stellt das Credo sämtlicher Grundrechte dar; Art. 7 BV besteht nur aus seinem Kerngehalt. Und doch wird in Zeiten von Corona darüber diskutiert, ob der Zugang zur Intensivmedizin für alle der gleiche sein soll.
Artikel 8 BV: «Rechtsgleichheit». Darunter fällt auch das Diskriminierungsverbot, unter anderem aufgrund des Alters oder der sozialen Stellung. Ist es im Lichte der Rechtsgleichheit zulässig, wenn das Alter ein Triagekriterium für die Aufnahme in eine Intensivstation bildet?
Artikel 10 BV: «Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit». Unter diese Norm fällt die Bewegungsfreiheit als zentrales Recht.
Artikel 11 BV: «Schutz der Kinder und Jugendlichen.» Sie haben Anspruch auf einen besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit sowie auf die Förderung ihrer Entwicklung. Lucy Keller Läubli von der Universität Luzern weist darauf hin, dass Kinder und Jugendliche genauso Träger der Grundrechte seien wie alle anderen. Die Personengruppe der Kinder und Jugendlichen habe neben den für jedermann geltenden Freiheitsbeschränkungen auch Anspruch auf unentgeltlichen und ausreichenden Grundschulunterricht (Artikel 19 BV). Der Corona-Lockdown habe beträchtliche Auswirkungen auf den Lernprozess, auf die Chancengleichheit sowie auf die soziale Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen. Keller Läubli erwähnt zudem die Generationengerechtigkeit: Kinder und Jugendliche, obwohl nicht Treiber der Pandemie und nicht im selben Masse gefährdet wie die Erwachsenen, hätten die ökonomischen Konsequenzen in einem erheblichen Mass zu tragen.
Artikel 12 BV: «Recht auf Hilfe in Notlagen». Verlangt wird ein menschenwürdiges Dasein – für alle.
Artikel 13 BV: «Schutz der Privatsphäre». Wird diese noch gewährleistet, wenn unsere Bewegungen und unser Gesundheitszustand staatlich getrackt und ausgewertet werden?
Artikel 14 BV: «Recht auf Ehe und Familie». Dieses Recht ist zumindest für jene eingeschränkt, die eine binationale Lebenspartnerschaft führen und nun aufgrund des Einreiseverbots nicht heiraten können.
Artikel 15 BV: «Glaubens- und Gewissensfreiheit». Beinhaltet auch das Recht, eine Religion auszuüben – und zwar nicht nur daheim in der Stube. Das strikte Verbot von öffentlichen Gottesdiensten wird per 28. Mai aufgehoben.
Artikel 16 BV: «Meinungs- und Informationsfreiheit». Das Recht, Informationen im öffentlichen Raum zu verbreiten oder zu empfangen, wurde wochenlang stark beschränkt. Seit dem 6. Juni dürfen sich immerhin wieder 300 Personen versammeln.
Artikel 17 BV: «Medienfreiheit». Dieses Grundrecht besagt, dass Zensur verboten und die Freiheit der Medien gewährleistet ist. Aktuell wird die Medienarbeit einerseits wegen der beschränkten Bewegungs- und Versammlungsfreiheit stark behindert. Andererseits berichten gemäss einer Umfrage des Berufsverbands für Medienschaffende, Impressum, aktuell rund ein Drittel der Journalistinnen von gravierenden Schwierigkeiten. Die Bewegungsfreiheit auf öffentlichem Grund sei eingeschränkt worden, der Zugang zu Gebäuden oder Personen sei verwehrt, bei Videokonferenzen seien Fragen nicht zugelassen oder ignoriert worden. Weil die Schweiz die entsprechenden Empfehlungen des Europarats bisher noch nicht umgesetzt hat, fordert Impressum das Parlament auf, dies nun nachzuholen. Der emeritierte Freiburger Professor Peter Hänni hält in der Fachzeitschrift «Medialex» fest: «Die Medienschaffenden mutieren wegen der Covid-19-Verordnung nicht zu Vollzugsgehilfen von Bund und Kantonen. Sie können deshalb bei ihren Recherchen das gesamte Spektrum ihrer Möglichkeiten ausschöpfen und auch unbequeme Wahrheiten veröffentlichen. Sie kommen damit nur ihrer eigentlichen Funktion im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat nach.»
Artikel 19 BV: «Anspruch auf Grundschulunterricht». Wurde vorübergehend durch Homeschooling ersetzt, was für Kinder in armen Familien (fehlende Geräte, schlechte Internetverbindung, zu kleine Wohnungen für konzentriertes Lernen) oder für Kinder mit schulischen Schwierigkeiten problematisch ist.
Artikel 20 BV: «Wissenschaftsfreiheit». Diese war wegen der Bewegungs- und Versammlungsverbote eingeschränkt; der direkte Austausch war kaum mehr möglich.
Artikel 21 BV: «Kunstfreiheit». Sie beinhaltet unter anderem das freie Präsentieren der Kunst. Das kulturelle Leben war wochenlang stillgelegt. Es ist seit dem 6. Juni wieder möglich – allerdings mit strengen Vorschriften.
Artikel 22 BV: «Versammlungsfreiheit». Demonstrationen, Umzüge und fast alle Veranstaltungen waren vorübergehend verboten. Es stellte sich die Frage, ob die Bundesverwaltung auch Parlamentssitzungen als Versammlungen taxiert, was einen unzulässigen Eingriff in die Gewaltenteilung darstellen würde.
Artikel 23 BV: «Vereinigungsfreiheit». Das Recht, sich zu gemeinsamen Zwecken und Zielen zusammenzuschliessen, war vorübergehend aufgehoben.
Artikel 26 BV: «Eigentumsgarantie». Dass der Bundesrat die Bevölkerung aufforderte, ihre Ferienwohnungen vorübergehend nicht mehr zu nutzen, war eine Einschränkung dieses Rechts. Besonders einschneidend wirkten sich die Massnahmen des Bundesrats auf Gewerbetreibende aus, etwa auf Restaurant- oder Ladenbesitzer. Sie durften ihr Eigentum nicht mehr bestimmungskonform nutzen, womit es Sinn und Zweck verlor, nur noch Kosten generierte und keine Einnahmen mehr ermöglichte.
Artikel 27 BV: «Wirtschaftsfreiheit». Schützt grundsätzlich vor Einschränkung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit.
Artikel 28 BV: «Koalitionsfreiheit». Dazu gehört das Streikrecht, das mit dem Versammlungsverbot verunmöglicht wurde.
Artikel 30 BV: «Gerichtliche Verfahren». Regelt unter anderem die Öffentlichkeit der Verhandlungen und der Urteile. Beides wurde stark eingeschränkt, da die Gerichte wochenlang auf einen Minimalbetrieb umstellten. Eine Kontrolle der Gerichtsarbeit war nur noch erschwert möglich.
Artikel 34 BV: «Politische Rechte». Die Volksabstimmung vom 17. Mai ist verschoben worden, Sammel- und Behandlungsfristen von Initiativen und Referenden wurden vorübergehend stillgelegt, Unterschriftensammlungen sind verboten. Der emeritierte Freiburger Professor Peter Hänni schreibt in der Fachzeitschrift «Medialex», die demokratische Auseinandersetzung werde ganz oder teilweise verunmöglicht, die Gewaltenteilung teilweise ausser Kraft gesetzt. Das beschneide die Autonomie der Kantone und Gemeinden und tangiere zentrale Bereiche des schweizerischen Föderalismus.
