Statuten
Project R Genossenschaft, Zürich
Revidierte Statuten, angenommen an der Urabstimmung vom 22. November 2020
Firma, Sitz und Zweck
Art. 1 – Firma und Sitz
Art. 2 – Zweck
Mitgliedschaft
Art. 3 – Voraussetzungen
Art. 4 – Mitgliederbeiträge
Art. 5 – Aufnahme und Beitritt
Art. 6 – Mitgliederregister (Genossenschafterverzeichnis)
Art. 7 – Mitgliedschaftsdauer
Art. 8 – Rechte der Mitglieder
Art. 9 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 10 – Ausschluss
Organisation
Art. 11 – Organe
Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmung)
Art. 12 – Oberstes Organ
Art. 13 – Ansetzung von Urabstimmungen
Art. 14 – Aufgaben
Art. 15 – Mitgliederinitiativen und Petitionen
Art. 16 – Beschlussfassung
Genossenschaftsrat
Art. 17 – Zusammensetzung und Amtsdauer
Art. 18 – Aufgaben
Art. 19 – Konstituierung, Einberufung und Beschlussfassung
Vorstand
Art. 20 – Zusammensetzung, Konstituierung und Amtsdauer
Art. 21 – Aufgaben
Art. 22 – Einberufung
Art. 23 – Beschlussfassung
Revisionsstelle
Art. 24 – Anforderungen und Aufgaben
Geschäftsjahr und Gewinnverwendung
Art. 25 – Geschäftsjahr, Buchführung und Gewinnverwendung
Auflösung und Liquidation
Art. 26 – Auflösungsbeschluss und Liquidation
Schlussbestimmungen
Art. 27 – Mitteilungen und Bekanntmachungen; Partizipation
Art. 28 – Mediationsvorbehalt und Gerichtsstand
Firma, Sitz und Zweck
Art. 1 – Firma und Sitz
Unter der Firma Project R Genossenschaft (Project R Cooperative; Project R Société Coopérative; Project R società cooperativa; Project R Societad Cooperativa) besteht mit Sitz in Zürich auf unbestimmte Dauer eine konfessionell und parteipolitisch unabhängige Genossenschaft gemäss Art. 828 ff. OR.
Art. 2 – Zweck
Die gemeinnützige Genossenschaft bezweckt die Förderung der Demokratie durch Stärkung, Erhalt und Weiterentwicklung des Journalismus als vierte Gewalt. Sie setzt sich ein für die Vermittlung aller relevanter Informationen, die Bürgerinnen und Bürgern eine kritische Wissens- und Meinungsbildung und fundierte Entscheidungen ermöglichen. Sie fördert zur Stärkung des gegenseitigen Verständnisses diskriminierungsfrei und vielfältig die Teilnahme am konstruktiven Diskurs.
Sie sucht ihren Zweck insbesondere zu erreichen durch:
a) Trägerschaft der Republik AG und ihres unabhängigen digitalen Magazins «Republik»;
b) Entwicklung und Lancierung von weiteren neuen journalistischen Formaten;
c) Entwicklung von neuen Verbreitungskanälen für journalistische Inhalte, sei dies als Eigenentwicklung (bevorzugt Open Source) oder durch Unterstützen von Drittentwicklungen;
d) Vernetzung ihrer Mitglieder;
e) Durchführung von Ausbildungs-, Informations- und Debattenveranstaltungen;
f) Promotion eines unabhängigen Journalismus in Öffentlichkeit und Politik;
g) Unterstützung von Projekten, die dem Genossenschaftszweck entsprechen;
h) Förderung von journalistischem Nachwuchs;
i) Unterstützung journalistischer Projekte, insbesondere investigativer Recherchen.Die Genossenschaft kann alle Massnahmen ergreifen, die geeignet sind, ihren Zweck direkt oder indirekt umzusetzen. Sie kann insbesondere Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen.
Mitgliedschaft
Art. 3 – Voraussetzungen
Die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft ist persönlich und nicht übertragbar. Sie steht jeder natürlichen oder juristischen Person offen, die den Zweck der Genossenschaft unterstützt; ein Anspruch zur Aufnahme besteht nicht.
