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Diese Freiheiten waren während der «ausserordentlichen Lage» eingeschränkt

Übersicht der Grundrechts­einschränkungen auf Bundesebene und in allen 26 Kantonen: Die Republik schrieb von April bis Juni das Protokoll einer überhaupt nicht normalen Zeit.

Von Dennis Bühler, Adrienne Fichter, Bettina Hamilton-Irvine, Carlos Hanimann, Brigitte Hürlimann und Christof Moser, 23.04.2020, letztes Update 24.06.2020

Wie hätten Sie reagiert, wenn Ihnen jemand Anfang Jahr gesagt hätte, dass Fussball­spiele bald illegal sind, dass die Tochter Ihres Cousins wochenlang nicht zur Schule darf – dass Sie Ihre geplante Knie-OP werden verschieben müssen, weil das die Regierung so beschlossen hat?

Die Bundesverfassung und das Epidemiengesetz statten die Landes­regierung mit weitreichenden Kompetenzen aus. Im Notstand kann das vorüber­gehend nötig sein, es stellt aber immer auch eine latente Bedrohung für die Demokratie dar – und weicht rechts­staatliche Prinzipien auf. Die Sonder­kompetenzen des Bundes­rats beziehungs­weise die Art und Weise, wie er sie anwendet, müssen bis zur Wieder­herstellung des Normal­zustands mit Argus­augen beobachtet werden. Denn mit dem exekutiven Notrecht wird sowohl in die Grund­rechte des Einzelnen als auch ins politische Gefüge eingegriffen. Und zwar beides massiv.

Wieso der Bundesrat plötzlich mehr Macht hatte: Die Grundlagen des Notverordnungs­rechts

Der Bundesrat beschränkte das öffentliche Leben und die Wirtschafts­tätigkeit der Schweiz in einem Ausmass, wie das seit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr vorgekommen ist. Doch kann der Bundesrat frei schalten und walten? So lange, wie er will? Was für Leitplanken und Limiten gibt es?

Für alle ausgelösten Massnahmen gilt eine ganz wesentliche Schranke, die Grundlage allen rechts­staatlichen Handelns ist: die Verhältnis­mässigkeit. Artikel 5 der Bundes­­­verfassung schreibt in Absatz 2 vor:

«Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnis­mässig sein.»

Die Regierung stützt sich bei ihrer Verordnung zur Bekämpfung des Corona­virus zunächst auf ein Sonder­recht in der Bundes­verfassung. Artikel 185 Absatz 3 der BV regelt das Notverordnungs­recht des Bundes­rats:

«Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.»

Die Norm gilt als Anwendungs­fall der polizeilichen General­klausel. Diese besagt, dass der Staat in einer Notsituation ohne gesetzliche Grundlage handeln darf, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Gefährdung fundamentaler Rechtsgüter

  2. Schwere und unmittelbare Gefahr

  3. Zeitliche Dringlichkeit

  4. Subsidiarität

  5. Verhältnismässigkeit

  6. Zuständigkeit

Zu den Schutzgütern der polizeilichen General­klausel gehört auch die öffentliche Gesundheit.

Weitere Fälle von Notrecht des Bundesrats

Die Regierung hat in der jüngeren Vergangenheit aus unter­schiedlichsten Gründen auf sein Notverordnungs­recht in der Bundes­verfassung zurück­gegriffen. Staats­rechts­professor Urs Saxer von der Universität Zürich zählt im «St. Galler Kommentar» zur Bundes­verfassung unter anderem folgende drei Beispiele auf:

– Die Al-Qaida-Verordnung von 2001. Damit verbot der Bundes­rat die Terror­organisation al-Qaida sowie ähnliche Organisationen. Die Notverordnung wurde dreimal verlängert und blieb ein Jahrzehnt lang in Kraft, was nach Einschätzung Saxers unhaltbar ist: «Geboten gewesen wäre eine Überführung in das ordentliche Recht.»

– Die Aktenvernichtung im Fall Tinner von 2007 und 2009. Gestützt auf sein Notverordnungs­recht liess der Bundesrat Unterlagen vernichten, die mutmasslich zum Bau von Anlagen für die Uran­anreicherung und zur Lieferung von Plänen für den Atomwaffen­bau zirkulierten. Im Zentrum der Affäre stand die Schweizer Familie Tinner. Die Begründung des Bundes­rats: Die Akten stellten ein schweres Sicherheits­problem dar, die Schweiz würde einem Erpressungs­risiko ausgesetzt. Das Vorgehen des Bundesrats sei überwiegend kritisiert worden, sagt Saxer: weil keine schwere und unmittelbare Gefährdung bestanden habe.

– Die Finanzspritze für die UBS von 2008. Im Zusammen­hang mit der internationalen Finanz­krise sprach der Bundesrat von einer schweren Notlage und von der systemischen Bedeutung der UBS. Ein Ausfall der Grossbank, so die Regierung, hätte katastrophale Auswirkungen auf die Schweizer Volks­wirtschaft. Die UBS erhielt vom Bund via Verordnungs­weg eine Rekapitalisierung von mehreren Milliarden Franken zugesprochen. Saxer erwähnt in seinem Kommentar, das Verständnis des Bundesrats in Bezug auf die im Notverordnungs­recht geschützten Rechts­güter sei als zu weitgehend kritisiert worden.

Anders als beispielsweise Deutschland hat die Schweiz kein Bundes­verfassungs­gericht. Das heisst, die Exekutive kontrolliert selber, ob sie sich im Rahmen der Verfassung bewegt. Der Fraktions­chef der Grünen, Balthasar Glättli, schlug deshalb am 23. April vor, dass in einer Krisen­situation das Bundes­gericht die Notverordnungen des Bundes­rats auf ihre Verfassungs­mässigkeit und Verhältnis­mässigkeit hin überprüfen soll – als eine Art von Ausnahme­kompetenz, die es in normalen Zeiten nicht gibt. Der Vorschlag findet keine einhellige Zustimmung. Beat Rieder, Präsident der Rechts­kommission des Stände­rats, würde eine Parlamentarier­delegation bevorzugen, welche die Überprüfung vorzunehmen hätte. Er teilt aber die Bedenken Glättlis, dass sich im heute geltenden Regime der Bundes­rat in erster Linie auf die Verwaltung stützt – die selber Teil der Exekutive ist.

Für den Spezialfall der Pandemie greift die Landes­regierung zusätzlich zum Notrecht auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes zurück: «Wenn es eine ausser­ordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landes­teile die notwendigen Massnahmen anordnen.»

Diese ausserordentliche Lage, die dem Bundesrat ausser­ordentliche Kompetenzen beschert, wurde per 19. Juni beendet; so hat es der Bundes­rat selbst entschieden. Seit dem 19. Juni gilt die besondere Lage, die in Artikel 6 des Epidemiengesetzes geregelt ist. Der Haupt­unterschied zur ausser­ordentlichen Lage besteht darin, dass der Bundes­rat die Kantone zuerst anhören muss, bevor er Massnahmen anordnet. Und das Epidemien­gesetz listet abschliessend auf, um welche Massnahmen es geht. Wie in der ausser­ordentlichen Lage sind es wiederum Massnahmen gegenüber einzelnen Personen, gegenüber der Bevölkerung oder Weisungs­befugnisse gegenüber Ärzten. Zudem darf der Bundes­rat bei gefährdeten oder besonders exponierten Personen sowie für bestimmte Berufs­gruppen Impfungen für obligatorisch erklären.

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Was konkret gilt: Die Covid-19-Verordnung

All die kleinen und grossen Einschränkungen unseres Alltags, die der Bundes­rat erlassen hat: Die meisten davon sind in einem einzigen Erlass festgeschrieben. Seit Ende Februar erlässt der Bundesrat seine Massnahmen zur Eindämmung des Corona­virus auf der Basis einer Verordnung.

Die erste Covid-19-Verordnung trägt das Datum des 28. Februar 2020 – seither wird sie alle paar Tage erneuert. Und sie ist vor allem umfang­reicher geworden.

Die Notverordnung gilt höchstens sechs Monate lang; ausser, der Bundesrat legt der Bundesversammlung einen Entwurf für eine gesetzliche Grundlage vor. In der Politik und in der Rechts­lehre herrscht die einhellige Auffassung, dass die Parlamente umso mehr eingreifen müssten, je länger die Krise andauert. Die Bundes­versammlung hat in Art. 165 der Bundesverfassung eine weitreichende Gesetz­gebungs­kompetenz in Notlagen und in Art. 173 BV eine Kompetenz für Notverordnungen.

Wird eine der beiden Möglichkeiten wahrgenommen, so geht sie dem Notrecht der Exekutive vor. Mit seinem Eingreifen hebelt das Parlament die Massnahmen des Bundesrats aus.

Bis Ende April waren die Einschränkungen für die Bevölkerung und die Wirtschaft massiv. Der Lockdown legte das öffentliche Leben in der Schweiz lahm. Die Leute waren aufgerufen, daheim zu bleiben; fast alle Geschäfte, die Restaurants, Museen, Kinos oder Bibliotheken blieben geschlossen, anstatt Schule gab es Homeschooling, die öffentlichen Verkehrs­mittel fuhren leer und reduziert, in Pflege- und Alters­heimen galt ein striktes Besuchsverbot.

Am 27. April beschloss der Bundesrat erste Lockerungen: Sofern sie ein Schutz­konzept vorlegten, durften Bau- und Garten­fachgeschäfte sowie Blumen­läden wieder öffnen. Zugelassen wurden zudem Coiffeur­salons, Massage­studios, Kosmetik­salons oder Tattoo-Studios.

Der Präsenz­unterricht in obligatorischen Schulen war ab dem 11. Mai wieder zulässig, wenn ein Schutz­konzept vorlag. Ebenfalls durften Restaurants, Märkte, Museen und Bibliotheken unter Auflagen wieder öffnen. Sport­aktivitäten ohne Körper­kontakt waren in Gruppen bis maximal 5 Personen erlaubt.

