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Asyl darf in der Schweiz beantragen, wer sich in seinem Heimatland an Leib und Leben
gefährdet fühlt und nicht wer in Eritrea nicht bereit ist den Militärdienst zu leisten.
Die Verweigerung der Militärdienstpflicht ist kein Asylgrund. Jede weitere Diskussion
zu diesem Thema ist humanitäre Gefühlsduselei und hat nichts zu tun mit unserer
staatlichen Rechtslage.
Die geschilderten Sachverhalte (aka Folter) sind für Sie keine Bedrohung an Leib und Leben?
stimmt, C. M., gut, dass Sie es erwähnen.
Das Stichwort "Folter" beschäftigt mich seit einiger Zeit. Man darf es unbedingt zwischendurch wieder mal exakt definieren...gerade jetzt im Zusammenhang mit den Asylfragen. Wie weit "müssen" wir helfen das Elend in Flüchtlingslagern und unüberlegte Ausweisungen zu verhindern, damit solches "Wegschauen" nicht verwerflich ist, gesetzlich bestraft werden muss!
Auch betrifft das die Aufenthaltsbedingungen in den Flüchtlingslagern. Für mich persönlich gehören die menschenunwürdigen Lebensbedingungen seit langem zu einer Art "Folter". Jeder Tierschutzverein in Europa, würde das unbedingt beanstanden....
Welche Bedingungen fordert die "Folter" gemäss unserer Gesetzgebung?
Der "Militärdienst" in Eritrea hat nichts mit der gutschweizerischen RS und den WKs zu tun. Es handelt sich um mit brutalen Methoden durchgesetzte Zwangsarbeit auf unbestimmte Dauer - oft mehrere Jahrzehnte. Das ist per se schon eine Menschenrechtsverletzung.
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