Art. 4 – Mitgliederbeiträge
Die Urabstimmung legt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest.
Der Vorstand ist befugt, aufgrund von individuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Mitglieder Ausnahmen bei der Höhe und den Modalitäten der Begleichung der Mitgliederbeiträge einzelner Mitglieder oder von bestimmten Gruppen von Mitgliedern zu machen.
Erklärt ein Mitglied während des Jahres seinen Austritt (Art. 7 Abs. 3), besteht keinerlei Anspruch auf Rückzahlung des bereits bezahlten Mitgliederbeitrags.
Art. 5 – Aufnahme und Beitritt
Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist die Abgabe einer Beitrittserklärung auf elektronischem oder schriftlichem Weg an den Vorstand und die gleichzeitige Bezahlung des Mitgliederbeitrags. Unter Vorbehalt von Abs. 2 erfolgt auf diesen Zeitpunkt der Beitritt (Beitrittszeitpunkt).
Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitglieds innert sechzig Tagen nach erfolgter Beitrittserklärung ohne Angabe von Gründen rückwirkend auf den Beitrittszeitpunkt für ungültig erklären. Dies erfolgt durch E-Mail (bei elektronisch erklärtem Beitritt) oder durch Brief mit Zustellbestätigung (bei schriftlichem Beitritt). Ein bereits geleisteter Mitgliederbeitrag wird vollumfänglich zurückerstattet.
Art. 6 – Mitgliederregister (Genossenschafterverzeichnis)
Der Vorstand führt ein Mitgliederregister, das nebst den in Art. 837 OR erwähnten Tatsachen zwingend eine für Zustellungen im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses gültige E-Mail-Adresse des Mitglieds enthalten muss. Als Mitglied der Genossenschaft wird nur anerkannt, wer im Mitgliederregister eingetragen ist.
Das Mitgliederregister ist nicht öffentlich, und es besteht für die Mitglieder und Dritte, mit Ausnahme des Einsichtsrechts in die eigenen Daten, kein Einsichtsrecht. Der Vorstand trifft alle für den Schutz dieser Daten erforderlichen Vorkehrungen. Die Mitglieder können allerdings jederzeit erklären, dass ihre Mitgliedschaft in einem öffentlich einsehbaren Auszug aus dem Register der Mitglieder auf der Website der Genossenschaft aufgeführt wird. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
Art. 7 – Mitgliedschaftsdauer
Die Mitgliedschaft dauert ein Jahr ab dem Beitrittszeitpunkt (Art. 5 Abs. 1), unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. Voraussetzung dafür ist die Bezahlung des Mitgliederbeitrags.
Soll die Mitgliedschaft nicht fortgesetzt werden, muss das vom betreffenden Mitglied gegenüber der Genossenschaft spätestens zwei Arbeitstage vor Verlängerung ausdrücklich erklärt werden (per E-Mail, schriftlich oder über das Mitgliedschaftsportal).
Ein Mitglied kann jederzeit elektronisch (per E-Mail oder über das Mitgliedschaftsportal) den Austritt erklären. Die Mitgliedschaft ist bis zum Ende der Mitgliedschaftsdauer gültig, sofern das Mitglied nicht explizit einen sofortigen Austritt wünscht.
Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Mitgliederregister streichen, wenn die Korrespondenz der Genossenschaft an deren im Mitgliederregister verzeichnete E-Mail-Adresse mehrmals nicht zugestellt und deren Adresse mit vernünftigem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung fällt ohne weiteres dahin, wenn die neue E-Mail-Adresse des Mitglieds bekannt wird.
Art. 8 – Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder erwerben mit der Mitgliedschaft die ihnen als Genossenschafter und Genossenschafterinnen nach Gesetz (Art. 855 ff. OR) und Statuten zustehenden Rechte.