Zu Beginn der Pandemie gingen viele westliche Beobachter davon aus, dass in unseren Breitengraden eine so massive Überwachung und Verfolgung von Infizierten wie in China nicht möglich wäre. Unterdessen hat diese Meinung einige Risse bekommen.
Einige westliche Staaten erliessen Verfügungen und Verordnungen für eine digitale Quarantänekontrolle. Auch der Bundesrat lancierte im März eine Top-down-Initiative für eine digitale Massnahmenüberprüfung: mit einer Verfügung zur Herausgabe der Standortdaten des Telecomkonzerns Swisscom. Die Regierung verlangte damit die Standortdaten von Swisscom-Kunden. Dabei stützte sie sich auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes, der besagt, dass der Bundesrat die notwendigen Massnahmen anordnen kann, «wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert», und auf Artikel 45b des Fernmeldegesetzes. Dieser besagt, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten Standortdaten von Kundinnen für andere Dienste nur bearbeiten dürfen, wenn sie vorher die Einwilligung der Kundinnen eingeholt haben, oder in anonymisierter Form.
Der Bundesrat greift dabei auf anonymisierte Datenpunkte zurück. Die Behörden prüfen also anhand der «Mobility Insights»-Plattform der Swisscom, die der Telecomkonzern übrigens auch kommerziellen Kunden zur Verfügung stellt, wie viele Punkte sich im öffentlichen Raum aufhalten. Die Daten wurden mit einem Code pseudonymisiert. Der Bundesrat erhält von der Swisscom Grafiken und Visualisierungen, womit ein gewisser Grad an Anonymität gewährleistet ist.
Nachdem die Digitale Gesellschaft sowie diverse Journalisten – darunter auch solche der Republik – via Öffentlichkeitsgesetz die bundesrätliche Verfügung integral verlangten, entschied sich das Bundesamt für Gesundheit am Freitag, 3. April, die Verfügung zu veröffentlichen. Damit hat der Bundesrat nach langem Zögern Transparenz geschaffen.
Knackpunkt bleibt aber die Einwilligung. Zwar berufen sich Bundesrat und Swisscom auf das Fernmeldegesetz, und die Swisscom verweist zusätzlich auf die Datenschutzerklärung, die jeder Swisscom-Kunde mit Vertragsabschluss mitunterzeichnet. Sich auf eine Einwilligung via pauschale Nutzungsbedingungen zu berufen, ist in Datenschutzfachkreisen jedoch sehr umstritten.
Am 3. April veröffentlichte Google erstmals einen «Mobility Report»: Der Konzern zeigte das Mobilitätsverhalten der Schweizerinnen national und nach Kantonen sortiert. Berücksichtigt wurden dabei nach eigenen Angaben nur Smartphone-Nutzer, die einer Standort-Lokalisierung aktiv zugestimmt hatten. Aber: Auch hier haben «Google Maps»-Nutzerinnen nicht aktiv einer Dokumentation im Rahmen der Pandemie zugestimmt. Da Google-Apps wohl nicht nur bei Swisscom-Kunden installiert sind, sondern auch bei einem Teil der Salt- und Sunrise-Kunden, ist der Report des Suchmaschinenriesen wohl dennoch aussagekräftiger als die Swisscom-Visualisierungen.
Den gesammelten Mobilfunkdaten der Exekutiven und dem Google-Report fehlt jedoch nicht nur eine aktuelle ausdrückliche Zustimmung von Telecomkunden und «Google Maps»-Nutzerinnen. Sie sind wegen ihrer Ungenauigkeit nur für grobe Analysen geeignet. Standortdaten und Mobilfunkdaten via Antennenstandorte und Funkzellen versagen nicht nur in urbanen Räumen oder in der Nähe von Hochhäusern. Die Ungenauigkeit kann auch in ländlichen Gebieten enorm sein, weshalb Mobilfunkdaten nicht als Datengrundlage taugen.
Effizienter, grundrechtsfreundlicher und datensparsamer ist die derzeit diskutierte Kontaktnachverfolgung via Smartphone. Denn diese wird bottom-up umgesetzt und beruht damit auf der freiwilligen Mitwirkung von Bürgern. Anders als bei der Swisscom-Verfügung oder beim Google-Report geschieht ohne Herunterladen und aktive Zustimmung der Nutzerin gar nichts.
Die Contact-Tracing-App, für die sich die Schweiz entschieden hat, wird weltweit von Datenschützerinnen, Technologen und Epidemiologinnen als datensparsamste Lösung empfohlen und kopiert. Auch Google und Apple loben die Schweizer Lösung. Doch die Einführung einer App zur Nachverfolgung der Corona-Infektionen wirft unter anderem die Frage auf, ob dafür ein eigenes Gesetz nötig ist.
Das Parlament sagt Ja: Es hat den Bundesrat an seiner Mai-Sondersession verpflichtet, eine gesetzliche Grundlage auszuarbeiten, bevor die Schweiz eine solche App breit einführen kann. Geregelt werden soll unter anderem, wo die Daten gespeichert werden, wer darauf Zugriff erhält und dass die Nutzung freiwillig ist. Das ist im Sinne des eidgenössischen Datenschützers Adrian Lobsiger: Er hat der Bundesverwaltung schriftlich mitgeteilt, dass er auf einer gesetzlichen Grundlage im Sinne von Artikel 19 des Datenschutzgesetzes bestehe, wie er sagt.
Der Bundesrat hingegen sah im Epidemiengesetz eine ausreichende Grundlage für die App. Auch IT-Anwältin Martina Arioli verweist auf Artikel 33 im Epidemiengesetz, der besagt, dass eine Person, die krank oder ansteckungsverdächtig ist, identifiziert und benachrichtigt werden kann. Artikel 58 besagt zudem, dass Behörden Personendaten zur Identifizierung von kranken Personen bearbeiten dürfen. IT-Anwalt Simon Schlauri sieht Artikel 31 Absatz 2 als rechtliche Grundlage, der festhält, dass die Bundesbehörden die Kantone bei der Identifizierung und Benachrichtigung von Personen unterstützen.
Vom Parlament nicht thematisiert wurde ein Koppelungsverbot oder ein Diskriminierungsschutz. Damit könnte – ähnlich wie es der australische Gesundheitsminister in einem Gesetzesentwurf vorsieht – vermieden werden, dass jenen Personen, welche die Contact-Tracing-App nicht installiert haben, Zutritt, Aktivitäten oder Dienstleistungen irgendwelcher Art verweigert werden. Kritische Stimmen aus der Zivilgesellschaft fürchten, dass ein indirekter Zwang entstehen könnte, wenn App-Nutzerinnen Vorteile gegenüber Nichtnutzern erlangen – wenn beispielsweise die Krankenkasse einen Covid-19-Test nicht bezahlen möchte, weil die App nicht auf dem Smartphone installiert ist. Für IT-Anwältin Martina Arioli sind deshalb gesetzliche Vorkehrungen gegen eine mögliche Diskriminierung insbesondere durch Private (Unternehmen und Personen) zu treffen. Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte fordert, dass die gesetzliche Grundlage auch die voraussichtliche Betriebsdauer regelt.
An seiner Sitzung vom 13. Mai hat der Bundesrat eine befristete Verordnung verabschiedet, welche die temporäre rechtliche Grundlage für den Einsatz der Tracing-App bildet. Sie stützt sich auf das Datenschutzgesetz und regelt unter anderem Organisation, Betrieb, Grundsätze der Datenbearbeitung, Freiwilligkeit und Nutzung der App für die Dauer der Pilotphase. Die Verordnung tritt am 14. Mai in Kraft und gilt bis zum 30. Juni.
