Das Klima vor Gericht

Sie fordern die Justiz heraus, Hunderte von Menschen, im ganzen Land. Sie gehen höchst unterschiedlich vor – und wollen doch das Gleiche: politisches Handeln. Und Antworten auf die Klimakrise. Auch von den Gerichten.

Von Brigitte Hürlimann (Text) und Toma Vagner (Bild), 15.03.2022

Sie spielen Tennis in der Schalter­halle einer Schweizer Grossbank oder leeren sackweise Kohle aus – in einer anderen Bank. Sie färben die Limmat giftgrün ein, schütten Kunstblut auf den Bundes­platz, hinterlassen rote Hand­abdrücke an den Fassaden, blockieren mit Sit-ins den Stadt­verkehr oder postieren sich vor dem Eingang von Banken: Mit Pflanzen­töpfen und Velos bewehrt und in weisse Overalls gekleidet, ketten sie sich an ihre Mitbringsel. Andere gründen ganz altmodisch einen Verein und machen der Bundes­verwaltung die Hölle heiss – mit Rechts­mitteln bis an den Europäischen Gerichtshof für Menschen­rechte in Strassburg.

Doch völlig egal, ob sie sich Rebellen, Klima­aktivistinnen, Umwelt­schützer oder Klima­seniorinnen nennen und mit welchen Mitteln sie vorgehen – sie fordern stets das Gleiche: Die Schweiz müsse den CO2-Ausstoss reduzieren und alles unter­nehmen, um die Erderwärmung auf 1,5 Grad zu beschränken. So, wie es der Welt­klimarat dringend empfiehlt.

Und dafür bleibe verdammt wenig Zeit.

Die Schweizer Politik versage kläglich, sind sich die Aktivisten einig. Greenpeace-Klima­spezialist Georg Klingler drückt es so aus: «Die Schweiz ist nicht auf Kurs. Als reiches Land hat sie übermässig vom CO2-Ausstoss profitiert, nun muss sie auch übermässig dagegen angehen. Die Klimakrise ist die grösste Bedrohung für die Menschen­rechte – akut, in der Schweiz und weltweit. Weder Politik noch Unter­nehmen werden dieser Realität gerecht, ihr Handeln führt in eine Gefährdung der Grund­rechte. Darum ist gewaltloser ziviler Ungehorsam gerecht­fertigt. Gerichte, die mit diesem Ungehorsam konfrontiert werden, dürfen diesen nicht von der Klima­frage trennen.»

Doch geht es tatsächlich um zivilen Ungehorsam oder einfach nur um Gesetzes­verstösse? Darf man Strassen und Eingänge blockieren, um auf die Klimakrise aufmerksam zu machen? Dürfen sich die Aktivistinnen auf eine Notstands­situation berufen, die zu Freisprüchen führen muss – oder sollten sie konsequenter­weise eine Verurteilung akzeptieren?

Die Justiz beisst sich an diesen Fragen die Zähne aus.

  1. Was von den Gerichten zu erwarten ist

  2. Die Aktion vor der UBS in Basel (Spoiler: Freisprüche)

  3. Die gleiche Aktion vor der CS in Zürich (Spoiler: Schuldsprüche)

  4. Tennis spielen in einer Lausanner Bank

  5. Die Klimaseniorinnen

  6. Massenverfahren in Lausanne und Zürich

  7. Bahnbrechende Urteile aus Holland und Deutschland

1. Was von den Gerichten zu erwarten ist

Frage an die Zürcher Rechts­anwältin Nina Burri, die sich in ihrer Arbeit fürs Hilfswerk Heks schwer­gewichtig mit Klima­gerechtigkeit und Menschen­rechten befasst: Wie gehen die hiesigen Gerichte bisher mit der Aufarbeitung der Klima­aktionen um?

«Es gibt keinen roten Faden», sagt Burri. «Die Urteile fallen sehr unterschiedlich aus. Es kommt zu Frei­sprüchen und Verurteilungen, und die Begründung ist stets anders – ausser beim Bundes­gericht, das zweimal eine Notstands­lage verneint hat.»

Aber auch in der Rechts­lehre herrsche keine Einigkeit. «Man muss den Gerichten zugute­halten, dass sie mit etwas Neuem konfrontiert werden, darum auch die Widersprüche. Das ist nicht unüblich bei neuen Rechts­fragen, vor allem in den untersten Instanzen der Justiz. Die straf­rechtlichen Fälle werden oft vor Einzel­richtern behandelt, die sehr exponiert sind, manchmal vielleicht auch überfordert.»