Am 8. Mai hat der Bundesrat zudem bestimmt, unter welchen Bedingungen Restaurants und Barbetriebe wieder öffnen dürfen: So müssen sie ein Schutz­konzept umsetzen, dürfen höchstens 4 Personen pro Tisch bewirten (was nicht für Eltern mit Kindern gilt) und alle Gäste müssen sitzen. Konzerte oder Spiele in Gastronomie­betrieben sind verboten. Zwischen 24 Uhr und 6 Uhr müssen zudem alle Restaurations­betriebe geschlossen sein.

Die Einreisebeschränkungen werden ab dem 11. Mai schritt­weise gelockert. So ist beispiels­weise der Familiennachzug für Schweizerinnen und EU-Bürgerinnen wieder möglich. Ab dem 11. Mai werden zudem Gesuche von Erwerbs­tätigen aus dem EU-Raum und aus Dritt­staaten wieder bearbeitet, wobei vor dem 25. März eingereichte Begehren Priorität haben. Die Grenz­übergänge werden in Absprache mit den in- und ausländischen Partner­behörden geöffnet, die Grenz­kontrollen werden weitergeführt.

Weitere Lockerungen gelten ab dem 28. Mai, wobei in den meisten Fällen strenge und enge Schutz­konzepte verlangt werden:

  • Seit dem 28. Mai sind Gottesdienste und religiöse Feiern wieder erlaubt.

  • Seit dem 30. Mai dürfen sich bis zu 30 Personen wieder auf öffentlichem Grund treffen.

  • Seit dem 1. Juni dürfen in der Öffentlichkeit wieder Unter­schriften gesammelt werden.

  • Seit dem 6. Juni sind die touristischen Angebote wieder offen sowie Casinos, Zoos, Schwimm­bäder, Freizeit­parks, Wellness­anlagen, Discos oder Erotik­betriebe. Ferien­lager mit maximal 300 Teilnehmenden werden erlaubt, und an den Restaurant­tischen dürfen mehr als nur vier Leute sitzen. Kund­gebungen und Veranstaltungen mit maximal 300 Leuten sind wieder möglich, der Präsenz­unterricht wird wieder aufgenommen, Sport­veranstaltungen und Wett­kämpfe sind wieder erlaubt; allerdings nach wie vor mit Einschränkungen.

  • Ab dem 15. Juni sollen die Grenz­übertritte von und nach Deutschland, Frankreich und Österreich wieder möglich sein.

Per 22. Juni werden die Massnahmen weitgehend aufgehoben. Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen sind nun wieder möglich. In Restaurants besteht keine Sitzpflicht mehr. Der Bundesrat hebt zudem die Sperrstunde für Gastronomiebetriebe, Discos und Nachtclubs auf.

Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen jedoch über ein Schutzkonzept verfügen. Der Mindestabstand zwischen zwei Personen wird von 2 Metern auf 1,5 Meter reduziert. Der Abstand kann unterschritten werden, wenn eine Maske getragen wird oder Trennwände vorhanden sind. Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen, zum Beispiel im Konzert oder im Kino, reicht das Leerlassen eines Sitzes.

Im öffentlichen Verkehr wird das Tragen einer Maske «dringend empfohlen», wenn der nötige Abstand nicht eingehalten werden kann. An Demonstrationen gibt es keine Obergrenze für die Anzahl teilnehmender Personen, es gilt aber eine Maskentrag­pflicht.

Andere Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen bleiben bis Ende August verboten.

Doch was nach wie vor gilt: Wer sich vorsätzlich den bundes­rätlichen Anordnungen widersetzt, riskiert eine Geld­strafe oder eine Freiheits­strafe von bis zu drei Jahren. Auch das ist in der Notverordnung festgehalten.

In der Rechtslehre wird diese Regelung kritisiert. Der Freiburger Strafrechts­professor Marcel Niggli bezeichnet die Covid-Straf­normen in einem NZZ-Gastbeitrag als verfassungs­widrig. Die Exekutive sei zwar ermächtigt, Massnahmen zur Bekämpfung des Notstands zu erlassen, aber keine Strafen – denn Strafen seien eben keine Massnahmen. Ausserdem sehe die Regierung nicht nur Übertretungs­strafen vor wie im Epidemien­gesetz, sondern Vergehen: «Der Bundesrat geht also zweifellos über das Gesetz hinaus und ändert es ab. Niemand wird ernsthaft behaupten wollen, dass wir ihn (…) dazu ermächtigt hätten.»

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Wie der Bundesrat die Notverordnungen in ein Gesetz überführen will

Am 29. April beschliesst der Bundesrat, die im Zusammen­hang mit der Corona-Krise erlassenen Notverordnungen in ein Bundesgesetz zu überführen. Dabei geht es hauptsächlich um die Covid-19-Verordnung, aber auch um weitere Verordnungen, die der Bundesrat erlassen hat – entweder gestützt auf die Bundes­verfassung oder auf der Grund­lage von Spezial­gesetzen. Für die direkt auf die Bundes­verfassung gestützten Notverordnungen gilt: Nach spätestens sechs Monaten muss das Verfahren eingeleitet sein, mit dem diese in ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz überführt werden. Verabschiedet der Bundesrat innert dieser Frist keine Botschaft, so treten die betreffenden Notverordnungen ausser Kraft und können nicht verlängert werden.

Am 19. Juni schickt der Bundesrat das dringliche, aber bis Ende 2022 befristete Covid-19-Gesetz in die Vernehmlassung. Mit dem Gesetzesentwurf, der 13 Artikel enthält, sollen die per Notrecht erlassenen Massnahmen, die der Bundesrat weiterhin als nötig erachtet, vom Parlament nachträglich abgesegnet werden. Weil die Zeit drängt, dauert die Vernehmlassung nur drei Wochen. Danach wird der Bundesrat dem Parlament eine Botschaft zum Gesetz unterbreiten.

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Welche Grundrechte betroffen sind: Blick in die Verfassung

Um die historische Dimension dessen, was wir in der ausser­ordentlichen Lage erlebten, noch einmal zu unterstreichen: Die bundes­rätlichen Verbote und Massnahmen haben fast alle in der Bundes­verfassung verankerten Grund­rechte tangiert – inklusive der politischen Rechte.

Lucy Keller Läubli, Lehr­beauftragte für öffentliches Recht an der Universität Luzern, legt Wert auf die Feststellung, der Bundes­rat habe all diese Einschränkungen der Grund­rechte zum Schutz der öffentlichen Gesund­heit vorgesehen: «Es geht um das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit zahlreicher Menschen, deren körperliche Integrität bei einem Zusammen­bruch der Gesundheits­systeme nicht hätte gewähr­leistet werden können. Der Staat hat mit den Massnahmen insofern seine Schutz­pflichten zugunsten der Grund­rechte wahrgenommen.»

Die Einschränkung von Grund­rechten ist zulässig, sofern sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grund­lage beruht, im öffentlichen Interesse liegt oder aber dem Grundrechts­schutz Dritter dient. Jede Einschränkung muss verhältnis­mässig sein – und: «Der Kern­gehalt der Grund­rechte ist unantastbar», wie es in Artikel 36 der Bundesverfassung heisst.

Von den ausserordentlichen Massnahmen des Bundes­rats waren folgende Grund­rechte betroffen:

Artikel 7 BV: «Menschen­würde». Sie gilt für jedermann und bedingungslos. Die Menschen­würde stellt das Credo sämtlicher Grund­rechte dar; Art. 7 BV besteht nur aus seinem Kern­gehalt. Und doch wird in Zeiten von Corona darüber diskutiert, ob der Zugang zur Intensiv­medizin für alle der gleiche sein soll.

Artikel 8 BV: «Rechts­gleichheit». Darunter fällt auch das Diskriminierungs­verbot, unter anderem aufgrund des Alters oder der sozialen Stellung. Ist es im Lichte der Rechts­gleichheit zulässig, wenn das Alter ein Triage­kriterium für die Aufnahme in eine Intensiv­station bildet?

Artikel 10 BV: «Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit». Unter diese Norm fällt die Bewegungs­freiheit als zentrales Recht.

Artikel 11 BV: «Schutz der Kinder und Jugendlichen.» Sie haben Anspruch auf einen besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit sowie auf die Förderung ihrer Entwicklung. Lucy Keller Läubli von der Universität Luzern weist darauf hin, dass Kinder und Jugendliche genauso Träger der Grund­rechte seien wie alle anderen. Die Personen­gruppe der Kinder und Jugendlichen habe neben den für jedermann geltenden Freiheits­beschränkungen auch Anspruch auf unentgeltlichen und ausreichenden Grundschul­unterricht (Artikel 19 BV). Der Corona-Lockdown habe beträchtliche Auswirkungen auf den Lern­prozess, auf die Chancen­gleichheit sowie auf die soziale Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen. Keller Läubli erwähnt zudem die Generationen­gerechtigkeit: Kinder und Jugendliche, obwohl nicht Treiber der Pandemie und nicht im selben Masse gefährdet wie die Erwachsenen, hätten die ökonomischen Konsequenzen in einem erheblichen Mass zu tragen.

Artikel 12 BV: «Recht auf Hilfe in Notlagen». Verlangt wird ein menschen­würdiges Dasein – für alle.

Artikel 13 BV: «Schutz der Privat­sphäre». Wird diese noch gewähr­leistet, wenn unsere Bewegungen und unser Gesundheits­zustand staatlich getrackt und ausgewertet werden?

Artikel 14 BV: «Recht auf Ehe und Familie». Dieses Recht ist zumindest für jene eingeschränkt, die eine binationale Lebens­partnerschaft führen und nun aufgrund des Einreise­verbots nicht heiraten können.

Artikel 15 BV: «Glaubens- und Gewissens­freiheit». Beinhaltet auch das Recht, eine Religion auszuüben – und zwar nicht nur daheim in der Stube. Das strikte Verbot von öffentlichen Gottesdiensten wird per 28. Mai aufgehoben.