Art. 9 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Nichterneuerung der Mitgliedschaft (Art. 7 Abs. 2);
b) durch Austritt des Mitglieds (Art. 7 Abs. 3);
c) durch Streichung aus dem Mitgliederregister (Art. 7 Abs. 4);
d) durch Widerruf der Mitgliedschaft durch den Vorstand bei Neueintritt (Art. 5 Abs. 2);
e) durch Ausschluss (Art. 10);
f) durch Auflösung oder Umwandlung der Genossenschaft;
g) durch Liquidation oder Konkurs (anwendbar bei Mitgliedern, die juristische Personen sind); oder
h) durch Tod (anwendbar bei Mitgliedern, die natürliche Personen sind).Ausser in Fällen von Abs. 1 Bst. d. besteht keinerlei Anspruch auf Rückzahlung des Mitgliederbeitrags.
Art. 10 – Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus der Genossenschaft ausschliessen, wenn vom betreffenden Mitglied oder von dessen Organen gegen die Genossenschaftsinteressen oder die Statuten verstossen wird. Dasselbe gilt beim Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen (Art. 3) oder beim Nichterbringen der Beitragsverpflichtungen (Art. 4). Der Mitteilung über den Ausschluss ist der Hinweis auf das Recht zum Rekurs beizufügen. Der Vorstand wahrt das rechtliche Gehör.
Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innert dreissig Kalendertagen an die nächste Sitzung des Genossenschaftsrats rekurrieren. Der Genossenschaftsrat entscheidet endgültig.
Ein Rekurs ist schriftlich mit Begründung dem Vorstand zuhanden des Genossenschaftsrats einzureichen. Er hat aufschiebende Wirkung.
Organisation
Art. 11 – Organe
Die Organe der Genossenschaft sind:
a. die Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmung);
b. der Genossenschaftsrat;
c. der Vorstand (Verwaltung); und
d. die Revisionsstelle.
Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmung)
Art. 12 – Oberstes Organ
Die Gesamtheit der Mitglieder ist das oberste Organ der Genossenschaft. Sie übt durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) sämtliche Kompetenzen der Generalversammlung im Sinne von Art. 880 OR aus, sofern und soweit nicht Gesetz oder Statuten eine Aufgabe einem anderen Organ zuordnen.
Die elektronische Stimmabgabe gemäss Art. 27 Abs. 2 ist der schriftlichen gleichgestellt.
Das Recht zur Stimmabgabe besitzen alle Mitglieder, die am Tag der Einladung (Art. 13) im Mitgliederregister eingetragen sind.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Art. 13 – Ansetzung von Urabstimmungen
Urabstimmungen finden einmal im Jahr sowie bei Bedarf statt.
Urabstimmungen können durch den Vorstand, den Genossenschaftsrat, die Revisionsstelle oder die Liquidatoren und Liquidatorinnen angesetzt werden.
Die Einladung zur Stimmabgabe erfolgt gemäss Art. 27 Abs. 1 bzw. 2 unter Angabe der Frist, der Abstimmungstraktanden und der gestellten Anträge mindestens zehn Tage vor dem Datum des Beginns der Urabstimmung.
Der Vorstand ist für die ordnungsgemässe Durchführung der Urabstimmung verantwortlich.
Art. 14 – Aufgaben
Der Gesamtheit aller Mitglieder stehen mittels der Urabstimmung folgende unübertragbaren Aufgaben zu:
a) Auflösung der Genossenschaft;
b) Beschluss über Fusionen und Abspaltungen;
c) Festsetzung und Änderung der Statuten;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Genossenschaftsrats und dessen Präsidentin oder Präsidenten;
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
f) Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
g) Festlegung des jährlichen Mitgliederbeitrags;
h) Abnahme von Lagebericht und Jahresrechnung unter Kenntnisnahme des Revisionsberichts;
i) Entlastung des Vorstands;
j) Beschlussfassung über Mitgliederinitiativen (Art. 15);
k) Beschlussfassung über alle Gegenstände, die durch das Gesetz oder die Statuten der Gesamtheit aller Mitglieder vorbehalten sind.Überdies fasst die Gesamtheit aller Mitglieder mittels Urabstimmung Beschluss über alle sonstigen Gegenstände, die der Vorstand, der Genossenschaftsrat, die Revisionsstelle oder die Liquidatoren und Liquidatorinnen ihr unterbreiten.
Der Gesamtheit der Mitglieder können auch konsultative Fragen unterbereitet werden (konsultative Urabstimmung).