Am 20. Mai hat der Bundesrat die gesetzliche Grundlage für den ordentlichen Betrieb der App verabschiedet. Das Contact-Tracing-Gesetz wurde in der Sommersession von beiden Räten verabschiedet. Somit kann die App offiziell lanciert und vom Bund beworben werden. Das Gesetz erhebt Freiwilligkeit, dezentrale Speicherung, Open Source und Diskriminierungsverbot zur Pflicht. Hinzu kommt die Möglichkeit, sich bei einer Benachrichtigung durch die App kostenlos testen zu lassen. Ebenfalls verlangt das Parlament einen Nachweis, dass tatsächlich der Quellcode implementiert wird. Auch soll der Betrieb der App bei ungenügender Wirksamkeit eingestellt werden. Offen ist noch, inwiefern benachrichtigte App-User auch Anspruch auf Erwerbsersatz erhalten, sofern Homeoffice nicht möglich ist. Die Schweiz ist eines der wenigen Länder weltweit, die solche ausgeprägten Schutz- und Kontrollmechanismen rund um das digitale Contact-Tracing einrichten.
Die Pandemie hat nicht alle Landesteile gleich stark getroffen. Zwar ist die Schweiz weit entfernt von den USA – wo von Bundesstaat zu Bundesstaat teilweise komplett andere Massnahmen gelten. Aber es hat auch eine Reihe von Kantonen weitgehendere Massnahmen ergriffen – nicht immer zur Freude des Bundes.
Wie der Bund haben auch die Kantone in ihren Verfassungen das Notrecht geregelt. Und ebenfalls wie auf der nationalen Ebene wird in den Kantonen in einem ersten Schritt die Regierung tätig; weil sie schneller reagieren und auf das Know-how der Verwaltung zurückgreifen kann. Die Kompetenz der Kantone findet jedoch ihre Grenze an den Noterlassen des Bundes, seien sie nun vom Bundesrat oder von der Bundesversammlung verabschiedet worden.
Soweit der Bundesrat in seiner Notverordnung einen Bereich abschliessend regelt, dürfen die Kantone nicht mehr tätig werden – sondern müssen die Massnahmen umsetzen. Der Kanton Uri, der für die Senioren ein Ausgehverbot erlassen hatte und damit eine strengere Regelung als der Bund, wurde deshalb zurückgepfiffen. Um den Kantonen doch noch einen gewissen Spielraum zu belassen, hat der Bundesrat in der Covid-Verordnung einen Ausnahmeartikel geschaffen: Beruft sich ein Kanton auf eine besondere Gefährdungslage (wie etwa das Tessin), so kann er mit einer bundesrätlichen Ermächtigung weitgehendere Massnahmen beschliessen.
Die folgende Liste zeigt eine Auswahl der einschränkenden Massnahmen, welche die Kantone zur Bewältigung der Corona-Krise erlassen haben.
Der Aargauer Regierungsrat erlässt am 2. April eine Sonderverordnung, um unter anderem «drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit» vorzubeugen. Die Verordnung erlaubt der Polizei, den gesamten öffentlichen Raum rund um die Uhr in Echtzeit zu überwachen: Dazu kann sie nicht nur mit bestehenden und bewilligten Anlagen arbeiten, sondern auch auf Aufnahmegeräte von Dritten zugreifen und zusätzliche Überwachungsanlagen ohne Bewilligung einsetzen. Die Aargauer Sonderverordnung gilt maximal sechs Monate lang, wobei die Regierung sie ganz oder teilweise aufheben kann, «sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind».
Die Erlaubnis zur schrankenlosen Rund-um-die-Uhr-Überwachung wird von Rechtsexperten und Politikern als nicht verhältnismässig kritisiert.
Am 13. März erlässt der Kanton ein Besuchsverbot für Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Ab dem 28. Mai sind Besuche wieder erlaubt, sofern die Institutionen über ein Schutzkonzept verfügen.
Am Gründonnerstag schliesst das Arbeitsinspektorat eine Baustelle in Herisau, nachdem bei einer Besichtigung vor Ort grobe Verstösse gegen die Corona-Weisungen des Bundes festgestellt wurden.
Um ja keine Touristinnen anzulocken, untersagt das Bau- und Volkswirtschaftsdepartement am 28. April allen Älplern sowie den Tourismusorganisationen, die Daten der Alpaufzüge öffentlich bekannt zu machen. Denselben Entscheid trifft gleichentags auch der Halbkanton Appenzell Innerrhoden.
Am 14. März wird ein Besuchsverbot für Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung durchgesetzt. Seit dem 11. Mai sind Besuche unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich, seit dem 6. Juni können Begegnungen wieder unter normalen Bedingungen stattfinden.
Am Ostermontag beschränkt die Kantonspolizei die Zufahrt zum Alpstein wegen zu vieler Ausflügler. An den Kontrollposten dürfen nur noch Fahrzeuge vorbeifahren, die dafür einen triftigen Grund haben. Zudem wird die Anzahl verfügbarer Parkplätze reduziert. Die Beschränkungen bleiben wochenlang bestehen. Am Wochenende vom 18. April zwingt die Polizei fast 200 Autos aus den Kantonen Zürich, Thurgau, St. Gallen und Aargau zum Umkehren. Seit dem 11. Mai sind Parkplätze und Bergrestaurants wieder geöffnet. Zunächst heisst es, bei vollen Parkplätzen dürfe erst ab dem 8. Juni wieder auf Wiesen parkiert werden. Am 19. Mai kommt Appenzell Innerrhoden aber auf diesen Entscheid zurück: Um «den grossen Besucherandrang bewältigen zu können», werden die zuvor geschlossenen Überlaufparkplätze in Brülisau und Wasserauen ab Auffahrt wieder geöffnet.
Die Innerrhoder Landsgemeinde wird wegen des Veranstaltungsverbots zunächst vom 26. April auf den 23. August verschoben. Am 22. Mai allerdings gibt die Standeskommission bekannt, dass wegen des Virus sowohl die Landsgemeinde als auch alle geplanten Bezirksgemeinden ausfallen. Stattdessen werden am 23. August Urnenabstimmungen über die wichtigsten Geschäfte durchgeführt. Eine geradezu historische Premiere: Zum ersten Mal überhaupt werden die Innerrhoderinnen an der Urne über kantonale politische Geschäfte abstimmen. Am 12. Juni erlässt die Standeskommission den entsprechenden Erlass.
Im Unterschied zu anderen Kantonen hat der Kanton Basel-Stadt am 16. März 2020 nicht nur alle Kindergärten, Primar- und Sekundarschulen sowie weiterführenden Schulen geschlossen, sondern auch die Kindertagesstätten und Spielgruppen. Kinderbetreuung wird nur noch für Eltern in Gesundheitsberufen oder anderen zwingend notwendigen Arbeiten sichergestellt.
Zusammen mit der Wiedereröffnung der Schulen am 11. Mai nehmen auch die Kitas den Betrieb wieder auf.
Am 28. April beschliesst das Justiz- und Sicherheitsdepartement, das seit dem 20. März geltende Besuchsverbot in den kantonalen Vollzugseinrichtungen per 9. Mai aufzuheben.
Wie in anderen Schweizer Städten auch werden in Basel Kundgebungen von der Polizei aufgelöst. Am Samstag, 16. Mai, unterzog die Kantonspolizei Basel-Stadt 46 Personen einer Kontrolle und verzeigte sie unter anderem wegen Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung.