Artikel 16 BV: «Meinungs- und Informations­freiheit». Das Recht, Informationen im öffentlichen Raum zu verbreiten oder zu empfangen, wurde wochenlang stark beschränkt. Seit dem 6. Juni dürfen sich immerhin wieder 300 Personen versammeln.

Artikel 17 BV: «Medien­freiheit». Dieses Grund­recht besagt, dass Zensur verboten und die Freiheit der Medien gewähr­leistet ist. Aktuell wird die Medien­arbeit einerseits wegen der beschränkten Bewegungs- und Versammlungs­freiheit stark behindert. Andererseits berichten gemäss einer Umfrage des Berufs­verbands für Medien­schaffende, Impressum, aktuell rund ein Drittel der Journalistinnen von gravierenden Schwierigkeiten. Die Bewegungs­freiheit auf öffentlichem Grund sei eingeschränkt worden, der Zugang zu Gebäuden oder Personen sei verwehrt, bei Video­konferenzen seien Fragen nicht zugelassen oder ignoriert worden. Weil die Schweiz die entsprechenden Empfehlungen des Europarats bisher noch nicht umgesetzt hat, fordert Impressum das Parlament auf, dies nun nachzuholen. Der emeritierte Freiburger Professor Peter Hänni hält in der Fachzeitschrift «Medialex» fest: «Die Medien­schaffenden mutieren wegen der Covid-19-Verordnung nicht zu Vollzugs­gehilfen von Bund und Kantonen. Sie können deshalb bei ihren Recherchen das gesamte Spektrum ihrer Möglichkeiten ausschöpfen und auch unbequeme Wahr­heiten veröffentlichen. Sie kommen damit nur ihrer eigentlichen Funktion im freiheitlich-demokratischen Rechts­staat nach.»

Artikel 19 BV: «Anspruch auf Grundschul­unterricht». Wurde vorübergehend durch Homeschooling ersetzt, was für Kinder in armen Familien (fehlende Geräte, schlechte Internet­verbindung, zu kleine Wohnungen für konzentriertes Lernen) oder für Kinder mit schulischen Schwierigkeiten problematisch ist.

Artikel 20 BV: «Wissenschafts­freiheit». Diese war wegen der Bewegungs- und Versammlungs­verbote eingeschränkt; der direkte Austausch war kaum mehr möglich.

Artikel 21 BV: «Kunstfreiheit». Sie beinhaltet unter anderem das freie Präsentieren der Kunst. Das kulturelle Leben war wochen­lang stillgelegt. Es ist seit dem 6. Juni wieder möglich – allerdings mit strengen Vorschriften.

Artikel 22 BV: «Versammlungs­freiheit». Demonstrationen, Umzüge und fast alle Veranstaltungen waren vorüber­gehend verboten. Es stellte sich die Frage, ob die Bundes­verwaltung auch Parlaments­sitzungen als Versammlungen taxiert, was einen unzulässigen Eingriff in die Gewalten­teilung darstellen würde.

Artikel 23 BV: «Vereinigungs­freiheit». Das Recht, sich zu gemeinsamen Zwecken und Zielen zusammen­zuschliessen, war vorübergehend aufgehoben.

Artikel 26 BV: «Eigentums­garantie». Dass der Bundes­rat die Bevölkerung aufforderte, ihre Ferien­wohnungen vorüber­gehend nicht mehr zu nutzen, war eine Einschränkung dieses Rechts. Besonders einschneidend wirkten sich die Massnahmen des Bundes­rats auf Gewerbe­treibende aus, etwa auf Restaurant- oder Laden­besitzer. Sie durften ihr Eigentum nicht mehr bestimmungs­konform nutzen, womit es Sinn und Zweck verlor, nur noch Kosten generierte und keine Einnahmen mehr ermöglichte.

Artikel 27 BV: «Wirtschafts­freiheit». Schützt grund­sätzlich vor Einschränkung der privat­wirtschaftlichen Tätigkeit.

Artikel 28 BV: «Koalitions­freiheit». Dazu gehört das Streik­recht, das mit dem Versammlungs­verbot verunmöglicht wurde.

Artikel 30 BV: «Gerichtliche Verfahren». Regelt unter anderem die Öffentlichkeit der Verhandlungen und der Urteile. Beides wurde stark eingeschränkt, da die Gerichte wochen­lang auf einen Minimal­betrieb umstellten. Eine Kontrolle der Gerichts­arbeit war nur noch erschwert möglich.

Artikel 34 BV: «Politische Rechte». Die Volks­abstimmung vom 17. Mai ist verschoben worden, Sammel- und Behandlungs­fristen von Initiativen und Referenden wurden vorübergehend stillgelegt, Unterschriften­sammlungen sind verboten. Der emeritierte Freiburger Professor Peter Hänni schreibt in der Fach­zeitschrift «Medialex», die demokratische Auseinander­setzung werde ganz oder teilweise verunmöglicht, die Gewalten­teilung teilweise ausser Kraft gesetzt. Das beschneide die Autonomie der Kantone und Gemeinden und tangiere zentrale Bereiche des schweizerischen Föderalismus.

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Wie die Privatsphäre und die Anonymität tangiert sind

Zu Beginn der Pandemie gingen viele westliche Beobachter davon aus, dass in unseren Breiten­graden eine so massive Überwachung und Verfolgung von Infizierten wie in China nicht möglich wäre. Unterdessen hat diese Meinung einige Risse bekommen.

Einige westliche Staaten erliessen Verfügungen und Verordnungen für eine digitale Quarantäne­kontrolle. Auch der Bundesrat lancierte im März eine Top-down-Initiative für eine digitale Massnahmen­überprüfung: mit einer Verfügung zur Herausgabe der Standortdaten des Telecomkonzerns Swisscom. Die Regierung verlangte damit die Standort­daten von Swisscom-Kunden. Dabei stützte sie sich auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes, der besagt, dass der Bundesrat die notwendigen Massnahmen anordnen kann, «wenn es eine ausser­ordentliche Lage erfordert», und auf Artikel 45b des Fernmeldegesetzes. Dieser besagt, dass die Anbieterinnen von Fernmelde­diensten Standort­daten von Kundinnen für andere Dienste nur bearbeiten dürfen, wenn sie vorher die Einwilligung der Kundinnen eingeholt haben, oder in anonymisierter Form.

Der Bundesrat greift dabei auf anonymisierte Daten­punkte zurück. Die Behörden prüfen also anhand der «Mobility Insights»-Plattform der Swisscom, die der Telecom­konzern übrigens auch kommerziellen Kunden zur Verfügung stellt, wie viele Punkte sich im öffentlichen Raum aufhalten. Die Daten wurden mit einem Code pseudonymisiert. Der Bundesrat erhält von der Swisscom Grafiken und Visualisierungen, womit ein gewisser Grad an Anonymität gewährleistet ist.

Nachdem die Digitale Gesellschaft sowie diverse Journalisten – darunter auch solche der Republik – via Öffentlichkeits­gesetz die bundes­rätliche Verfügung integral verlangten, entschied sich das Bundesamt für Gesundheit am Freitag, 3. April, die Verfügung zu veröffentlichen. Damit hat der Bundesrat nach langem Zögern Transparenz geschaffen.

Knackpunkt bleibt aber die Einwilligung. Zwar berufen sich Bundesrat und Swisscom auf das Fernmelde­gesetz, und die Swisscom verweist zusätzlich auf die Datenschutz­erklärung, die jeder Swisscom-Kunde mit Vertrags­abschluss mitunterzeichnet. Sich auf eine Einwilligung via pauschale Nutzungs­bedingungen zu berufen, ist in Datenschutz­fachkreisen jedoch sehr umstritten.

Am 3. April veröffentlichte Google erstmals einen «Mobility Report»: Der Konzern zeigte das Mobilitäts­verhalten der Schweizerinnen national und nach Kantonen sortiert. Berücksichtigt wurden dabei nach eigenen Angaben nur Smartphone-Nutzer, die einer Standort-Lokalisierung aktiv zugestimmt hatten. Aber: Auch hier haben «Google Maps»-Nutzerinnen nicht aktiv einer Dokumentation im Rahmen der Pandemie zugestimmt. Da Google-Apps wohl nicht nur bei Swisscom-Kunden installiert sind, sondern auch bei einem Teil der Salt- und Sunrise-Kunden, ist der Report des Suchmaschinen­riesen wohl dennoch aussage­kräftiger als die Swisscom-Visualisierungen.

Den gesammelten Mobilfunk­daten der Exekutiven und dem Google-Report fehlt jedoch nicht nur eine aktuelle ausdrückliche Zustimmung von Telecom­kunden und «Google Maps»-Nutzerinnen. Sie sind wegen ihrer Ungenauigkeit nur für grobe Analysen geeignet. Standort­daten und Mobilfunk­daten via Antennen­standorte und Funk­zellen versagen nicht nur in urbanen Räumen oder in der Nähe von Hoch­häusern. Die Ungenauigkeit kann auch in ländlichen Gebieten enorm sein, weshalb Mobilfunkdaten nicht als Datengrundlage taugen.

Effizienter, grundrechts­freundlicher und daten­sparsamer ist die derzeit diskutierte Kontaktnachverfolgung via Smartphone. Denn diese wird bottom-up umgesetzt und beruht damit auf der freiwilligen Mitwirkung von Bürgern. Anders als bei der Swisscom-Verfügung oder beim Google-Report geschieht ohne Herunter­laden und aktive Zustimmung der Nutzerin gar nichts.

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Wieso das Contact-Tracing gesetzlich geregelt wird

Die Contact-Tracing-App, für die sich die Schweiz entschieden hat, wird weltweit von Daten­schützerinnen, Technologen und Epidemiologinnen als datensparsamste Lösung empfohlen und kopiert. Auch Google und Apple loben die Schweizer Lösung. Doch die Einführung einer App zur Nachverfolgung der Corona-Infektionen wirft unter anderem die Frage auf, ob dafür ein eigenes Gesetz nötig ist.