Art. 15 – Mitgliederinitiativen und Petitionen
Zwei Prozent der Mitglieder können die Einberufung einer Urabstimmung zu einem in deren Kompetenz fallenden Gegenstand oder eine konsultative Fragestellung («Mitgliederinitiative») verlangen.
Ein Prozent der Mitglieder können gemeinsam dem Vorstand ein Anliegen vortragen mit dem Ersuchen, dieses zu prüfen und darüber allen Mitgliedern Bericht zu erstatten («Petition»). Sofern Petitionen die Aufgaben des Genossenschaftsrats betreffen, hört der Vorstand dazu den Genossenschaftsrat an. Petitionen sind durch den Vorstand innerhalb von drei Monaten zu behandeln.
Ist eine Mitgliederinitiative gültig zustande gekommen, hat der Vorstand innert sechs Monaten darüber eine Urabstimmung durchzuführen. Vorstand und Genossenschaftsrat können dazu Stellung nehmen und/oder einen eigenen Gegenvorschlag formulieren. Kommen beide zur Abstimmung und erreichen diese das notwendige Mehr, gilt diejenige Vorlage, die die meisten Ja-Stimmen erhält.
Art. 16 – Beschlussfassung
Bei der Urabstimmung ist das Wahrnehmen von Stimmrechten für andere Mitglieder ausgeschlossen.
Eine Urabstimmung ist unabhängig von der Anzahl der abgegebenen Mitgliederstimmen gültig.
Beschlüsse werden durch die absolute Stimmenmehrheit der stimmenden Mitglieder gefasst; leere Stimmabgaben werden nicht mitgezählt.
Beschlüsse über eine Änderung der Statuten sind mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
Bei Wahlen kann jedes Mitglied für so viele Kandidaten und Kandidatinnen stimmen, als Mandate zu vergeben sind; Kumulation ist nicht zulässig.
Bei Wahlen gilt das relative Mehr.
Der Vorstand dokumentiert die Durchführung einer Urabstimmung so, dass eine Überprüfung des Einhaltens der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen bei deren Durchführung durch die Revisionsstelle möglich ist.
Genossenschaftsrat
Art. 17 – Zusammensetzung und Amtsdauer
Der Genossenschaftsrat setzt sich aus dreissig Abgeordneten aus dem Kreis der Mitglieder zusammen, die mittels Urabstimmung gewählt werden.
Der Vorstand ist für eine faire und transparente Durchführung der Wahlen verantwortlich.
Bei der Zusammensetzung des Genossenschaftsrats sind die Geschlechter, Altersgruppen und Regionen zu berücksichtigen. Der Vorstand kann eine dementsprechende Wahlempfehlung abgeben.
Abgeordnete dürfen nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein.
Die Amtsdauer der Abgeordneten beträgt drei Jahre. Scheiden im Laufe der ersten beiden Amtsjahre Abgeordnete aus, so rücken diejenigen Personen nach, die bei den Wahlen die nächstbesten Wahlresultate erreicht hatten und das Amt annehmen.
Ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete scheidet aus dem Genossenschaftsrat aus, wenn er oder sie die Mitgliedschaft in der Genossenschaft verliert.
Abgeordnete sind für maximal drei aufeinanderfolgende Amtsdauern wählbar.
Der Vorstand kann der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Genossenschaftsrats für ihre/seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandentschädigung ausrichten. Die übrigen Abgeordneten erhalten ausschliesslich Sitzungsgelder und eine Spesenentschädigung, die ebenfalls vom Vorstand festgelegt werden.
Art. 18 – Aufgaben
Der Genossenschaftsrat übt eine Aufsichts- und Beratungsfunktion gegenüber dem Vorstand aus.
Er berät alle Geschäfte vor, die der Urabstimmung unterliegen, und gibt Stellungnahmen dazu ab.