Ein faires Verfahren müsse dennoch garantiert werden, sagt die Rechts­anwältin. «Die Gerichte haben sich mit den Tatsachen und den Beweisen zu befassen, die man ihnen vorlegt. Der Klima­wandel ist eine der drängendsten Fragen der heutigen Zeit, und er hat eine rechtliche Implikation. Er beeinflusst bereits heute unser Leben, unsere Rechte. Das ist keine rein politische Sache.»

Ja, sagt Nina Burri, es gehe um grosse Fragen. «Aber Rechts­anwendung ist die Kern­aufgabe der Gerichte, sie müssen diese Heraus­forderung annehmen.»

Stand heute, so ein erstes Zwischen­fazit, herrscht in der Schweiz also ein Wirrwarr: Freisprüche hier, Schuld­sprüche dort. Nachsicht und Verständnis auf der einen, Härte und Repression auf der anderen Seite.

Es gibt Richterinnen, die Experten vorladen und verstehen wollen, worum es geht. Und es gibt Richter, die kurzen Prozess machen. Die Straf­verfolgerinnen nehmen die Aktivisten auffallend häufig gleich mal für zwei Tage fest und drücken ihnen anschliessend einen Straf­befehl in die Hand. Dazu kommen Wegweisungen, Rayon­verbote oder die Anordnung, DNA zu entnehmen und erkennungs­dienstliche Massnahmen durchzuführen: also Finger­abdrücke und Fotos für die Polizei­register zu erfassen.

Zwischen­fazit Nummer zwei: Wer sich für zivilen Ungehorsam im Namen der Klima­gerechtigkeit entscheidet, riskiert viel.

Nina Burri sagt: «Diese Menschen sind sich bewusst, dass sie Grenzen überschreiten. Aber sie werfen sich ins Kreuz­feuer und nehmen einschneidende Konsequenzen in Kauf: Haft, ein Straf­verfahren, einen Eintrag im Straf­register. Diese Menschen bringen Opfer.»

Markus Schefer, Professor für Staats- und Verwaltungs­recht an der Universität Basel, mahnt jedoch, von den Schweizer Gerichten sei keine Vorreiter­rolle zu erwarten: «Wir haben kein Verfassungs­gericht wie etwa Deutschland oder die USA und ein eher schwaches Bundes­gericht. Es ist nicht dafür gemacht, bei grossen Veränderungen und gesellschaftlichen Frage­stellungen voranzugehen. Die Richter müssen auch an ihre Wiederwahl denken. Doch das Klima stellt elementare Fragen von Grund- und Menschen­rechten. Es ist wichtig, diese Fragen vor den Europäischen Gerichts­hof für Menschen­rechte in Strassburg zu tragen. Allein mit ihm werden wir den Klima­wandel zwar nicht schaffen, der Haupt­beitrag kommt von der Politik. Aber der Gerichts­hof kann dazu beitragen.»

Einige Schweizer Fälle sind bereits vor dem Gerichts­hof für Menschen­rechte hängig – mit unterschiedlichen Ausgangs­lagen und dem immer gleichen Hinter­grund: dass der Klima­wandel akut dringlich und gefährlich ist.

Überall und für alle.

Und wie versuchen nun die Richterinnen und Staats­anwälte hierzulande die Klima­proteste konkret zu bewältigen und den Klima­aktivistinnen gerecht zu werden? Solche Verfahren und Prozesse dürften die Justiz noch länger beschäftigen – doch heute schon zeichnet sich (Zwischen­fazit drei) eine Über­forderung ab.

Warum? Vier Antworten anhand von vier Aktionen.

2. Die Aktion vor der UBS in Basel (Spoiler: Freisprüche)

Es ist der 8. Juli 2019, die Tage des Collective Climate Justice sind in vollem Gange. Kurz nach 6 Uhr morgens tauchen einige Dutzend Menschen in weissen Overalls vor dem Eingang der UBS am Aeschen­platz auf, mitten in der Stadt Basel. Sie sitzen am Boden, ketten sich an Beton­fässer, haben eine Ladung Kohle und anderes mitgebracht.