Das Parlament sagt Ja: Es hat den Bundesrat an seiner Mai-Sondersession verpflichtet, eine gesetzliche Grundlage auszuarbeiten, bevor die Schweiz eine solche App breit einführen kann. Geregelt werden soll unter anderem, wo die Daten gespeichert werden, wer darauf Zugriff erhält und dass die Nutzung freiwillig ist. Das ist im Sinne des eidgenössischen Daten­schützers Adrian Lobsiger: Er hat der Bundes­verwaltung schriftlich mitgeteilt, dass er auf einer gesetzlichen Grund­lage im Sinne von Artikel 19 des Datenschutzgesetzes bestehe, wie er sagt.

Der Bundesrat hingegen sah im Epidemien­gesetz eine ausreichende Grundlage für die App. Auch IT-Anwältin Martina Arioli verweist auf Artikel 33 im Epidemiengesetz, der besagt, dass eine Person, die krank oder ansteckungs­verdächtig ist, identifiziert und benachrichtigt werden kann. Artikel 58 besagt zudem, dass Behörden Personen­daten zur Identifizierung von kranken Personen bearbeiten dürfen. IT-Anwalt Simon Schlauri sieht Artikel 31 Absatz 2 als rechtliche Grund­lage, der festhält, dass die Bundes­behörden die Kantone bei der Identifizierung und Benachrichtigung von Personen unterstützen.

Vom Parlament nicht thematisiert wurde ein Koppelungs­verbot oder ein Diskriminierungs­schutz. Damit könnte – ähnlich wie es der australische Gesundheits­minister in einem Gesetzesentwurf vorsieht – vermieden werden, dass jenen Personen, welche die Contact-Tracing-App nicht installiert haben, Zutritt, Aktivitäten oder Dienst­leistungen irgendwelcher Art verweigert werden. Kritische Stimmen aus der Zivil­gesellschaft fürchten, dass ein indirekter Zwang entstehen könnte, wenn App-Nutzerinnen Vorteile gegenüber Nicht­nutzern erlangen – wenn beispiels­weise die Kranken­kasse einen Covid-19-Test nicht bezahlen möchte, weil die App nicht auf dem Smartphone installiert ist. Für IT-Anwältin Martina Arioli sind deshalb gesetzliche Vorkehrungen gegen eine mögliche Diskriminierung insbesondere durch Private (Unternehmen und Personen) zu treffen. Der eidgenössische Datenschutz­beauftragte fordert, dass die gesetzliche Grundlage auch die voraussichtliche Betriebs­dauer regelt.

An seiner Sitzung vom 13. Mai hat der Bundesrat eine befristete Verordnung verabschiedet, welche die temporäre rechtliche Grund­lage für den Einsatz der Tracing-App bildet. Sie stützt sich auf das Daten­schutz­gesetz und regelt unter anderem Organisation, Betrieb, Grund­sätze der Daten­bearbeitung, Freiwilligkeit und Nutzung der App für die Dauer der Pilotphase. Die Verordnung tritt am 14. Mai in Kraft und gilt bis zum 30. Juni.

Am 20. Mai hat der Bundesrat die gesetzliche Grundlage für den ordentlichen Betrieb der App verabschiedet. Das Contact-Tracing-Gesetz wurde in der Sommersession von beiden Räten verabschiedet. Somit kann die App offiziell lanciert und vom Bund beworben werden. Das Gesetz erhebt Freiwilligkeit, dezentrale Speicherung, Open Source und Diskriminierungs­verbot zur Pflicht. Hinzu kommt die Möglichkeit, sich bei einer Benachrichtigung durch die App kostenlos testen zu lassen. Ebenfalls verlangt das Parlament einen Nachweis, dass tatsächlich der Quellcode implementiert wird. Auch soll der Betrieb der App bei ungenügender Wirksamkeit eingestellt werden. Offen ist noch, inwiefern benachrichtigte App-User auch Anspruch auf Erwerbsersatz erhalten, sofern Homeoffice nicht möglich ist. Die Schweiz ist eines der wenigen Länder weltweit, die solche ausgeprägten Schutz- und Kontroll­mechanismen rund um das digitale Contact-Tracing einrichten.

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Was auf kantonaler Ebene zusätzlich konkret gilt

Die Pandemie hat nicht alle Landes­teile gleich stark getroffen. Zwar ist die Schweiz weit entfernt von den USA – wo von Bundes­staat zu Bundes­staat teilweise komplett andere Massnahmen gelten. Aber es hat auch eine Reihe von Kantonen weitgehendere Massnahmen ergriffen – nicht immer zur Freude des Bundes.

Wie der Bund haben auch die Kantone in ihren Verfassungen das Notrecht geregelt. Und ebenfalls wie auf der nationalen Ebene wird in den Kantonen in einem ersten Schritt die Regierung tätig; weil sie schneller reagieren und auf das Know-how der Verwaltung zurück­greifen kann. Die Kompetenz der Kantone findet jedoch ihre Grenze an den Noterlassen des Bundes, seien sie nun vom Bundesrat oder von der Bundes­versammlung verabschiedet worden.

Soweit der Bundesrat in seiner Notverordnung einen Bereich abschliessend regelt, dürfen die Kantone nicht mehr tätig werden – sondern müssen die Massnahmen umsetzen. Der Kanton Uri, der für die Senioren ein Ausgeh­verbot erlassen hatte und damit eine strengere Regelung als der Bund, wurde deshalb zurückgepfiffen. Um den Kantonen doch noch einen gewissen Spielraum zu belassen, hat der Bundesrat in der Covid-Verordnung einen Ausnahmeartikel geschaffen: Beruft sich ein Kanton auf eine besondere Gefährdungs­lage (wie etwa das Tessin), so kann er mit einer bundes­rätlichen Ermächtigung weitgehendere Massnahmen beschliessen.

Die folgende Liste zeigt eine Auswahl der einschränkenden Massnahmen, welche die Kantone zur Bewältigung der Corona-Krise erlassen haben.

↑ Inhaltsverzeichnis

Aargau

Der Aargauer Regierungsrat erlässt am 2. April eine Sonderverordnung, um unter anderem «drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit» vorzubeugen. Die Verordnung erlaubt der Polizei, den gesamten öffentlichen Raum rund um die Uhr in Echtzeit zu überwachen: Dazu kann sie nicht nur mit bestehenden und bewilligten Anlagen arbeiten, sondern auch auf Aufnahme­geräte von Dritten zugreifen und zusätzliche Überwachungs­anlagen ohne Bewilligung einsetzen. Die Aargauer Sonder­verordnung gilt maximal sechs Monate lang, wobei die Regierung sie ganz oder teilweise aufheben kann, «sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind».

Die Erlaubnis zur schrankenlosen Rund-um-die-Uhr-Überwachung wird von Rechtsexperten und Politikern als nicht verhältnismässig kritisiert.

↑ Kantonsliste

Appenzell Ausserrhoden

Am 13. März erlässt der Kanton ein Besuchs­verbot für Spitäler, Alters- und Pflege­heime sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Ab dem 28. Mai sind Besuche wieder erlaubt, sofern die Institutionen über ein Schutz­konzept verfügen.

Am Gründonnerstag schliesst das Arbeits­inspektorat eine Baustelle in Herisau, nachdem bei einer Besichtigung vor Ort grobe Verstösse gegen die Corona-Weisungen des Bundes festgestellt wurden.

Um ja keine Touristinnen anzulocken, untersagt das Bau- und Volks­wirtschafts­departement am 28. April allen Älplern sowie den Tourismus­organisationen, die Daten der Alpaufzüge öffentlich bekannt zu machen. Denselben Entscheid trifft gleichentags auch der Halbkanton Appenzell Innerrhoden.

↑ Kantonsliste

Appenzell Innerrhoden

Am 14. März wird ein Besuchsverbot für Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung durchgesetzt. Seit dem 11. Mai sind Besuche unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich, seit dem 6. Juni können Begegnungen wieder unter normalen Bedingungen stattfinden.

Am Oster­montag beschränkt die Kantons­polizei die Zufahrt zum Alpstein wegen zu vieler Ausflügler. An den Kontroll­posten dürfen nur noch Fahr­zeuge vorbei­fahren, die dafür einen triftigen Grund haben. Zudem wird die Anzahl verfügbarer Park­plätze reduziert. Die Beschränkungen bleiben wochen­lang bestehen. Am Wochenende vom 18. April zwingt die Polizei fast 200 Autos aus den Kantonen Zürich, Thurgau, St. Gallen und Aargau zum Umkehren. Seit dem 11. Mai sind Park­plätze und Berg­restaurants wieder geöffnet. Zunächst heisst es, bei vollen Parkplätzen dürfe erst ab dem 8. Juni wieder auf Wiesen parkiert werden. Am 19. Mai kommt Appenzell Inner­rhoden aber auf diesen Entscheid zurück: Um «den grossen Besucher­andrang bewältigen zu können», werden die zuvor geschlossenen Überlaufparkplätze in Brülisau und Wasserauen ab Auffahrt wieder geöffnet.

Die Innerrhoder Lands­gemeinde wird wegen des Veranstaltungs­verbots zunächst vom 26. April auf den 23. August verschoben. Am 22. Mai allerdings gibt die Standes­kommission bekannt, dass wegen des Virus sowohl die Landsgemeinde als auch alle geplanten Bezirks­gemeinden ausfallen. Stattdessen werden am 23. August Urnen­abstimmungen über die wichtigsten Geschäfte durchgeführt. Eine geradezu historische Premiere: Zum ersten Mal überhaupt werden die Innerrhoderinnen an der Urne über kantonale politische Geschäfte abstimmen. Am 12. Juni erlässt die Standes­kommission den entsprechenden Erlass.