Er kann der Gesamtheit aller Mitglieder zuhanden einer Urabstimmung Anträge unterbreiten, insbesondere bezüglich:
a) Wahlvorschlägen für den Vorstand, die Revisionsstelle sowie das Präsidium des Genossenschaftsrats oder deren Abberufung. Zur Sicherung der notwenigen Fachkompetenz des Vorstands kann er eine Findungskommission einsetzen;
b) Fusionen und Abspaltungen;
c) Statutenänderungen.Anträge und Stellungnahmen zu Geschäften, die der Urabstimmung (Abs. 2 und 3) unterliegen, sind mit dem Vorstand abzusprechen und ein Konsens muss angestrebt werden. Können sich Genossenschaftsrat und Vorstand bei Traktanden oder Wahlvorschlägen nicht einigen, ist die Abstimmung gemäss den Weisungen des Vorstands anzusetzen. Bei der Einladung zur Stimmabgabe (Art. 13 Abs. 3) ist auf die Differenz in der Auffassung zwischen Genossenschaftsrat und Vorstand ausdrücklich hinzuweisen, und jedem dieser Organe ist angemessen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
Der Genossenschaftsrat hat folgende weiteren Aufgaben:
a) Stellungnahme an den Vorstand zum vorgelegten Budget, wobei der Genossenschaftsrat das Recht hat, bei erheblichen Differenzen eine Urabstimmung darüber zu verlangen;
b) Stellungnahme an den Vorstand zu wichtigen Fragen der Geschäftstätigkeit und der Geschäftspolitik der Genossenschaft;
c) Unterstützung des Vorstands, insbesondere durch allgemeine Anregungen, durch Konzepte zur Mittelbeschaffung und zum Mitteleinsatz sowie durch Aufzeigen und Ermöglichen neuer Betätigungsfelder für die Genossenschaft;
d) Festlegung der Zahl der Vorstandsmitglieder;
e) Entscheidungen über Rekurse gegen einen Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 10 Abs. 2;
f) Kenntnisnahme des jährlichen Risikoberichts des Vorstands;
g) Beschluss bzw. Beratung über die ihm durch Vorstand, Revisionsstelle oder Liquidatoren und Liquidatorinnen zur Beschlussfassung oder konsultativ unterbreiteten Gegenstände.Der Genossenschaftsrat hat zudem ein Antragsrecht an den Vorstand.
Der Genossenschaftsrat verfasst jährlich einen Bericht über seine Aktivitäten.
Der Vorstand beantwortet in den Sitzungen des Genossenschaftsrats alle Fragen, sofern nicht höherstehende Vertraulichkeitsverpflichtungen bestehen. Der Vorstand kann zudem kommunizierte Inhalte als vertraulich deklarieren.
Die Mitglieder des Genossenschaftsrats sind auch nach ihrem Austritt verpflichtet, das Geschäftsgeheimnis von vertraulichen Geschäften zu wahren.
Dem Genossenschaftsrat stehen 0,5 Prozent des vom Vorstand vorgelegten Budgets für eigene Aktivitäten und Entschädigungen zur Verfügung.
Art. 19 – Konstituierung, Einberufung und Beschlussfassung
Nach einer Erneuerungswahl beruft der Vorstand den Genossenschaftsrat innert drei Monaten nach seiner Wahl zu einer ersten Sitzung ein. Bis auf die von der Urabstimmung gewählte Präsidentin oder den gewählten Präsidenten konstituiert sich der Genossenschaftsrat selbst. Er wählt mindestens einen Vizepräsidenten bzw. eine Vizepräsidentin. Der Genossenschaftsrat kann zudem Arbeitsgruppen bilden sowie für bestimmte Aufgaben Kommissionen einsetzen oder Externe beiziehen.
Jeweils nach Rücksprache mit dem Vorstand beruft die Präsidentin bzw. der Präsident des Genossenschaftsrats diesen periodisch zu Sitzungen ein. Sitzungen können auch über geeignete elektronische Medien stattfinden, wenn diese eine aktive Teilnahme und Meinungsbildung der Teilnehmenden ermöglichen. Vor einer Urabstimmung ist in jedem Fall eine Sitzung durchzuführen. Die Mitglieder des Vorstands und die Vertreter der Revisionsstelle sind grundsätzlich berechtigt, an Sitzungen des Genossenschaftsrats mit beratender Stimme teilzunehmen, ausser sie werden zu bestimmten Traktanden ausdrücklich ausgeladen. Dem Vorstand ist das Protokoll dieser Sitzungen zuzustellen.