Am 20. Mai erlässt die Basler Regierung Restriktionen für das Gastgewerbe. Restaurants und Bars müssen ihre Aussenflächen wieder verkleinern. So soll Gedränge vor Lokalen auf den Strassen verhindert werden. Nützt das nichts, soll die Polizeistunde auf 22 Uhr vorverschoben werden.
Am 15. März beschloss der Regierungsrat, eine Notlage im Kanton Basel-Landschaft auszurufen. Alle Aktivitäten von Vereinen wurden untersagt. Restaurant- und Hotelbetriebe sowie Unterhaltungsstätten wie Konzertsäle, Kinos, Theater, Museen, Jugend-, Sport-, Wellness-, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Discos, Musikbars, Nacht- oder Erotikclubs wurden verpflichtet, den Betrieb einzustellen. Die zuständigen kantonalen Behörden wurden zudem ermächtigt, bei Bedarf Personal, Dienstleistungen, Unterkünfte oder andere Ressourcen bei Privaten zu beschaffen, um die Notlage zu bewältigen.
Per 31. Mai hat der Kanton Basel-Landschaft die Notlage wieder aufgehoben. Mit dem Rückgang der Neuinfektionen und nach den Beschlüssen des Bundesrats zur Lockerung der Corona-Massnahmen seien die Voraussetzungen für eine Weiterführung der Massnahme nicht mehr gegeben, teilte die Regierung mit. Zudem wird ebenfalls per 31. Mai der kantonale Pandemieplan deaktiviert. Die Aufgaben des Kantonalen Krisenstabs würden in die ordentlichen Verwaltungsstrukturen überführt, wie die Regierung weiter mitteilte.
Zusätzlich zu den nationalen Massnahmen hat der Kanton Bern am 13. März Besuche in Altersheimen und Spitälern (mit Ausnahmen) verboten. Seit 11. Mai ist das Verbot gelockert, es gelten jedoch weiter Einschränkungen. Die Anzahl Besuche pro Tag ist beschränkt, Besuche sind nur auf Anmeldung möglich. Alle Tagesstätten für Menschen im Alter wurden geschlossen.
Als erster Kanton schweizweit hat Bern seinen Spitälern per Verordnung zugesichert, coronabedingte Ertragsausfälle zu kompensieren.
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die am 21. März 2020 in Kraft getretene Notverordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise bis zum 20. März 2021 verlängert. Mit der Verlängerung will der Regierungsrat Zeit gewinnen, um zu beurteilen, welche Massnahmen ins ordentliche Recht überführt werden sollen.
Seit dem 14. Mai entscheiden die Regierungsstatthalterinnen über Ausnahmegesuche zur Durchführung von Sitzungen von Gemeindeparlamenten. Dies hat der Regierungsrat beschlossen und den Beschluss zur Umsetzung der Covid-19-Verordnung 2 im Kanton Bern entsprechend angepasst. Zuvor schrieb die Covid-19-Verordnung des Bundes eine Genehmigung durch den Regierungsrat vor. Der Berner Regierungsrat hat den Parlamenten von Bern, Biel, Burgdorf, Köniz, Langenthal, Langnau, Interlaken, Muri, Münsingen, Münchenbuchsee, Steffisburg, Worb und Zollikofen eine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt.
1.-Mai-Demonstrationen erstickte die Berner Polizei in Bern und Biel im Keim. Tags darauf löste sie eine Kundgebung von mehr als 100 Lockdown-Gegnern auf dem Bundesplatz auf. Während der Session der eidgenössischen Räte unterband sie Aktionen von Aktivisten auf dem Bernexpo-Gelände. Für den Stadtberner Sicherheitsdirektor Reto Nause (CVP) ist das Verbot von Demonstrationen in der Corona-Verordnung des Bundes «absolut». Anders als etwa in Basel schreitet die Berner Polizei bereits ein, wenn sich eine einzelne Person mit einem Demo-Transparent in der Öffentlichkeit zeigt. Am Wochenende des 16. Mai verhinderte die Polizei eine Kundgebung von rund 200 Corona-Kritikern auf dem Bundesplatz.
An seiner Sitzung vom 29. April hat der Regierungsrat beschlossen, die am 18. März verfügten Massnahmen für den Justizvollzug noch bis zum 10. Mai zu verlängern. Bis dann gilt noch die generelle Besucher-, Urlaubs- und Ausgangssperre im Justizvollzug. Danach werden Besuche unter Einhaltung der Vorschriften des Bundesrats in beschränktem Umfang wieder möglich sein. Weiterhin verboten bleiben Ausgänge und Urlaube.
Die Freiburger Regierung beschliesst am 20. März eine Verordnung, mit der sie über Personal, Material und Infrastrukturen der zwei Privatkliniken in der Stadt Freiburg verfügen kann. Sie will so die Kapazitäten am Kantonsspital erhöhen. Die Verordnung erlaubt es dem Kanton auch, die Verteilung von Masken, Desinfektionsmitteln oder Schutzbekleidung eigenhändig zu regeln.
Der Kanton hat zudem die Kitas vorübergehend geschlossen. In der entsprechenden Verordnung weist die Regierung darauf hin, dass die kantonalen Behörden jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen dürfen.
Per 11. Mai wird die Verordnung teilweise aufgehoben, per 1. Juni dann komplett.
Gerichtsverhandlungen fanden bis am 25. Mai unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der Zugang zu den Gerichtssälen war auf die geladenen Personen und Journalisten beschränkt.
Die Fristen bei den kantonalen politischen Rechten und auf Gemeindeebene standen bis am 31. Mai still.
Der Kanton Freiburg hat zudem zwölf verschiedenen Gemeinden per Verordnung die Zuständigkeit übertragen, bei Zuwiderhandlungen gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum Bussen zu verhängen. Die Zuständigkeit wird so lange übertragen «wie nötig», aber höchstens bis zur Aufhebung der Bundesverordnung.
Ab dem 20. März darf auf den Genfer Baustellen nicht mehr gearbeitet werden. So will es die Kantonsregierung. «Zuwiderhandlungen können mit einer Geldstrafe von bis zu 300’000 Franken geahndet werden», sagt Staatsrat Serge Dal Busco. Drei Tage später erklärt das Bundesamt für Justiz, dass dies gegen Bundesrecht verstösst. Kantone hätten lediglich die Möglichkeit, einzelne Baustellen oder Industriefirmen zu schliessen, wenn die Vorgaben nicht eingehalten würden. Daraufhin macht Genf einen Rückzieher.
Von der Demokratie lässt sich Genf hingegen nicht abbringen: Am 5. April geht der zweite Wahlgang der Exekutivwahlen auf Gemeindeebene über die Bühne – gewählt wird nur brieflich. Und weil viel weniger Personen aufgeboten werden, um die Wahlzettel auszuzählen, werden die Resultate statt am Sonntag erst am Dienstagabend bekannt gegeben.
Ab April setzt die Genfer Polizei Drohnen ein, um die Einhaltung der Corona-Massnahmen zu überwachen. Diese böten einen Blick von oben, um die Präsenz von Personengruppen im öffentlichen Raum besser beobachten zu können, sagt ein Sprecher. «Sie ermöglichen es zudem, schwer zugängliche Orte zu überfliegen.»
Wie in anderen Kantonen sind Besuche in medizinischen Einrichtungen in Genf seit dem 18. März untersagt. Das Verbot wird am 8. Juni aufgehoben.