↑ Kantonsliste

Basel-Stadt

Im Unterschied zu anderen Kantonen hat der Kanton Basel-Stadt am 16. März 2020 nicht nur alle Kinder­gärten, Primar- und Sekundar­schulen sowie weiter­führenden Schulen geschlossen, sondern auch die Kindertagesstätten und Spielgruppen. Kinder­betreuung wird nur noch für Eltern in Gesundheits­berufen oder anderen zwingend notwendigen Arbeiten sichergestellt.

Zusammen mit der Wieder­eröffnung der Schulen am 11. Mai nehmen auch die Kitas den Betrieb wieder auf.

Am 28. April beschliesst das Justiz- und Sicherheits­departement, das seit dem 20. März geltende Besuchs­verbot in den kantonalen Vollzugs­einrichtungen per 9. Mai aufzuheben.

Wie in anderen Schweizer Städten auch werden in Basel Kund­gebungen von der Polizei aufgelöst. Am Samstag, 16. Mai, unterzog die Kantons­polizei Basel-Stadt 46 Personen einer Kontrolle und verzeigte sie unter anderem wegen Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung.

Am 20. Mai erlässt die Basler Regierung Restriktionen für das Gastgewerbe. Restaurants und Bars müssen ihre Aussen­flächen wieder verkleinern. So soll Gedränge vor Lokalen auf den Strassen verhindert werden. Nützt das nichts, soll die Polizei­stunde auf 22 Uhr vorverschoben werden.

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Basel-Landschaft

Am 15. März beschloss der Regierungs­rat, eine Notlage im Kanton Basel-Landschaft auszurufen. Alle Aktivitäten von Vereinen wurden untersagt. Restaurant- und Hotelbetriebe sowie Unterhaltungs­stätten wie Konzertsäle, Kinos, Theater, Museen, Jugend-, Sport-, Wellness-, Fitness­zentren, Schwimmbäder, Discos, Musikbars, Nacht- oder Erotikclubs wurden verpflichtet, den Betrieb einzustellen. Die zuständigen kantonalen Behörden wurden zudem ermächtigt, bei Bedarf Personal, Dienst­leistungen, Unterkünfte oder andere Ressourcen bei Privaten zu beschaffen, um die Notlage zu bewältigen.

Per 31. Mai hat der Kanton Basel-Landschaft die Notlage wieder aufgehoben. Mit dem Rückgang der Neuinfektionen und nach den Beschlüssen des Bundesrats zur Lockerung der Corona-Massnahmen seien die Voraussetzungen für eine Weiter­führung der Massnahme nicht mehr gegeben, teilte die Regierung mit. Zudem wird ebenfalls per 31. Mai der kantonale Pandemie­plan deaktiviert. Die Aufgaben des Kantonalen Krisenstabs würden in die ordentlichen Verwaltungs­strukturen überführt, wie die Regierung weiter mitteilte.

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Bern

Zusätzlich zu den nationalen Massnahmen hat der Kanton Bern am 13. März Besuche in Altersheimen und Spitälern (mit Ausnahmen) verboten. Seit 11. Mai ist das Verbot gelockert, es gelten jedoch weiter Einschränkungen. Die Anzahl Besuche pro Tag ist beschränkt, Besuche sind nur auf Anmeldung möglich. Alle Tages­stätten für Menschen im Alter wurden geschlossen.

Als erster Kanton schweiz­weit hat Bern seinen Spitälern per Verordnung zugesichert, coronabedingte Ertragsausfälle zu kompensieren.

Der Regierungs­rat des Kantons Bern hat die am 21. März 2020 in Kraft getretene Notverordnung über Sofort­massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise bis zum 20. März 2021 verlängert. Mit der Verlängerung will der Regierungsrat Zeit gewinnen, um zu beurteilen, welche Massnahmen ins ordentliche Recht überführt werden sollen.

Seit dem 14. Mai entscheiden die Regierungs­statthalterinnen über Ausnahme­gesuche zur Durch­führung von Sitzungen von Gemeinde­parlamenten. Dies hat der Regierungsrat beschlossen und den Beschluss zur Umsetzung der Covid-19-Verordnung 2 im Kanton Bern entsprechend angepasst. Zuvor schrieb die Covid-19-Verordnung des Bundes eine Genehmigung durch den Regierungs­rat vor. Der Berner Regierungs­rat hat den Parlamenten von Bern, Biel, Burgdorf, Köniz, Langenthal, Langnau, Interlaken, Muri, Münsingen, Münchenbuchsee, Steffisburg, Worb und Zollikofen eine entsprechende Ausnahme­bewilligung erteilt.

1.-Mai-Demonstrationen erstickte die Berner Polizei in Bern und Biel im Keim. Tags darauf löste sie eine Kund­gebung von mehr als 100 Lockdown-Gegnern auf dem Bundes­platz auf. Während der Session der eidgenössischen Räte unterband sie Aktionen von Aktivisten auf dem Bernexpo-Gelände. Für den Stadt­berner Sicherheits­direktor Reto Nause (CVP) ist das Verbot von Demonstrationen in der Corona-Verordnung des Bundes «absolut». Anders als etwa in Basel schreitet die Berner Polizei bereits ein, wenn sich eine einzelne Person mit einem Demo-Transparent in der Öffentlichkeit zeigt. Am Wochenende des 16. Mai verhinderte die Polizei eine Kund­gebung von rund 200 Corona-Kritikern auf dem Bundesplatz.

An seiner Sitzung vom 29. April hat der Regierungs­rat beschlossen, die am 18. März verfügten Massnahmen für den Justiz­vollzug noch bis zum 10. Mai zu verlängern. Bis dann gilt noch die generelle Besucher-, Urlaubs- und Ausgangs­sperre im Justiz­vollzug. Danach werden Besuche unter Einhaltung der Vorschriften des Bundes­rats in beschränktem Umfang wieder möglich sein. Weiterhin verboten bleiben Ausgänge und Urlaube.

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Freiburg

Die Freiburger Regierung beschliesst am 20. März eine Verordnung, mit der sie über Personal, Material und Infra­strukturen der zwei Privat­kliniken in der Stadt Freiburg verfügen kann. Sie will so die Kapazitäten am Kantons­spital erhöhen. Die Verordnung erlaubt es dem Kanton auch, die Verteilung von Masken, Desinfektions­mitteln oder Schutz­bekleidung eigenhändig zu regeln.

Der Kanton hat zudem die Kitas vorüber­gehend geschlossen. In der entsprechenden Verordnung weist die Regierung darauf hin, dass die kantonalen Behörden jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen dürfen.

Per 11. Mai wird die Verordnung teilweise aufgehoben, per 1. Juni dann komplett.

Gerichtsverhandlungen fanden bis am 25. Mai unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der Zugang zu den Gerichts­sälen war auf die geladenen Personen und Journalisten beschränkt.

Die Fristen bei den kantonalen politischen Rechten und auf Gemeinde­ebene standen bis am 31. Mai still.

Der Kanton Freiburg hat zudem zwölf verschiedenen Gemeinden per Verordnung die Zuständigkeit übertragen, bei Zuwider­handlungen gegen das Verbot von Menschen­ansammlungen im öffentlichen Raum Bussen zu verhängen. Die Zuständigkeit wird so lange übertragen «wie nötig», aber höchstens bis zur Aufhebung der Bundesverordnung.

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Genf

Ab dem 20. März darf auf den Genfer Baustellen nicht mehr gearbeitet werden. So will es die Kantons­regierung. «Zuwider­handlungen können mit einer Geldstrafe von bis zu 300’000 Franken geahndet werden», sagt Staatsrat Serge Dal Busco. Drei Tage später erklärt das Bundesamt für Justiz, dass dies gegen Bundesrecht verstösst. Kantone hätten lediglich die Möglichkeit, einzelne Baustellen oder Industrie­firmen zu schliessen, wenn die Vorgaben nicht eingehalten würden. Daraufhin macht Genf einen Rückzieher.

Von der Demokratie lässt sich Genf hingegen nicht abbringen: Am 5. April geht der zweite Wahl­gang der Exekutiv­wahlen auf Gemeinde­ebene über die Bühne – gewählt wird nur brieflich. Und weil viel weniger Personen aufgeboten werden, um die Wahl­zettel auszuzählen, werden die Resultate statt am Sonntag erst am Dienstag­abend bekannt gegeben.

Ab April setzt die Genfer Polizei Drohnen ein, um die Einhaltung der Corona-Massnahmen zu überwachen. Diese böten einen Blick von oben, um die Präsenz von Personen­gruppen im öffentlichen Raum besser beobachten zu können, sagt ein Sprecher. «Sie ermöglichen es zudem, schwer zugängliche Orte zu überfliegen.»

Wie in anderen Kantonen sind Besuche in medizinischen Einrichtungen in Genf seit dem 18. März untersagt. Das Verbot wird am 8. Juni aufgehoben.

Während des Oster­wochenendes werden diverse Wege, Seeufer, Strände und Sportplätze gesperrt. Auch an den ersten beiden Mai­wochen­enden schliesst die Polizei etliche bei Ausflüglern beliebte Parkplätze und beschränkt den Verkehr. Über Mitte Mai hinaus bleiben sieben Orte abgesperrt, darunter vor allem Sportplätze.

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Glarus

Der Kanton Glarus hat Besuchsverbote, Ausflugsverbote und Isolationspflicht für Bewohner von Gesundheitseinrichtungen wie Spitälern, Alters- und Pflege­heimen sowie Heimen für Menschen mit einer geistigen Behinderung erlassen.

Mittlerweile sind Besuche wieder möglich, wenn sie «angemeldet und kontrolliert» sind, in einer definierten Begegnungs­zone stattfinden und wenn die Präventions­massnahmen des Bunds eingehalten werden.

Am 26. Mai beschliesst der Regierungs­rat, dem Landrat zu beantragen, die im Rahmen der kantonalen Covid-19-Verordnung getroffenen Massnahmen in den ordentlichen Rechtsetzungs- und Beschluss­prozess überzuführen. Über den Juni hinaus sollen vor allem wirtschaftliche Unterstützungs­massnahmen bestehen bleiben, aber auch eine Einschränkung betreffend Gemeindeversammlungen.