Die Präsidentin bzw. der Präsident führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Der Vorstand orientiert sie oder ihn laufend über wichtige Aktivitäten der Genossenschaft und Entwicklungen, welche die Genossenschaft betreffen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Genossenschaftsrats hat das Recht, beratend an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen, ausser sie oder er wird zu bestimmten Traktanden ausdrücklich ausgeladen.
In der Regel werden die Mitglieder des Genossenschaftsrats zehn Tage vor einer Sitzung eingeladen; in dringenden Fällen ausnahmsweise fünf Tage vor der Sitzung.
Der Genossenschaftsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Lehnt der Genossenschaftsrat Anträge des Vorstands ab, so kann der Vorstand diese Anträge der Urabstimmung unterbreiten.
Dem Genossenschaftsrat stehen die administrativen Ressourcen der Genossenschaft kostenlos zur Verfügung.
Vorstand
Art. 20 – Zusammensetzung, Konstituierung und Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Genossenschaft. Der Vorstand konstituiert sich selbst, bezeichnet aber mindestens eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Vorstands werden mittels Urabstimmung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Wird ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer ersetzt, so tritt sein Nachfolger oder seine Nachfolgerin in dessen Amtsdauer ein. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Art. 21 – Aufgaben
Der Vorstand übt die Funktion der Verwaltung gemäss Art. 894 ff. OR aus. Er ist für die Behandlung aller Geschäfte zuständig, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gegen aussen.
Der Vorstand ist berechtigt, die Geschäftsführung und Vertretung durch Erlass eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder (Delegierte) oder an Dritte (Geschäftsleitung) zu übertragen.
Der Vorstand hat folgende unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben:
a) die Oberleitung der Genossenschaft und damit die Sicherstellung der strategischen und operativen Führung;
b) die Festlegung der geschäftlichen und ideellen Ziele der Genossenschaft unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Aufgaben des Genossenschaftsrats;
c) die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle;
d) die Sicherstellung der Finanzierung;
e) die Ernennung und Abberufung sowie Aufsicht über die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
f) die Regelung der Zeichnungsberechtigung;
g) die Erstellung des Lageberichts und der Jahresrechnung;
h) die jährliche Erstellung eines Risikoberichts zuhanden des Genossenschaftsrats:
i) die jährliche Erstellung eines Budgets und Einholung der Stellungnahme des Genossenschaftsrats;
j) die Führung des Mitgliederregisters;
k) Ausschluss von Mitgliedern (siehe Art. 10);
l) die Beschlussfassung über die Miete von Geschäftsräumlichkeiten und beweglichen Geräten;
m) die Beschlussfassung über Beteiligungen und Zweigniederlassungen, insbesondere auch das Ausüben von Aktionärs- oder Gesellschafterrechten bei Beteiligungen;
n) die Beschlussfassung über die Einberufung von Urabstimmungen und deren Traktanden, in Absprache mit dem Genossenschaftsrat;
o) die ordnungsgemässe Durchführung der Urabstimmung;
p) Erlass von Reglementen, sofern nicht durch Statuten oder Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten;
q) den Abschluss und die Anpassungen von Vereinbarungen mit Organisationen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen;
r) die Benachrichtigung des Richters oder der Richterin im Falle der Überschuldung.
Art. 22 – Einberufung
Die Sitzungen des Vorstands werden von der/dem Vorsitzenden oder, im Falle seiner/ihrer Verhinderung, von einem anderen Mitglied des Vorstands einberufen, sooft dies als notwendig erscheint. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Protokollführerin bzw. den Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Geschäftsführung hat auf Aufforderung des Vorstands an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
Art. 23 – Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Als anwesend gilt ein Vorstandsmitglied auch, wenn es in anderer Weise (z.B. über Video- oder Telefonkonferenz) aktiv an den Verhandlungen, der Meinungsbildung und der Beschlussfassung teilnehmen kann.
Beschlüsse werden durch die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Beschlüsse des Vorstands können auch auf elektronischem Weg getroffen werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Zirkularbeschlüsse müssen gemäss Art. 22 Abs. 2 protokolliert werden.