Während des Osterwochenendes werden diverse Wege, Seeufer, Strände und Sportplätze gesperrt. Auch an den ersten beiden Maiwochenenden schliesst die Polizei etliche bei Ausflüglern beliebte Parkplätze und beschränkt den Verkehr. Über Mitte Mai hinaus bleiben sieben Orte abgesperrt, darunter vor allem Sportplätze.
Der Kanton Glarus hat Besuchsverbote, Ausflugsverbote und Isolationspflicht für Bewohner von Gesundheitseinrichtungen wie Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie Heimen für Menschen mit einer geistigen Behinderung erlassen.
Mittlerweile sind Besuche wieder möglich, wenn sie «angemeldet und kontrolliert» sind, in einer definierten Begegnungszone stattfinden und wenn die Präventionsmassnahmen des Bunds eingehalten werden.
Am 26. Mai beschliesst der Regierungsrat, dem Landrat zu beantragen, die im Rahmen der kantonalen Covid-19-Verordnung getroffenen Massnahmen in den ordentlichen Rechtsetzungs- und Beschlussprozess überzuführen. Über den Juni hinaus sollen vor allem wirtschaftliche Unterstützungsmassnahmen bestehen bleiben, aber auch eine Einschränkung betreffend Gemeindeversammlungen.
Seit dem 10. Juni sind Besuche im Kantonsspital wieder möglich, allerdings mit Einschränkungen und gemäss Schutzkonzept.
Der Kanton Graubünden beschliesst am 31. März, dass die gesetzlichen Fristen bei kantonalen Initiativen und Referenden sowie bei Volksbegehren in den Gemeinden stillstehen. Bis am 31. Mai dürfen keine Initiativen eingereicht werden, es darf nicht abgestimmt werden und es dürfen keine Unterschriften gesammelt werden.
Die Regierung Graubündens erlässt im Zusammenhang mit dem Coronavirus zudem am 25. März auf dem ganzen Kantonsgebiet bis auf Widerruf ein generelles Feuerverbot. Offensichtlich geht der Bündner Regierungsrat davon aus, dass man aktuell bei einem Waldbrand nicht über genügend Helikopterpiloten und Einsatzkräfte verfügen könne. Das Feuerverbot wird per 20. Mai wieder aufgehoben.
Am 20. März beschliesst die Kantonsregierung, dass sich alle Personen melden müssen, die einen Beruf im Pflegebereich erlernt haben, jedoch nicht mehr auf diesem Beruf tätig sind – es sei denn, sie gehören einer Risikogruppe an.
Am 21. April erlässt die Regierung eine Verordnung über ausserordentliche Kompetenzen für die Gemeinden. Diese werden ermächtigt, für unaufschiebbare Geschäfte Urnenabstimmungen anstelle von Gemeindeversammlungen durchzuführen. Parlamentssitzungen finden unter Ausschluss von Publikum statt.
Am 23. April beschliesst der Regierungsrat eine Anpassung der generellen Massnahmen. Nach wie vor ist der Besuch in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung generell verboten, unter gewissen Voraussetzungen jedoch zulässig. So muss beispielsweise «ein Abstand von Minimum 3 Metern zwischen Bewohnendem und Besuchenden» eingehalten werden.
Am 27. Mai hebt der Regierungsrat das Besuchsverbot auf. Die Institutionen müssen jedoch über ein umfassendes Schutzkonzept verfügen.
Per 19. Juni erklärt die Regierung den Wechsel von der ausserordentlichen Lage in die normale Lage.
Am 13. März schliesst die Kantonsregierung alle Schulen und Kitas. Zwei Tage später ruft sie den Notstand aus und beschliesst, dass Restaurant- und Hotelbetriebe sowie sämtliche Unterhaltungsstätten den Betrieb einstellen müssen. Zudem werden alle öffentlichen, privaten und religiösen Anlässe mit mehr als 50 Personen und Kurse mit mehr als 5 Personen untersagt. Es sind Massnahmen, die so oder ähnlich bald auch auf Bundesebene getroffen werden. Der Jura ist dem Bund während der Pandemie stets zwei, drei Tage voraus.
Im April intensivieren die Behörden die Baustellenkontrollen. Innert zweier Wochen werden 250 Betriebe kontrolliert. 51 von ihnen werden Aktivitäten verboten, die nicht mit den Hygiene- und Distanzregeln vereinbar sind. In zwei Fällen wird mit strafrechtlichen Konsequenzen gedroht.
Am Osterwochenende büsst die jurassische Polizei 77 Personen wegen Verstössen gegen die kantonalen und nationalen Covid-19-Verordnungen: Knapp die Hälfte von ihnen, weil sie sich trotz Verbot ins Gebiet um den abgesperrten Moorsee Etang de la Gruère begaben; die übrigen trafen sich in Gruppen von mehr als 5 Personen oder hielten den Mindestabstand von zwei Metern nicht ein.
Gemeindeversammlungen sowie Sitzungen von Gemeinde- und Stadträten werden am 24. April für die Dauer eines Monats untersagt. Nach zweimonatigem Unterbruch tagt das jurassische Parlament am 27. Mai erstmals wieder – in Courroux statt in Delémont, um die geforderten Abstände zwischen den Politikerinnen einzuhalten.
Am 11. Mai ruft die Kantonsregierung die Bevölkerung eindringlich auf, in öffentlichen Verkehrsmitteln Masken zu tragen, wann immer der 2-Meter-Abstand nicht eingehalten werden könne. Gleichzeitig kritisiert sie den Bundesrat, da dieser in der Woche zuvor auf ein Maskenobligatorium verzichtet hat. Diese Entscheidung stelle ein «offensichtliches Gesundheitsrisiko» dar und werde sich kontraproduktiv auf die Mobilität auswirken, da potenzielle Nutzer nun den öffentlichen Verkehr aufgeben würden.
Letztlich geht es mit den Lockerungen aber auch im Kanton Jura schneller als erwartet: Am 6. Juni hebt die Regierung den Notstand auf. Seither sind Besuche in Pflegeheimen und sozialen Einrichtungen wieder ohne Auflagen möglich.
Der Luzerner Regierungsrat ruft am 17. März für den Kanton eine «besondere Notlage» aus, zu deren Bewältigung der kantonale Führungsstab eingesetzt wird. Personen über 65 Jahren und anderen vulnerablen Gruppen wird «dringend abgeraten», ihr Zuhause zu verlassen, sich um Minderjährige zu kümmern oder öffentliche Verkehrsmittel für anderes ausser für medizinische Zwecke und für den «Einkauf von Grundnahrungsmitteln» zu benutzen. Es ist zudem verboten, Personen in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und in sozialen Einrichtungen zu besuchen.
Wer sich nicht daran hält, wird mit einer Busse bestraft. Die Anordnung kann auch «mit Hilfe der Luzerner Polizei zwangsweise und auf Kosten des Verursachers» durchgesetzt werden.
Die Verfügung wird am 24. April bis am 10. Mai verlängert.
Am 8. Mai gibt der Regierungsrat bekannt, dass das Besuchsverbot in Alters- und Pflegeheimen und in Spitälern nicht verlängert wird.
Am 12. Mai erlässt die Dienststelle Gesundheit und Sport eine Allgemeinverfügung, die besagt, dass Personen, die positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurden, verpflichtet sind, sich bis 48 Stunden nach Abklingen der Symptome zu isolieren. Die Isolation darf «nur auf ausdrückliche Anordnung der Dienststelle Gesundheit und Sport» beendet werden. Auch Personen, die mit erkrankten Personen in engen Kontakt gekommen sind, müssen sich in Quarantäne begeben. Die Verfügung gilt bis zu ihrem Widerruf. Widerhandlungen werden mit Busse bestraft.