Seit dem 10. Juni sind Besuche im Kantonsspital wieder möglich, allerdings mit Einschränkungen und gemäss Schutzkonzept.

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Graubünden

Der Kanton Graubünden beschliesst am 31. März, dass die gesetzlichen Fristen bei kantonalen Initiativen und Referenden sowie bei Volks­begehren in den Gemeinden stillstehen. Bis am 31. Mai dürfen keine Initiativen eingereicht werden, es darf nicht abgestimmt werden und es dürfen keine Unterschriften gesammelt werden.

Die Regierung Graubündens erlässt im Zusammen­hang mit dem Corona­virus zudem am 25. März auf dem ganzen Kantons­gebiet bis auf Widerruf ein generelles Feuerverbot. Offensichtlich geht der Bündner Regierungsrat davon aus, dass man aktuell bei einem Waldbrand nicht über genügend Helikopter­piloten und Einsatz­kräfte verfügen könne. Das Feuerverbot wird per 20. Mai wieder aufgehoben.

Am 20. März beschliesst die Kantonsregierung, dass sich alle Personen melden müssen, die einen Beruf im Pflege­bereich erlernt haben, jedoch nicht mehr auf diesem Beruf tätig sind – es sei denn, sie gehören einer Risiko­gruppe an.

Am 21. April erlässt die Regierung eine Verordnung über ausser­ordentliche Kompetenzen für die Gemeinden. Diese werden ermächtigt, für unaufschiebbare Geschäfte Urnen­abstimmungen anstelle von Gemeinde­versammlungen durchzuführen. Parlaments­sitzungen finden unter Ausschluss von Publikum statt.

Am 23. April beschliesst der Regierungs­rat eine Anpassung der generellen Massnahmen. Nach wie vor ist der Besuch in Spitälern, Alters- und Pflege­heimen sowie Wohn­einrichtungen für Menschen mit Behinderung generell verboten, unter gewissen Voraus­setzungen jedoch zulässig. So muss beispiels­weise «ein Abstand von Minimum 3 Metern zwischen Bewohnendem und Besuchenden» eingehalten werden.

Am 27. Mai hebt der Regierungsrat das Besuchsverbot auf. Die Institutionen müssen jedoch über ein umfassendes Schutz­konzept verfügen.

Per 19. Juni erklärt die Regierung den Wechsel von der ausserordentlichen Lage in die normale Lage.

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Jura

Am 13. März schliesst die Kantonsregierung alle Schulen und Kitas. Zwei Tage später ruft sie den Notstand aus und beschliesst, dass Restaurant- und Hotelbetriebe sowie sämtliche Unterhaltungsstätten den Betrieb einstellen müssen. Zudem werden alle öffentlichen, privaten und religiösen Anlässe mit mehr als 50 Personen und Kurse mit mehr als 5 Personen untersagt. Es sind Massnahmen, die so oder ähnlich bald auch auf Bundes­ebene getroffen werden. Der Jura ist dem Bund während der Pandemie stets zwei, drei Tage voraus.

Im April intensivieren die Behörden die Baustellen­kontrollen. Innert zweier Wochen werden 250 Betriebe kontrolliert. 51 von ihnen werden Aktivitäten verboten, die nicht mit den Hygiene- und Distanz­regeln vereinbar sind. In zwei Fällen wird mit strafrechtlichen Konsequenzen gedroht.

Am Osterwochenende büsst die jurassische Polizei 77 Personen wegen Verstössen gegen die kantonalen und nationalen Covid-19-Verordnungen: Knapp die Hälfte von ihnen, weil sie sich trotz Verbot ins Gebiet um den abgesperrten Moorsee Etang de la Gruère begaben; die übrigen trafen sich in Gruppen von mehr als 5 Personen oder hielten den Mindest­abstand von zwei Metern nicht ein.

Gemeinde­versammlungen sowie Sitzungen von Gemeinde- und Stadt­räten werden am 24. April für die Dauer eines Monats untersagt. Nach zwei­monatigem Unterbruch tagt das jurassische Parlament am 27. Mai erstmals wieder – in Courroux statt in Delémont, um die geforderten Abstände zwischen den Politikerinnen einzuhalten.

Am 11. Mai ruft die Kantons­regierung die Bevölkerung eindringlich auf, in öffentlichen Verkehrsmitteln Masken zu tragen, wann immer der 2-Meter-Abstand nicht eingehalten werden könne. Gleichzeitig kritisiert sie den Bundes­rat, da dieser in der Woche zuvor auf ein Masken­obligatorium verzichtet hat. Diese Entscheidung stelle ein «offensichtliches Gesundheits­risiko» dar und werde sich kontra­produktiv auf die Mobilität auswirken, da potenzielle Nutzer nun den öffentlichen Verkehr aufgeben würden.

Letztlich geht es mit den Lockerungen aber auch im Kanton Jura schneller als erwartet: Am 6. Juni hebt die Regierung den Notstand auf. Seither sind Besuche in Pflegeheimen und sozialen Einrichtungen wieder ohne Auflagen möglich.

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Luzern

Der Luzerner Regierungsrat ruft am 17. März für den Kanton eine «besondere Notlage» aus, zu deren Bewältigung der kantonale Führungs­stab eingesetzt wird. Personen über 65 Jahren und anderen vulnerablen Gruppen wird «dringend abgeraten», ihr Zuhause zu verlassen, sich um Minder­jährige zu kümmern oder öffentliche Verkehrs­mittel für anderes ausser für medizinische Zwecke und für den «Einkauf von Grund­nahrungs­mitteln» zu benutzen. Es ist zudem verboten, Personen in Spitälern, Alters- und Pflege­heimen und in sozialen Einrichtungen zu besuchen.

Wer sich nicht daran hält, wird mit einer Busse bestraft. Die Anordnung kann auch «mit Hilfe der Luzerner Polizei zwangsweise und auf Kosten des Verursachers» durchgesetzt werden.

Die Verfügung wird am 24. April bis am 10. Mai verlängert.

Am 8. Mai gibt der Regierungs­rat bekannt, dass das Besuchs­verbot in Alters- und Pflege­heimen und in Spitälern nicht verlängert wird.

Am 12. Mai erlässt die Dienst­stelle Gesundheit und Sport eine Allgemeinverfügung, die besagt, dass Personen, die positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurden, verpflichtet sind, sich bis 48 Stunden nach Abklingen der Symptome zu isolieren. Die Isolation darf «nur auf ausdrückliche Anordnung der Dienst­stelle Gesundheit und Sport» beendet werden. Auch Personen, die mit erkrankten Personen in engen Kontakt gekommen sind, müssen sich in Quarantäne begeben. Die Verfügung gilt bis zu ihrem Widerruf. Wider­handlungen werden mit Busse bestraft.

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Neuenburg

«Die Deutsch­schweizer haben die Message offenbar nicht alle verstanden», schimpft Neuenburgs Sicherheitsvorsteher Alain Ribaux nach dem ersten April­wochenende, an dem etliche Besucher mit dem Auto angereist sind. Danach lässt er die beiden bei Ausflüglern beliebten Ziele Creux-du-Van und Gorges de l’Areuse abriegeln. Seit dem 11. Mai sind Touristen wieder willkommen.

Im Unterschied zu vielen anderen Kantonen schliesst Neuenburg nahezu alle Kitas.

Am 23. April verbietet der Staatsrat Gross­veranstaltungen bis mindestens zum 21. Juni. Er schafft damit Tatsachen, noch bevor der Bundesrat über diese Frage entscheidet – und Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen am 29. April gar bis Ende August untersagt.

Die für den 14. Juni vorgesehenen Kommunal­wahlen werden auf den 25. Oktober verschoben.

Am 20. Mai werden die Beschränkungen aufgehoben, die während gut zweier Monate für Personen bestanden, die Angehörige in Altersheimen und anderen sozialen Einrichtungen besuchen wollten.

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Nidwalden

Im Kanton Nidwalden standen gemäss Notverordnung über die politischen Rechte vom 31. März folgende Fristen bis am 31. Mai still: die Frist zur Ergreifung des fakultativen Referendums, zur Einreichung eines Antrags oder Gegen­vorschlags, zur Einreichung des fakultativen Referendums. Während dieser Zeit durften auch keine Unter­schriften gesammelt werden.

Per 13. Mai tritt eine aktualisierte Version der Notverordnung zu den politischen Rechten in Kraft. Der Regierungs­rat korrigiert darin seine ursprüngliche Weisung an die Gemeinden, ihre Gemeinde­versammlungen zwischen dem 15. und dem 30. Juni nachzuholen. Stattdessen stellt er ihnen mehrere Varianten zur Behandlung ihrer Geschäfte zur Auswahl.

Am 2. Juni teilt der Kanton mit, dass Besuche in Alters- und Pflegeheimen und sozialen Einrichtungen grundsätzlich wieder möglich sein sollen. Dabei sind die Hygiene- und Verhaltensregeln strikt einzuhalten. Die Einrichtungen brauchen jedoch ein Schutzkonzept, und für die Besuche in Pflegeheimen und sozialen Einrichtungen gelten Regeln. So müssen sich beispielsweise alle Besucherinnen anmelden, und Besuche sind pro Bewohner und Tag auf maximal zwei Personen begrenzt. Der definierte Besuchs­bereich ist zudem von der Bewohner­zone abgegrenzt, «sodass keine Annäherung auf weniger als 2 Meter oder eine Durchmischung möglich ist». Falls alle Beteiligten eine Hygienemaske tragen, darf die Distanzregel von 2 Metern unterschritten werden.

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Obwalden

Obwalden verfügt am 24. März, dass sämtliche Ärztinnen und Pflege­fachleute mit Wohnsitz im Kanton bis zur Aufhebung der ausser­ordentlichen Lage zum Einsatz verpflichtet werden können. Sie müssen sich auf Abruf zur Verfügung halten und innerhalb von 24 Stunden einsatz­bereit sein. Wer dem Aufgebot nicht Folge leistet, wird mit einer Busse bis 10’000 Franken bestraft.