Die/der Vorsitzende des Vorstands hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Beschlüsse über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste verzeichnet sind, dürfen nur gefasst werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend sind und kein Mitglied dagegen Einsprache erhebt.
Revisionsstelle
Art. 24 – Anforderungen und Aufgaben
Als Revisionsstelle wird für die Amtsdauer von einem Jahr durch die Urabstimmung eine unabhängige juristische Person gewählt, die den gesetzlichen Vorschriften für eine ordentliche Revision entspricht. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Revisionsstelle obliegt die ordentliche Prüfung gemäss Art. 906 i.V.m. 728 ff. OR. Sie erstattet Bericht an die Gesamtheit der Mitglieder.
Geschäftsjahr und Gewinnverwendung
Art. 25 – Geschäftsjahr, Buchführung und Gewinnverwendung
Das Geschäftsjahr der Genossenschaft wird vom Vorstand festgelegt.
Für die Buchführung, die Bilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung sind die Vorschriften der Art. 902 Abs. 3 und 957 ff. OR massgebend.
Die Genossenschaft ist nicht gewinnstrebend. Ein allfälliger Reinertrag fällt vollumfänglich in das Genossenschaftsvermögen.
Auflösung und Liquidation
Art. 26 – Auflösungsbeschluss und Liquidation
Die Genossenschaft wird in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen oder durch Beschluss im Rahmen einer Urabstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aufgelöst.
Die Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
Ein allfälliger Liquidationserlös wird vollumfänglich einer steuerbefreiten Organisation mit ähnlicher Zwecksetzung überwiesen; den Mitgliedern steht kein Anteil am Liquidationserlös zu.
Schlussbestimmungen
Art. 27 – Mitteilungen und Bekanntmachungen; Partizipation
Alle Mitteilungen der Genossenschaft an die Mitglieder erfolgen schriftlich (einschliesslich E-Mail oder anderer vom Vorstand zu bestimmender elektronischer Kommunikationsmittel), unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen.
Der schriftlichen Kommunikation ist die elektronische Kommunikation gleichgestellt; Zustellungen an Mitglieder über die im Mitgliederregister verzeichnete E-Mail-Adresse gelten als gültig vorgenommen.
Beschlussfassungen aller Organe (auch bei Urabstimmungen) wie auch rechtlich relevante Erklärungen der Mitglieder (z.B. Beitritts- oder Austrittserklärungen, Erklärungen über Verlängerung oder Nichtverlängerung der Mitgliedschaft etc.) können insbesondere auch über geeignete Online-Plattformen oder Apps erfolgen. Der Vorstand darf auch E-Mail-Nachrichten akzeptieren.
Der Vorstand stellt Instrumente für Mitgliederinitiativen, Petitionen und Wahlvorschläge zur Verfügung, die die Partizipation der Mitglieder ermöglichen und insbesondere auch die Sicherung der Identifikation der betreffenden Mitglieder sicherstellen.
Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.
Art. 28 – Mediationsvorbehalt und Gerichtsstand
Die Mitglieder der Genossenschaft unterwerfen sich für den Fall von Konflikten, die das Gesellschafts- und/oder Mitgliedschaftsverhältnis betreffen, der Verpflichtung, anstelle des Schlichtungsverfahrens eine Mediation gemäss Art. 213 ff. ZPO durchzuführen. Falls sich die Konfliktparteien nicht innert dreissig Kalendertagen nach Stellen eines Mediationsgesuchs durch die klagende Partei einigen können, wird der Mediator oder die Mediatorin durch die Schweizerische Kammer für Wirtschaftsmediation (SKWM), Sektion Zürich, bestimmt. Der Mediator oder die Mediatorin ist frei, einen Co-Mediator bzw. eine Co-Mediatorin zu bestimmen. Kann im Mediationsverfahren abschliessend keine Einigung gefunden werden, steht jeder Partei der Rechtsweg an die ordentlichen Gerichte offen.
Der Gerichtsstand für sämtliche aus dem Gesellschafts- und/oder Mitgliedschaftsverhältnis entstehenden Streitigkeiten befindet sich am Sitz der Genossenschaft.