«Schweizer Geld zerstört die Welt! Wir tolerieren das nicht mehr!» heisst es auf einem Banner. Kurz nach 14 Uhr wird der Platz polizeilich geräumt. Zahlreiche Aktivisten kommen in Haft. Rund 60 werden vom Staats­anwalt via Straf­befehl zu Geld­strafen und Bussen verdonnert. Die Vorwürfe:

Die Verurteilten akzeptieren die Schuld­sprüche nicht, sie gehen vor Gericht. Einzel­richterin Susanne Nese (SP) führt eine Art Muster­prozess mit fünf Beschuldigten durch. Mit dem Urteil vom 22. Januar 2021 spricht sie alle fünf frei – die übrigen Beschuldigten erhalten sogenannte «Ausdehnungs­entscheide», mit denen sie ebenfalls freigesprochen werden. Die Basler Staats­anwaltschaft verzichtet auf eine Berufung. Die Freisprüche sind rechts­kräftig geworden.

Die UBS will sich nicht zu ihrem Umgang mit Klima­aktivistinnen in der Schweiz äussern, weder generell noch in Bezug auf die Aktion am Aeschenplatz.

Drei Punkte sind beim Basler Verfahren bemerkenswert:

Erstens hat sich die Einzel­richterin die Mühe genommen, an der Haupt­verhandlung zwei Zeugen zur Aktion zu befragen: den Einsatz­leiter der Polizei und eine UBS-Mitarbeiterin. Beide bestätigen den friedlichen, kreativen Charakter des Happenings. Von einer Zusammen­rottung oder einer aggressiven Stimmung könne keine Rede sein, niemand sei genötigt worden. Die Staats­anwaltschaft hört sich im Gerichts­saal diese Ausführungen an und fordert anschliessend im Plädoyer keine Verurteilungen mehr; in Abweichung zu ihren früheren Absichten. Bei der mündlichen Urteils­begründung sagt die Richterin: Das Klima zu schützen, sei kein Verbrechen – aber auch «kein Freipass für militantere Aktionen».

Zweitens hatte die UBS schon im Vorfeld des Prozesses ihren Straf­antrag wegen Hausfriedens­bruch und Sach­beschädigung zurückgezogen; es kam zu einem Vergleich mit den Aktivistinnen. Ausserdem erklärte die Bank das Desinteresse an der Straf­verfolgung der anderen Delikte – Offizial­delikte, die von Amtes wegen verfolgt werden müssen. Und die Bank konnte oder wollte auf Nachfrage der Staats­anwaltschaft hin niemanden nennen, der sich am Tag der Aktion genötigt gefühlt hätte.

Drittens wurde den Freisprüchen zum Trotz die Basler Aktion später doch noch Thema fürs Bundes­gericht. Die Staats­anwaltschaft hatte für fast alle Aktivisten die Anordnung erlassen, sie erkennungs­dienstlich zu erfassen und ein DNA-Profil zu erstellen. Dagegen erhob der Basler Advokat Andreas Noll Beschwerde – und gewann. Das Bundes­gericht taxiert die Massnahmen als unverhältnis­mässig und ordnet an, die Finger­abdrücke und das DNA-Profil der Beschwerde­führer zu löschen. Zur Klärung der Vorwürfe sei beides nicht erforderlich gewesen. Es gebe zudem keine Anhalts­punkte für künftige oder bereits begangene Delikte «der erforderlichen Schwere», die solche Massnahmen erlaubten.

Das Bundesgericht macht in diesem Entscheid eine Aussage von zentraler Bedeutung. Es sagt, eine systematische Registrierung politisch aktiver Personen könnte zu einem Abschreckungs­effekt führen, einem chilling effect.

Es bestehe die Gefahr, dass Aktivistinnen davon abgehalten würden, von ihren Grund­rechten Gebrauch zu machen: von der Versammlungs­freiheit und der Meinungs­äusserungs­freiheit. Eine solche Abschreckung, hält das Bundes­gericht fest, stehe in «keinem vernünftigen Verhältnis zu den Zwecken, die mit der Erstellung eines DNA-Profils und einer erkennungs­dienstlichen Erfassung verfolgt werden».

3. Die gleiche Aktion vor der CS in Zürich (Spoiler: Schuldsprüche)

Zurück zum 8. Juli 2019, an die Tage des Collective Climate Justice und an den Zürcher Parade­platz. Zeitgleich wie in Basel versammeln sich ein paar Dutzend Menschen in weissen Overalls vor der CS-Filiale. Auch sie haben Velos und Pflanzen­töpfe mitgebracht, sie ketten sich an und rufen: «Fossil banks too big to stay.»