«Die Deutschschweizer haben die Message offenbar nicht alle verstanden», schimpft Neuenburgs Sicherheitsvorsteher Alain Ribaux nach dem ersten Aprilwochenende, an dem etliche Besucher mit dem Auto angereist sind. Danach lässt er die beiden bei Ausflüglern beliebten Ziele Creux-du-Van und Gorges de l’Areuse abriegeln. Seit dem 11. Mai sind Touristen wieder willkommen.
Im Unterschied zu vielen anderen Kantonen schliesst Neuenburg nahezu alle Kitas.
Am 23. April verbietet der Staatsrat Grossveranstaltungen bis mindestens zum 21. Juni. Er schafft damit Tatsachen, noch bevor der Bundesrat über diese Frage entscheidet – und Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen am 29. April gar bis Ende August untersagt.
Die für den 14. Juni vorgesehenen Kommunalwahlen werden auf den 25. Oktober verschoben.
Am 20. Mai werden die Beschränkungen aufgehoben, die während gut zweier Monate für Personen bestanden, die Angehörige in Altersheimen und anderen sozialen Einrichtungen besuchen wollten.
Im Kanton Nidwalden standen gemäss Notverordnung über die politischen Rechte vom 31. März folgende Fristen bis am 31. Mai still: die Frist zur Ergreifung des fakultativen Referendums, zur Einreichung eines Antrags oder Gegenvorschlags, zur Einreichung des fakultativen Referendums. Während dieser Zeit durften auch keine Unterschriften gesammelt werden.
Per 13. Mai tritt eine aktualisierte Version der Notverordnung zu den politischen Rechten in Kraft. Der Regierungsrat korrigiert darin seine ursprüngliche Weisung an die Gemeinden, ihre Gemeindeversammlungen zwischen dem 15. und dem 30. Juni nachzuholen. Stattdessen stellt er ihnen mehrere Varianten zur Behandlung ihrer Geschäfte zur Auswahl.
Am 2. Juni teilt der Kanton mit, dass Besuche in Alters- und Pflegeheimen und sozialen Einrichtungen grundsätzlich wieder möglich sein sollen. Dabei sind die Hygiene- und Verhaltensregeln strikt einzuhalten. Die Einrichtungen brauchen jedoch ein Schutzkonzept, und für die Besuche in Pflegeheimen und sozialen Einrichtungen gelten Regeln. So müssen sich beispielsweise alle Besucherinnen anmelden, und Besuche sind pro Bewohner und Tag auf maximal zwei Personen begrenzt. Der definierte Besuchsbereich ist zudem von der Bewohnerzone abgegrenzt, «sodass keine Annäherung auf weniger als 2 Meter oder eine Durchmischung möglich ist». Falls alle Beteiligten eine Hygienemaske tragen, darf die Distanzregel von 2 Metern unterschritten werden.
Obwalden verfügt am 24. März, dass sämtliche Ärztinnen und Pflegefachleute mit Wohnsitz im Kanton bis zur Aufhebung der ausserordentlichen Lage zum Einsatz verpflichtet werden können. Sie müssen sich auf Abruf zur Verfügung halten und innerhalb von 24 Stunden einsatzbereit sein. Wer dem Aufgebot nicht Folge leistet, wird mit einer Busse bis 10’000 Franken bestraft.
Das Amt für Justiz erlässt zudem die Weisung, dass «so weit möglich» keine neuen Trauungstermine zu vereinbaren sind und dass geplante Trauungen wenn möglich zu verschieben sind.
Am 20. Mai wird diese Weisung durch eine neue Weisung ersetzt, die besagt, dass der Grundbetrieb im Zivilstandsamt Sarnen aufrechtzuerhalten ist. Es gelten aber diverse Einschränkungen. So dürfen Trauungen nur noch mit den zwei Gesuchstellern und den allenfalls gesetzlich vorgesehenen Zeugen durchgeführt werden. Die Trauungsdauer ist auf maximal 15 Minuten zu beschränken. Zudem wird empfohlen, eine transparente Trennwand zwischen der Zivilstandsbeamtin und den bei der Trauung anwesenden Personen aufzustellen.
Seit dem 3. Juni gilt eine neue Weisung zur Aufrechterhaltung des Zivilstandsdienstes unter Covid-19. Trauungen können nun mit maximal 30 Personen durchgeführt werden; per 6. Juni mit maximal 300 Personen. Die Massnahmen gelten bis längstens 31. August.
Die St. Galler Regierung schreibt in einer Medienmitteilung von Mitte März, national einheitliche Vorgaben würden helfen, die Akzeptanz der Massnahmen in der Bevölkerung zu erhöhen. «Sie wird deshalb keine zusätzlichen Verschärfungen beschliessen.» Daran hat sie sich gehalten.
Am 27. Mai gibt das Gesundheitsdepartement bekannt, dass ab dem 30. Mai die Regelung bei Besuchen in Alters- und Pflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gelockert wird. Gemäss der neuen Regelung dürfen Besuche in allen Räumen der Heime stattfinden. Besucherinnen müssen aber eine Maske tragen und die Hygiene- und Distanzregeln strikt einhalten.
Der Schaffhauser Regierungsrat beschliesst am 24. März per Notverordnung ausserordentliche Kompetenzen für die Gemeinderäte: Der Gemeinderat darf vorübergehend Entscheide selber treffen, für die sonst die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament zuständig wäre. Diese Ermächtigung gilt bis zum 19. April.
Per 11. Mai lockert der Kanton das Besuchsverbot im Gesundheitswesen und in Heimen. Heimleitungen können in ihren Institutionen nun Ausnahmen unter Auflagen bewilligen.
Per 5. Juni wird das Besuchsverbot in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und in Institutionen für Menschen mit Behinderungen aufgehoben, wie die Staatskanzlei mitteilt.
Das Departement des Innern hat am 16. März ein Besuchsverbot für alle Spitäler und Alters- und Pflegeheime im Kanton Schwyz erlassen.
Per 18. Mai wird das Besuchsverbot gelockert – unter der Voraussetzung der Einhaltung von Schutzkonzepten.
Die kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen vom 17. Mai finden statt, jedoch kann nur brieflich abgestimmt werden. Die Fristen bei kantonalen Referenden stehen still.
Im Kanton Solothurn haben Gesundheitsamt und das Amt für Justizvollzug Mitte März eine Reihe von Allgemeinverfügungen erlassen, mit denen Besuchs-, Ausflugs- und Urlaubsverbote in kantonalen Vollzugseinrichtungen verhängt wurden. Für Wohnheime für Menschen mit Behinderung und für Menschen mit Suchterkrankung gilt ein Besuchsverbot bis Anfang Juni, für heilpädagogische Sonderheime bis Mitte Mai. Tagesstätten für Senioren bleiben bis Anfang Juni geschlossen.
Am 19. März wurden sämtliche Akutspitäler im Kanton Solothurn verpflichtet, keine dringend angezeigten medizinischen Eingriffe mehr durchzuführen. Einige Privatkliniken wurden angewiesen, «grundsätzlich keine Covid-19-Patientinnen und -patienten» zu behandeln. Sie können aber zur Übernahme anderer Patienten angewiesen werden und müssen im Bedarfsfall den öffentlichen Spitälern Personal und Schutzmaterial zur Verfügung stellen. Gültig sind die Anordnungen, «solange sie sich als erforderlich erweisen».