Das Amt für Justiz erlässt zudem die Weisung, dass «so weit möglich» keine neuen Trauungs­termine zu vereinbaren sind und dass geplante Trauungen wenn möglich zu verschieben sind.

Am 20. Mai wird diese Weisung durch eine neue Weisung ersetzt, die besagt, dass der Grund­betrieb im Zivilstands­amt Sarnen aufrecht­zuerhalten ist. Es gelten aber diverse Einschränkungen. So dürfen Trauungen nur noch mit den zwei Gesuch­stellern und den allenfalls gesetzlich vorgesehenen Zeugen durchgeführt werden. Die Trauungs­dauer ist auf maximal 15 Minuten zu beschränken. Zudem wird empfohlen, eine transparente Trennwand zwischen der Zivilstands­beamtin und den bei der Trauung anwesenden Personen aufzustellen.

Seit dem 3. Juni gilt eine neue Weisung zur Aufrechterhaltung des Zivilstandsdienstes unter Covid-19. Trauungen können nun mit maximal 30 Personen durchgeführt werden; per 6. Juni mit maximal 300 Personen. Die Massnahmen gelten bis längstens 31. August.

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St. Gallen

Die St. Galler Regierung schreibt in einer Medienmitteilung von Mitte März, national einheitliche Vorgaben würden helfen, die Akzeptanz der Massnahmen in der Bevölkerung zu erhöhen. «Sie wird deshalb keine zusätzlichen Verschärfungen beschliessen.» Daran hat sie sich gehalten.

Am 27. Mai gibt das Gesundheitsdepartement bekannt, dass ab dem 30. Mai die Regelung bei Besuchen in Alters- und Pflege­heimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gelockert wird. Gemäss der neuen Regelung dürfen Besuche in allen Räumen der Heime stattfinden. Besucherinnen müssen aber eine Maske tragen und die Hygiene- und Distanz­regeln strikt einhalten.

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Schaffhausen

Der Schaffhauser Regierungs­rat beschliesst am 24. März per Notverordnung ausser­ordentliche Kompetenzen für die Gemeinde­räte: Der Gemeinde­rat darf vorübergehend Entscheide selber treffen, für die sonst die Gemeinde­versammlung oder das Gemeinde­parlament zuständig wäre. Diese Ermächtigung gilt bis zum 19. April.

Per 11. Mai lockert der Kanton das Besuchsverbot im Gesundheits­wesen und in Heimen. Heim­leitungen können in ihren Institutionen nun Ausnahmen unter Auflagen bewilligen.

Per 5. Juni wird das Besuchs­verbot in Spitälern, Alters- und Pflege­heimen und in Institutionen für Menschen mit Behinderungen aufgehoben, wie die Staatskanzlei mitteilt.

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Schwyz

Das Departement des Innern hat am 16. März ein Besuchsverbot für alle Spitäler und Alters- und Pflege­heime im Kanton Schwyz erlassen.

Per 18. Mai wird das Besuchsverbot gelockert – unter der Voraussetzung der Einhaltung von Schutz­konzepten.

Die kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen vom 17. Mai finden statt, jedoch kann nur brieflich abgestimmt werden. Die Fristen bei kantonalen Referenden stehen still.

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Solothurn

Im Kanton Solothurn haben Gesundheits­amt und das Amt für Justiz­vollzug Mitte März eine Reihe von Allgemeinverfügungen erlassen, mit denen Besuchs-, Ausflugs- und Urlaubs­verbote in kantonalen Vollzugs­einrichtungen verhängt wurden. Für Wohn­heime für Menschen mit Behinderung und für Menschen mit Sucht­erkrankung gilt ein Besuchsverbot bis Anfang Juni, für heilpädagogische Sonderheime bis Mitte Mai. Tages­stätten für Senioren bleiben bis Anfang Juni geschlossen.

Am 19. März wurden sämtliche Akutspitäler im Kanton Solothurn verpflichtet, keine dringend angezeigten medizinischen Eingriffe mehr durchzuführen. Einige Privat­kliniken wurden angewiesen, «grundsätzlich keine Covid-19-Patientinnen und -patienten» zu behandeln. Sie können aber zur Übernahme anderer Patienten angewiesen werden und müssen im Bedarfs­fall den öffentlichen Spitälern Personal und Schutz­material zur Verfügung stellen. Gültig sind die Anordnungen, «solange sie sich als erforderlich erweisen».

Seit dem 27. April sind die meisten Massnahmen bezüglich der Spitäler aufgehoben worden. Das Besuchsverbot gilt weiterhin.

Am 19. März hat das Gesundheitsamt die Programme zur sozialhilfe­rechtlichen Arbeitsmarktintegration eingestellt und am 17. April verlängert. Die Eindämmung der Ansteckungen sei «höher zu gewichten als das sozialhilfe­rechtliche Gegenleistungs­prinzip und der Erhalt der Tages­struktur für Sozialhilfe­beziehende».

Am 27. März erlässt das Gesundheitsamt ein Besuchsverbot für die kantonalen Durchgangszentren für Asylsuchende, weil «aufgrund der relativ engen Platz­verhältnisse eine erhebliche Gefahr für die rasche Verbreitung einer Infektion innerhalb des Zentrums» bestehe. Asyl­suchende dürfen im Kanton Solothurn grundsätzlich dreimal pro Monat bei Freunden und Bekannten übernachten statt im zugewiesenen Asyl­zentrum. Diese Praxis verbietet das Gesundheits­amt am 16. April.

Die Bestimmungen galten bis zum 1. Juni.

Mitte April wurden die Alters- und Pflegeheime angewiesen, Covid-19-Patientinnen nur noch in Spitäler einzuweisen, wenn der Spital­aufenthalt «die Möglichkeit für eine erfolgreiche Behandlung» bietet.

Am 25. Mai ersetzt der Kanton das Besuchs­verbot in Pflege­heimen durch ein kontrolliertes Besuchsrecht unter diversen Einschränkungen.

Per 6. Juni gilt ein kontrolliertes Besuchsrecht in den Spitälern, für Pflegeheime und Wohnheime ab dem 18. Juni. Das Urlaubsverbot für Durchgangszentren ist seit dem 6. Juni aufgehoben. Seither gilt auch für Asylzentren ein kontrolliertes Besuchsrecht.

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Tessin

Im Tessin kommt das Virus früher an als in der Restschweiz – entsprechend wird auch die Politik früher tätig. Am 26. Februar sagt die Regierung alle noch bevorstehenden Fasnachtsveranstaltungen im Kanton ab.

Am 9. März schickt der Regierungsrat einen Brief an den Bundesrat, in dem er die physische Präsenz von Grenzwacht­angehörigen an sämtlichen Übergängen zu Italien fordert.

Am 11. März tritt die Tessiner Regierung in corpore vor die Presse, um als erster Kanton den Notstand zu erklären. Kinos, Theater, Jugend­klubs, Skigebiete und Discos müssen schliessen, genauso Gymnasien und Hochschulen – der Südkanton nimmt vorweg, was etwas später auch auf Bundes­ebene passieren wird.

Von einem Besuch im Tessin raten die Behörden ab, um das Gesundheits­system nicht zu überlasten. Zweitwohnungs­besitzer, die dennoch anreisen, werden angehalten, sich umgehend bei der zuständigen Gemeinde anzumelden.

Am 21. März verbietet der Staatsrat Menschen über 65 explizit, selber einkaufen zu gehen – sie dürfen nur in einigen Fällen zum Arzt gehen oder arbeiten. Von Bussen wird jedoch abgesehen. Zudem entscheidet er, alle Baustellen und grosse Teile der Industrie­produktion stillzulegen. Ein Entscheid, der eigentlich gegen Bundesrecht verstösst. Sechs Tage später aber legalisiert die Landes­regierung das Tessiner Vorgehen im Nachhinein: Vorübergehend ist es den Kantonen erlaubt, in «besonderen Gefährdungslagen» bestimmte Teile ihrer Wirtschaft generell stillzulegen.

Das sogenannte «Krisen­fenster», während dessen das Tessin strengere Massnahmen gegen die Ausbreitung des Corona­virus erlassen darf, hat am 3. Mai geendet. Seither muss sich auch der Südkanton wieder an die «eidgenössische Linie» halten. Von Tag zu Tag reisen wieder mehr frontalieri aus Italien über die Grenze.

Auf die einseitige Ankündigung Italiens, am 3. Juni seine Grenzen zur Schweiz vollständig zu öffnen, reagiert man im Tessin mit Missfallen. Kantons­arzt Giorgio Merlani warnt, dieser Schritt könne das Ende der allmählichen Normalisierung bedeuten. Schlimmstenfalls werde man die Bewegungs­freiheit regional und international wieder drastisch einschränken müssen. Auch der für die kantonale Wirtschaft zuständige FDP-Staatsrat Christian Vitta ist unzufrieden: «Als Kantons­regierung haben wir die Durch­führung von medizinischen Kontrollen an der Grenze verlangt», sagt er. «Eine Massnahme, die bis heute nicht umgesetzt wurde.»

Als die Schweiz italienische Staatsbürger an der Grenze ab dem 15. Juni nicht mehr systematisch kontrolliert, wird im Tessin auch dies gerügt. Die epidemiologische Lage sei in Norditalien nicht unter Kontrolle, erinnert Regierungspräsident Norman Gobbi. «Allen, die sich nach Italien begeben, rate ich zur Vorsicht.»

Auch die vom Bundesrat Ende Mai beschlossene beschleunigte Lockerung der Massnahmen wird im Südkanton kritisiert. «Ich hätte es lieber gesehen, wenn sich Bern für den vorsichtigen Weg entschieden hätte», sagt Raffaele De Rosa, der Vorsteher des Gesundheits­departements. Unter anderem stört er sich daran, dass sich neu 30 statt wie zuvor 5 Personen spontan versammeln dürften. Dies erschwere das Contact-Tracing.