Gegen 12 Uhr räumt die Polizei den Platz. Aktivisten werden festgenommen und 51 von ihnen per Straf­befehl abgeurteilt. 9 der Verurteilten akzeptieren die Schuld­sprüche nicht und gehen vor Gericht. Ihnen wird Nötigung vorgeworfen, 8 von ihnen auch noch Hausfriedens­bruch. Im Gegensatz zur UBS in Basel besteht die CS in Zürich auf einer Verurteilung – weder zieht sie ihre Anzeige wegen Hausfriedens­bruch zurück, noch erklärt sie ihr Desinteresse am Vorwurf der Nötigung.

Einzelrichter Marius Weder (SP) hat über die Paradeplatz-Aktion zu befinden. Anders als die Richter­kollegin in Basel lädt er keine Zeuginnen vor. Vergebens haben die Verteidiger beantragt, Klima­expertinnen zu befragen; etwa Sonia Seneviratne oder Reto Knutti, beide von der ETH Zürich.

Und während sich der Basler Staats­anwalt am Basler Prozess davon hat überzeugen lassen, dass die Freisprüche rechtens sind und dem Beweis­ergebnis entsprechen, fordert der Zürcher Straf­verfolger am Zürcher Prozess eine deutlich höhere Strafe, als er zuvor in den Straf­befehlen festgelegt hat. Für die neun Aktivistinnen, die es gewagt haben, ihre Sache vor Gericht zu ziehen, erhöht er die Anzahl der Tages­sätze flugs um die Hälfte, von 60 auf 90 (à 30 Franken pro Tag) – und zwar ohne dass es zu zusätzlichen Untersuchungs­handlungen gekommen wäre, wie das Verteidiger­team mahnt.

Er habe kein Verständnis für Gesetzes­verstösse, betont Staats­anwalt Daniel Kloiber am Prozess. Es habe sich um einen bestens vorbereiteten Mob gehandelt, um eine Schmieren­komödie, eine billige Effekt­hascherei, um Selbst­justiz.

Einzelrichter Weder fällt am 14. Mai 2021 neun Schuld­sprüche – allerdings mit milderen Strafen als vom Staats­anwalt gefordert: 40 Tages­sätze à 10 Franken und 30 Tages­sätze für jenen Beschuldigten, der nur wegen Nötigung vor Gericht stand. Die Bussen werden gesenkt.

Auch die CS will sich nicht zu ihrem Umgang mit Klima­aktivisten in der Schweiz äussern, weder generell noch in Bezug auf die Aktion am Paradeplatz.

Drei Bemerkungen zum Zürcher Urteil, das inzwischen in einer schriftlich begründeten Fassung vorliegt:

Erstens hielt es der Richter nicht für notwendig, Klima­expertinnen zu befragen, weil die «menschen­verursachte Klima­erwärmung», die in näherer Zukunft und je nach Weltregion zu «erheblichen negativen klimatischen Auswirkungen mit Folge­schäden» führen werde oder bereits führe, eine «gerichts­notorische Tatsache» sei. Darüber müsse kein Beweis abgenommen werden.

Zweitens bezeichnete er die Tatsache, dass eine Grossbank wie die CS Investitionen in fossile Energie­träger anbiete, die «der Eindämmung der Erderwärmung letztlich zuwider­laufen», als ebenso «notorisch». Die CS stelle in diesem Markt einen «durchaus grossen Player» dar.

Und als dritten notorischen Punkt erwähnte (und bejahte) der Richter die Dringlichkeit der Anliegen, die die Klima­aktivisten auf die Strasse geführt hatte. Die Erderwärmung könne besser gestoppt werden, heisst es im Urteil, je früher und je stärkere Massnahmen dagegen ergriffen würden.

Doch von einem Notstand will Marius Weder nichts wissen. Auch andere Recht­fertigungs­gründe kommen für ihn nicht infrage. Die Aktivistinnen hätten zwar einen «ehren­werten Zweck verfolgt», sagt er bei der mündlichen Urteils­eröffnung, aber das falsche Mittel gewählt: Sie hätten gegen das Gesetz verstossen.

Das sehen die Verurteilten anders. Sie haben die Schuld­sprüche vors Zürcher Obergericht gezogen. Sie wollen freigesprochen werden. Der zweit­instanzliche Prozess ist noch hängig.

Erst im Nachhinein werden sie von zwei Bundes­gerichts­urteilen erfahren, die ganz und gar nicht in ihrem Sinne ausfallen. Doch dazu später mehr. Zuerst wird in Lausanne ein Tennis­netz aufgespannt. Und Richter Colelough sorgt für eine kleine Sensation.