Am 19. März hat das Gesundheitsamt die Programme zur sozialhilferechtlichen Arbeitsmarktintegration eingestellt und am 17. April verlängert. Die Eindämmung der Ansteckungen sei «höher zu gewichten als das sozialhilferechtliche Gegenleistungsprinzip und der Erhalt der Tagesstruktur für Sozialhilfebeziehende».
Am 27. März erlässt das Gesundheitsamt ein Besuchsverbot für die kantonalen Durchgangszentren für Asylsuchende, weil «aufgrund der relativ engen Platzverhältnisse eine erhebliche Gefahr für die rasche Verbreitung einer Infektion innerhalb des Zentrums» bestehe. Asylsuchende dürfen im Kanton Solothurn grundsätzlich dreimal pro Monat bei Freunden und Bekannten übernachten statt im zugewiesenen Asylzentrum. Diese Praxis verbietet das Gesundheitsamt am 16. April.
Die Bestimmungen galten bis zum 1. Juni.
Mitte April wurden die Alters- und Pflegeheime angewiesen, Covid-19-Patientinnen nur noch in Spitäler einzuweisen, wenn der Spitalaufenthalt «die Möglichkeit für eine erfolgreiche Behandlung» bietet.
Am 25. Mai ersetzt der Kanton das Besuchsverbot in Pflegeheimen durch ein kontrolliertes Besuchsrecht unter diversen Einschränkungen.
Per 6. Juni gilt ein kontrolliertes Besuchsrecht in den Spitälern, für Pflegeheime und Wohnheime ab dem 18. Juni. Das Urlaubsverbot für Durchgangszentren ist seit dem 6. Juni aufgehoben. Seither gilt auch für Asylzentren ein kontrolliertes Besuchsrecht.
Im Tessin kommt das Virus früher an als in der Restschweiz – entsprechend wird auch die Politik früher tätig. Am 26. Februar sagt die Regierung alle noch bevorstehenden Fasnachtsveranstaltungen im Kanton ab.
Am 9. März schickt der Regierungsrat einen Brief an den Bundesrat, in dem er die physische Präsenz von Grenzwachtangehörigen an sämtlichen Übergängen zu Italien fordert.
Am 11. März tritt die Tessiner Regierung in corpore vor die Presse, um als erster Kanton den Notstand zu erklären. Kinos, Theater, Jugendklubs, Skigebiete und Discos müssen schliessen, genauso Gymnasien und Hochschulen – der Südkanton nimmt vorweg, was etwas später auch auf Bundesebene passieren wird.
Von einem Besuch im Tessin raten die Behörden ab, um das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Zweitwohnungsbesitzer, die dennoch anreisen, werden angehalten, sich umgehend bei der zuständigen Gemeinde anzumelden.
Am 21. März verbietet der Staatsrat Menschen über 65 explizit, selber einkaufen zu gehen – sie dürfen nur in einigen Fällen zum Arzt gehen oder arbeiten. Von Bussen wird jedoch abgesehen. Zudem entscheidet er, alle Baustellen und grosse Teile der Industrieproduktion stillzulegen. Ein Entscheid, der eigentlich gegen Bundesrecht verstösst. Sechs Tage später aber legalisiert die Landesregierung das Tessiner Vorgehen im Nachhinein: Vorübergehend ist es den Kantonen erlaubt, in «besonderen Gefährdungslagen» bestimmte Teile ihrer Wirtschaft generell stillzulegen.
Das sogenannte «Krisenfenster», während dessen das Tessin strengere Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erlassen darf, hat am 3. Mai geendet. Seither muss sich auch der Südkanton wieder an die «eidgenössische Linie» halten. Von Tag zu Tag reisen wieder mehr frontalieri aus Italien über die Grenze.
Auf die einseitige Ankündigung Italiens, am 3. Juni seine Grenzen zur Schweiz vollständig zu öffnen, reagiert man im Tessin mit Missfallen. Kantonsarzt Giorgio Merlani warnt, dieser Schritt könne das Ende der allmählichen Normalisierung bedeuten. Schlimmstenfalls werde man die Bewegungsfreiheit regional und international wieder drastisch einschränken müssen. Auch der für die kantonale Wirtschaft zuständige FDP-Staatsrat Christian Vitta ist unzufrieden: «Als Kantonsregierung haben wir die Durchführung von medizinischen Kontrollen an der Grenze verlangt», sagt er. «Eine Massnahme, die bis heute nicht umgesetzt wurde.»
Als die Schweiz italienische Staatsbürger an der Grenze ab dem 15. Juni nicht mehr systematisch kontrolliert, wird im Tessin auch dies gerügt. Die epidemiologische Lage sei in Norditalien nicht unter Kontrolle, erinnert Regierungspräsident Norman Gobbi. «Allen, die sich nach Italien begeben, rate ich zur Vorsicht.»
Auch die vom Bundesrat Ende Mai beschlossene beschleunigte Lockerung der Massnahmen wird im Südkanton kritisiert. «Ich hätte es lieber gesehen, wenn sich Bern für den vorsichtigen Weg entschieden hätte», sagt Raffaele De Rosa, der Vorsteher des Gesundheitsdepartements. Unter anderem stört er sich daran, dass sich neu 30 statt wie zuvor 5 Personen spontan versammeln dürften. Dies erschwere das Contact-Tracing.
Dreimal verlängert die Tessiner Regierung den Notstand: am 27. März, am 15. April und am 13. Mai. Die dritte Verlängerung kommt im Kantonsparlament nicht gut an. «Das ist ganz bestimmt kein Zeichen des Vertrauens in die Bevölkerung», sagt ein Sprecher der Grünen, als der Grosse Rat am 25. Mai erstmals wieder zusammenkommt. Per 1. Juli wird der stato di necessità aufgehoben.
Der Kanton Thurgau setzt die Covid-19-Verordnung des Bundesrats um, hat aber darüber hinaus keine weiteren Massnahmen getroffen, die die Freiheitsrechte der Bevölkerung beschneiden. Das kantonale Parlament hat seine Sitzungen im März und im April ausgesetzt. Der Grossrat kam erst am 6. Mai wieder zusammen. Besucher sind – mit Ausnahme von Medienschaffenden – nicht erlaubt.
Am 27. Mai teilt das Departement für Finanzen und Soziales mit, dass das generelle Besuchsverbot für medizinische Institutionen aufgehoben wird.
Per 30. Mai wird das Besuchsverbot für Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aufgehoben. Stattdessen tritt eine Besuchsregelung in Kraft.
Der Regierungsrat hat die ausserordentliche Lage per 19. Juni beendet, den Kantonalen Führungsstab von seinen Aufgaben entbunden.
Der Kantonale Führungsstab (Kafur) des Kantons Uri hat am 17. März eine Reihe von Weisungen erlassen. Unter anderem wurden sämtliche Hotels, Ferienwohnungen und ähnliche Übernachtungsmöglichkeiten von der Berghütte bis zur Airbnb-Wohnung geschlossen.
Am 19. März sorgte der Kafur für nationale Aufregung, als er in einem kantonalen Alleingang eine Ausgangsbeschränkung für über 65-Jährige beschloss. Nach einer Aktualisierung der Covid-19-Verordnung durch den Bundesrat am Tag darauf hob der Kanton Uri seine Ausgangsbeschränkung wieder auf.