Dreimal verlängert die Tessiner Regierung den Notstand: am 27. März, am 15. April und am 13. Mai. Die dritte Verlängerung kommt im Kantonsparlament nicht gut an. «Das ist ganz bestimmt kein Zeichen des Vertrauens in die Bevölkerung», sagt ein Sprecher der Grünen, als der Grosse Rat am 25. Mai erstmals wieder zusammenkommt. Per 1. Juli wird der stato di necessità aufgehoben.

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Thurgau

Der Kanton Thurgau setzt die Covid-19-Verordnung des Bundesrats um, hat aber darüber hinaus keine weiteren Massnahmen getroffen, die die Freiheits­rechte der Bevölkerung beschneiden. Das kantonale Parlament hat seine Sitzungen im März und im April ausgesetzt. Der Grossrat kam erst am 6. Mai wieder zusammen. Besucher sind – mit Ausnahme von Medien­schaffenden – nicht erlaubt.

Am 27. Mai teilt das Departement für Finanzen und Soziales mit, dass das generelle Besuchs­verbot für medizinische Institutionen aufgehoben wird.

Per 30. Mai wird das Besuchsverbot für Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aufgehoben. Stattdessen tritt eine Besuchs­regelung in Kraft.

Der Regierungsrat hat die ausserordentliche Lage per 19. Juni beendet, den Kantonalen Führungsstab von seinen Aufgaben entbunden.

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Uri

Der Kantonale Führungsstab (Kafur) des Kantons Uri hat am 17. März eine Reihe von Weisungen erlassen. Unter anderem wurden sämtliche Hotels, Ferien­wohnungen und ähnliche Übernachtungs­möglichkeiten von der Berghütte bis zur Airbnb-Wohnung geschlossen.

Am 19. März sorgte der Kafur für nationale Aufregung, als er in einem kantonalen Alleingang eine Ausgangs­beschränkung für über 65-Jährige beschloss. Nach einer Aktualisierung der Covid-19-Verordnung durch den Bundesrat am Tag darauf hob der Kanton Uri seine Ausgangsbeschränkung wieder auf.

Per 28. Mai lockert der Kafur die Schutzmassnahmen in den Urner Pflegeheimen und im Kantons­spital Uri. Das grundsätzliche Besuchs­verbot wird aufgehoben. Es gelten aber immer noch diverse einschränkende Massnahmen.

Am 28. Mai teilt der Kafur mit, dass er dem Regierungs­rat beantragen wird, den Stabs­einsatz auf Mitte Juni zu beenden, da der Bundes­rat die ausser­ordentliche Lage gemäss Epidemien­gesetz auf den 19. Juni beenden wird.

Per 12. Juni hat der Kantonale Führungsstab seinen Einsatz beendet, der Regierungsrat hat beschlossen, zur normalen Lage zurückzukehren. Für die letzten Öffnungsschritte, das Contact-Tracing und Schutz­material­beschaffungen zuständig ist ein Sonderstab «Covid-19 Exit».

Der Kanton Uri hat seit Wochen keine aktiven Fälle mehr verzeichnet. Insgesamt sind 93 Personen positiv getestet worden, 7 Personen verstorben.

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Waadt

Während der Pandemie sind im Kanton Waadt private Zusammen­künfte, die nicht unter die Covid-19-Verordnung des Bundes fallen, auf zehn Personen beschränkt, wie es in einer Verfügung vom 18. März heisst. Dabei ist die strikte Einhaltung der Hygiene­standards und des Abstands Voraussetzung. Zuwider­handlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 20’000 Franken geahndet, im Wieder­holungsfall sogar bis 50’000 Franken.

Die Verordnung wird per 19. Juni aktualisiert und die entsprechende Passage entfernt.

Seit dem 11. Mai sind Besuche in Pflege­heimen oder Unter­künften für schutz­bedürftige Personen unter gewissen Bedingungen wieder erlaubt.

Im Zusammenhang mit Beerdigungen kann die Kantons­verwaltung die freie Wahl des Bestattungs­unternehmens sowie Bestattungs­rituale einschränken oder verbieten, wobei die kulturelle und religiöse Zugehörigkeit der Verstorbenen so weit wie möglich respektiert wird.

Der Kanton Waadt liess zudem per Dekret Baustellen schliessen. Kurz darauf wurde er aber vom Bund zurück­gepfiffen: «Das ist bundesrechtswidrig», sagte Martin Dumermuth, Leiter des Bundes­amtes für Justiz, an einer Presse­konferenz. Die Kantone hätten nicht die Kompetenz, Baustellen generell zu schliessen. Dies sei nur im Einzel­fall erlaubt, wenn Hygiene­vorschriften nicht eingehalten würden.

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Wallis

Der Walliser Staatsrat verhängte am 16. März noch vor dem Bundesrat die ausserordentliche Lage und liess fast alle nicht lebens­notwendigen Läden und Geschäfte schliessen. Auch die Kindertagesstätten wurden im Wallis geschlossen. Der Beschluss, auch Hotels zu schliessen, wurde rückgängig gemacht, nachdem der Bundesrat den Betrieb von Hotels ausdrücklich erlaubt hatte.

Bis zum 9. April leitete die Walliser Kantons­polizei gemäss eigenen Angaben 57 Anzeigen wegen Verstössen gegen die Covid-19-Verordnung an die Staats­anwaltschaften und das Jugend­gericht weiter. Die Polizei verteilte 1036 Ordnungs­busssen in der Höhe von 100 Franken. Sie betreffen laut Polizei «hauptsächlich Personen, welche das Verbot von Menschen­ansammlungen» über 5 Personen oder den Mindest­abstand von zwei Metern nicht eingehalten haben. Die Staats­anwaltschaft hat 29 Strafbefehle erlassen.

In der Woche nach Ostern sanken die täglich verteilten Ordnungs­bussen auf 46 pro Tag. Die jüngste Medien­mitteilung beendet die Polizei mit drohendem Ton: «Wir lassen in unserer Präsenz nicht nach!»

Am 27. Mai beschliesst der Staatsrat, die Spitäler und Kliniken im Kanton wieder für Besucherinnen zu öffnen.

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Zug

Um besonders gefährdete Personen zu schützen, hat der Kanton Zug ein Besuchsverbot für die Spitäler, Alters- und Pflege­heime sowie sozialen Einrichtungen erlassen. Am 5. Mai wird das Verbot gelockert.

Ausserdem wurden die Gemeinden angehalten, bevorstehende Gemeinde­versammlungen und die kommunalen Wahlen und Abstimmungen vom 17. Mai 2020 abzusagen. Ausnahmen werden vom Kanton auf Antrag der Gemeinden nur bewilligt, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und ein entsprechendes Schutz­konzept vorliegt.

↑ Kantonsliste

Zürich

Die Gesundheitsdirektion teilt am 2. Juni mit, dass aufgrund der verbesserten Lage ab dem 8. Juni weitere Lockerungen in Alters- und Pflege­heimen möglich sind, nachdem das Besuchs­verbot bereits am 30. April sowie das Ausgangs­verbot am 20. Mai gelockert worden ist. Neu können beispiels­weise die Cafeterias und Coiffeur­salons innerhalb der Heime wieder geöffnet werden.

Zuvor durften Alters- und Pflege­heime gemäss einer Anordnung der Gesundheits­direktion vom 29. April Covid-19-Patientinnen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen in ein Spital schicken. Ein Spital­aufenthalt «muss Aussicht auf einen Behandlungs­erfolg haben», hiess es wörtlich. Ansonsten sollte man die Patienten im Heim pflegen – und sterben lassen. Wer vorsätzlich dagegen verstiess, konnte mit Freiheits­strafe und Busse bis 50’000 Franken bestraft werden. Seit dem 30. April gelten diese Bestimmungen nicht mehr. Neu sind zwei Bedingungen nötig, um jemanden in ein Spital einzuweisen: Spital­bedürftigkeit. Und der Wille der Person, verlegt zu werden.

Der Regierungsrat hat rückwirkend auf den 1. März ein neues Gesundheitsgesetz in Kraft gesetzt und angewendet. Die Gesetzes­revision war zwar noch nicht abgeschlossen, aber laut Regierungsrat seien die vorgesehenen Änderungen für die Bewältigung der Corona-Krise «sehr hilfreich». So können Spitäler zu Labor­untersuchungen verpflichtet werden, die Kosten werden vom Kanton gedeckt. Der Kanton kann zudem Gesundheits­fachleute und Spitäler zur Mitwirkung bei der Pandemie­bekämpfung verpflichten.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erliess laut Medienberichten im April eine Weisung, alle unbewilligten Demonstrationen als Verstoss gegen die Covid-19-Verordnung zu bestrafen. Damit wurden Teilnehmer einer unbewilligten Kundgebung härter bestraft als sonst: Das Delikt galt nicht als blosse Übertretung, sondern als (schwerer wiegendes) Vergehen, das einen Eintrag im Straf­register zur Folge hat. Die Weisung der Ober­staatsanwaltschaft wurde als «krass unverhältnismässig» kritisiert.

Am traditionellen 1. Mai in Zürich hat die Stadt­polizei Zürich alle Demonstrations­versuche aufgelöst sowie Transparente und Plakate im öffentlichen Raum abgehängt. Sie verhaftete laut eigenen Angaben 24 Personen. Am Wochenende des 16./17. Mai löste die Polizei eine Kundgebung von rund 200 Corona-Kritikern auf dem Sechseläuten­platz auf und verzeigte 53 Teilnehmerinnen. 6 der Kundgebungs­teilnehmer wurden festgenommen.

Der Kanton Zürich ist ab dem 19. Juni wieder zur ordentlichen Lage zurückgekehrt. Damit gibt die kantonale Führungs­organisation unter der Leitung von Kapo-Kommandant Thomas Würgler ihre Kompetenzen wieder zurück in die Hände der einzelnen Direktionen.

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