4. Tennis spielen in einer Lausanner Bank

Am 22. November 2018 kurz nach 13 Uhr betritt eine Gruppe von 20 bis 30 Personen als Tennis­spielerinnen gekleidet eine CS-Filiale in Lausanne und beginnt mit einer pantomimischen Partie. Sie rollen verschiedene Transparente aus. Auf einem steht: «Crédit Suisse détruit le climat. Roger, tu cautionnes ça?» («Die Credit Suisse zerstört das Klima. Roger, billigst du das?»). Die Aktivisten haben die CS wegen deren Investitions­angebote in fossile Brenn­stoffe ausgewählt und erwähnen Tennis­spieler Roger Federer, weil der sich von der CS sponsern lässt.

Das Tennisspiel in der Schalter­halle wird kurz nach 14 Uhr von der Polizei beendet.

Die CS stellt einen Straf­antrag wegen Hausfriedens­bruch. 12 Aktivistinnen werden per Straf­befehl schuldig gesprochen und zu bedingten Geld­strafen und Bussen verurteilt. Sie akzeptieren das nicht und gelangen ans Bezirks­gericht Lausanne, wo sie von Einzel­richter Philippe Colelough (FDP) freigesprochen werden.

Der Richter befindet, die Beschuldigten könnten sich auf einen Notstand berufen – wegen der unmittelbaren Dringlichkeit und Gefährlichkeit der Erderwärmung. Zudem hätten sich die Aktivisten vor dem Tennis-Happening schon erfolglos mit ihrem Anliegen an die Bank gewandt. Colelough befragte am Prozess verschiedene Klima- und Finanz­expertinnen; darunter auch Sonia Seneviratne von der ETH Zürich.

Die Freisprüche und vor allem die Bejahung eines Notstands führten im ganzen Land zu Aufregung und, in manchen Kreisen, zu heller Empörung. Die Meinungen zum Urteil bleiben bis heute gespalten, auch innerhalb der Juristen­kreise – wobei sich eine Mehrheit der Rechts­wissenschaftlerinnen klar und dezidiert gegen eine Bejahung des Notstands ausspricht, darunter etwa der Freiburger Professor Marcel Alexander Niggli oder der Zürcher Strafrechts­professor Marc Thommen.

Die Freude der Freigesprochenen dauert nicht lange. Der Waadt­länder General­staatsanwalt Eric Cottier legt Berufung ein, und das Kantons­gericht spricht am 22. September 2020 sämtliche Aktivistinnen schuldig, mit tieferen Geld­strafen und Bussen. Die zweit­instanzlich Verurteilten ziehen die Schuld­sprüche vor Bundes­gericht – und unterliegen dort erneut.

Das Bundes­gericht hält nichts davon, dass sich Klima­aktivisten auf den Notstand berufen – es fehle am Erfordernis der «unmittelbaren Gefahr». Diese könne nur dann bejaht werden, wenn sie sich «innerhalb von wenigen Stunden» realisiere. Das Schul­beispiel dazu lautet: Eine Wanderin darf in eine Hütte einbrechen, um sich vor einem heran­ziehenden Sturm zu retten.

Ausserdem, so das Bundes­gericht weiter, müsse man sich «zufällig mit einer kurzfristig eingetretenen Gefahr konfrontiert sehen». Und überhaupt sei es nicht zulässig, «zur Wahrung berechtigter oder höher­rangiger Interessen» gesetzes­widrig zu handeln. Die Aktivisten hätten kollektive Interessen verteidigt, nicht ihre individuellen: «Der Gesetz­geber hat die Anwendung der Notstands­regelung auf solche Situationen indessen explizit ausgeschlossen.»

Auch von ausser­gesetzlichen Recht­fertigungs­gründen wie etwa der «Wahrung berechtigter Interessen» will das Bundes­gericht nichts wissen. Sich darauf zu berufen, gehe nicht an, da andere «Verteidigungs­mittel» zur Verfügung stünden: «unzählige legale Methoden», etwa bewilligte Kund­gebungen.

Wenige Monate nach seinem Entscheid vom Mai 2021 bestätigt das Bundes­gericht seine Auffassung – in einem Urteil, bei dem es um rote Hand­abdrücke an einer Genfer Bank­fassade geht. Ein Klima­aktivist hatte während einer Kund­gebung diese Spuren hinterlassen. Die erste Instanz verurteilte ihn, die zweite anerkannte einen Notstand und sprach ihn frei, aber das Bundes­gericht hob den Freispruch wieder auf: Der Aktivist könne sich nicht auf den Notstand berufen.