Per 28. Mai lockert der Kafur die Schutzmassnahmen in den Urner Pflegeheimen und im Kantonsspital Uri. Das grundsätzliche Besuchsverbot wird aufgehoben. Es gelten aber immer noch diverse einschränkende Massnahmen.
Am 28. Mai teilt der Kafur mit, dass er dem Regierungsrat beantragen wird, den Stabseinsatz auf Mitte Juni zu beenden, da der Bundesrat die ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz auf den 19. Juni beenden wird.
Per 12. Juni hat der Kantonale Führungsstab seinen Einsatz beendet, der Regierungsrat hat beschlossen, zur normalen Lage zurückzukehren. Für die letzten Öffnungsschritte, das Contact-Tracing und Schutzmaterialbeschaffungen zuständig ist ein Sonderstab «Covid-19 Exit».
Der Kanton Uri hat seit Wochen keine aktiven Fälle mehr verzeichnet. Insgesamt sind 93 Personen positiv getestet worden, 7 Personen verstorben.
Während der Pandemie sind im Kanton Waadt private Zusammenkünfte, die nicht unter die Covid-19-Verordnung des Bundes fallen, auf zehn Personen beschränkt, wie es in einer Verfügung vom 18. März heisst. Dabei ist die strikte Einhaltung der Hygienestandards und des Abstands Voraussetzung. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 20’000 Franken geahndet, im Wiederholungsfall sogar bis 50’000 Franken.
Die Verordnung wird per 19. Juni aktualisiert und die entsprechende Passage entfernt.
Seit dem 11. Mai sind Besuche in Pflegeheimen oder Unterkünften für schutzbedürftige Personen unter gewissen Bedingungen wieder erlaubt.
Im Zusammenhang mit Beerdigungen kann die Kantonsverwaltung die freie Wahl des Bestattungsunternehmens sowie Bestattungsrituale einschränken oder verbieten, wobei die kulturelle und religiöse Zugehörigkeit der Verstorbenen so weit wie möglich respektiert wird.
Der Kanton Waadt liess zudem per Dekret Baustellen schliessen. Kurz darauf wurde er aber vom Bund zurückgepfiffen: «Das ist bundesrechtswidrig», sagte Martin Dumermuth, Leiter des Bundesamtes für Justiz, an einer Pressekonferenz. Die Kantone hätten nicht die Kompetenz, Baustellen generell zu schliessen. Dies sei nur im Einzelfall erlaubt, wenn Hygienevorschriften nicht eingehalten würden.
Der Walliser Staatsrat verhängte am 16. März noch vor dem Bundesrat die ausserordentliche Lage und liess fast alle nicht lebensnotwendigen Läden und Geschäfte schliessen. Auch die Kindertagesstätten wurden im Wallis geschlossen. Der Beschluss, auch Hotels zu schliessen, wurde rückgängig gemacht, nachdem der Bundesrat den Betrieb von Hotels ausdrücklich erlaubt hatte.
Bis zum 9. April leitete die Walliser Kantonspolizei gemäss eigenen Angaben 57 Anzeigen wegen Verstössen gegen die Covid-19-Verordnung an die Staatsanwaltschaften und das Jugendgericht weiter. Die Polizei verteilte 1036 Ordnungsbusssen in der Höhe von 100 Franken. Sie betreffen laut Polizei «hauptsächlich Personen, welche das Verbot von Menschenansammlungen» über 5 Personen oder den Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten haben. Die Staatsanwaltschaft hat 29 Strafbefehle erlassen.
In der Woche nach Ostern sanken die täglich verteilten Ordnungsbussen auf 46 pro Tag. Die jüngste Medienmitteilung beendet die Polizei mit drohendem Ton: «Wir lassen in unserer Präsenz nicht nach!»
Am 27. Mai beschliesst der Staatsrat, die Spitäler und Kliniken im Kanton wieder für Besucherinnen zu öffnen.
Um besonders gefährdete Personen zu schützen, hat der Kanton Zug ein Besuchsverbot für die Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie sozialen Einrichtungen erlassen. Am 5. Mai wird das Verbot gelockert.
Ausserdem wurden die Gemeinden angehalten, bevorstehende Gemeindeversammlungen und die kommunalen Wahlen und Abstimmungen vom 17. Mai 2020 abzusagen. Ausnahmen werden vom Kanton auf Antrag der Gemeinden nur bewilligt, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und ein entsprechendes Schutzkonzept vorliegt.
Die Gesundheitsdirektion teilt am 2. Juni mit, dass aufgrund der verbesserten Lage ab dem 8. Juni weitere Lockerungen in Alters- und Pflegeheimen möglich sind, nachdem das Besuchsverbot bereits am 30. April sowie das Ausgangsverbot am 20. Mai gelockert worden ist. Neu können beispielsweise die Cafeterias und Coiffeursalons innerhalb der Heime wieder geöffnet werden.
Zuvor durften Alters- und Pflegeheime gemäss einer Anordnung der Gesundheitsdirektion vom 29. April Covid-19-Patientinnen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen in ein Spital schicken. Ein Spitalaufenthalt «muss Aussicht auf einen Behandlungserfolg haben», hiess es wörtlich. Ansonsten sollte man die Patienten im Heim pflegen – und sterben lassen. Wer vorsätzlich dagegen verstiess, konnte mit Freiheitsstrafe und Busse bis 50’000 Franken bestraft werden. Seit dem 30. April gelten diese Bestimmungen nicht mehr. Neu sind zwei Bedingungen nötig, um jemanden in ein Spital einzuweisen: Spitalbedürftigkeit. Und der Wille der Person, verlegt zu werden.
Der Regierungsrat hat rückwirkend auf den 1. März ein neues Gesundheitsgesetz in Kraft gesetzt und angewendet. Die Gesetzesrevision war zwar noch nicht abgeschlossen, aber laut Regierungsrat seien die vorgesehenen Änderungen für die Bewältigung der Corona-Krise «sehr hilfreich». So können Spitäler zu Laboruntersuchungen verpflichtet werden, die Kosten werden vom Kanton gedeckt. Der Kanton kann zudem Gesundheitsfachleute und Spitäler zur Mitwirkung bei der Pandemiebekämpfung verpflichten.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erliess laut Medienberichten im April eine Weisung, alle unbewilligten Demonstrationen als Verstoss gegen die Covid-19-Verordnung zu bestrafen. Damit wurden Teilnehmer einer unbewilligten Kundgebung härter bestraft als sonst: Das Delikt galt nicht als blosse Übertretung, sondern als (schwerer wiegendes) Vergehen, das einen Eintrag im Strafregister zur Folge hat. Die Weisung der Oberstaatsanwaltschaft wurde als «krass unverhältnismässig» kritisiert.
Am traditionellen 1. Mai in Zürich hat die Stadtpolizei Zürich alle Demonstrationsversuche aufgelöst sowie Transparente und Plakate im öffentlichen Raum abgehängt. Sie verhaftete laut eigenen Angaben 24 Personen. Am Wochenende des 16./17. Mai löste die Polizei eine Kundgebung von rund 200 Corona-Kritikern auf dem Sechseläutenplatz auf und verzeigte 53 Teilnehmerinnen. 6 der Kundgebungsteilnehmer wurden festgenommen.
Der Kanton Zürich ist ab dem 19. Juni wieder zur ordentlichen Lage zurückgekehrt. Damit gibt die kantonale Führungsorganisation unter der Leitung von Kapo-Kommandant Thomas Würgler ihre Kompetenzen wieder zurück in die Hände der einzelnen Direktionen.
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