Beide Fälle, das Tennis­spielen in Lausanne und die roten Hand­abdrücke in Genf, sind derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschen­rechte in Strassburg hängig.

Der Basler Advokat Andreas Noll hat sich die Begründung des Bundes­gerichts näher angeschaut und zum Thema «Protest­aktionen und klima­spezifische Rechtfertigungs­gründe» eine Monografie verfasst, die im April erscheinen wird. Noll ist erstaunt, dass die höchsten Richter der Schweiz unter anderem auf eine über 100 Jahre alte Notstands­auslegung zurück­greifen, um die Klima­aktivistinnen in die Schranken zu weisen.

Was die Regel betrifft, dass sich die Gefahr «innerhalb von wenigen Stunden» realisieren müsse, orientiere sich das Bundes­gericht zudem an alten Urteilen zu Schwangerschafts­abbrüchen, stellt Noll fest. Es gehe um Entscheide aus Zeiten, in denen der Abbruch noch verboten war. Ein Arzt durfte damals nur straflos eingreifen, wenn das Leben der Mutter unmittelbar – «innerhalb von wenigen Stunden» – bedroht war.

Dieses Konstrukt wird nun auf die Klima­proteste angewandt, zusammen mit dem historischen Notstands­verständnis.

Nolls Kommentar dazu: Das Bundes­gericht lasse sich nicht auf die Debatte ein und beharre «geradezu störrisch darauf», dass der Klima­wandel kein juristisches, sondern ein ausschliesslich politisches Problem darstelle. Um den Klima­notstand angemessen zu würdigen, müsse aber die heutige Situation beurteilt werden: «Die Gerichte entscheiden über aktuelle Fragen, es geht um die Gegenwart, nicht um rechtliche Archäologie.»

5. Die Klima­seniorinnen

Es ist der 25. November 2016. In Bundes­bern trifft dicke Post ein. Adressaten: der Bundes­rat, das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie das Bundes­amt für Umwelt und das Bundes­amt für Energie. Zwei Anwältinnen aus Zürich reichen im Namen des Vereins Klimaseniorinnen und von vier Gesuch­stellerinnen ein Begehren ein – 155 Seiten lang. Plus Beilagen.

Die Absenderinnen verlangen von der Bundes­verwaltung, es seien «sämtliche Handlungen vorzunehmen, die nötig sind, um die Treibhaus­gas­emissionen bis 2020 so zu reduzieren», dass der Beitrag der Schweiz dem Ziel einer Erderwärmung von deutlich unter 2 Grad entspreche. (So das Rechts­begehren von 2016. Heute ist nur noch von der 1,5-Grad-Limite die Rede.)

Mehr als fünf Jahre später muss festgestellt werden: Das Begehren der Seniorinnen ist sowohl in der Bundes­verwaltung als auch bei sämtlichen Schweizer Gerichts­instanzen auf taube Ohren gestossen. Es hat allerdings weltweit Beachtung gefunden und ist derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschen­rechte in Strassburg hängig.

Initiiert wurde der Verein von Greenpeace Schweiz respektive von Klima­spezialist Georg Klingler. Er hatte zuvor beobachtet, wie in Holland eine Bürger­aktion erfolgreich den Rechts­weg beschritt – und fand, dass es genau das auch in der Schweiz brauche. «Die aktuelle Klima­politik der Schweiz ist verfassungs­widrig, weil sie nachweislich nicht ausreicht, um zur Stabilisierung der globalen Erderwärmung beizutragen», sagt Klingler.

Die Klima­seniorinnen machen geltend, sie seien heute schon wegen des Klima­wandels an Leib und Leben gefährdet. Sie beschreiben die konkreten Beschwerden und gesund­heitlichen Probleme, die sie in den Hitze­wellen von 2003, 2015, 2018 und 2019 erlebt haben. Und sie verlangen vom Staat, dass er sie künftig schützt.

Was er bisher versäumt habe.

Die Strassburger Instanz entscheidet im März 2021, den Fall der Klima­seniorinnen prioritär zu behandeln, und fordert die Schweiz zu einer Stellung­nahme auf. Diese trifft wenige Monate später ein. Das Eidgenössische Justiz- und Polizei­departement teilt im Namen der Schweiz mit, die Klage der Seniorinnen sei zu spät eingereicht worden und deshalb unzulässig. Sprich: Der Gerichts­hof dürfe nicht darauf eingehen. Ausserdem fehle es den Beschwerde­führerinnen am Opfer­status, und die Garantien der Menschen­rechts­konvention würden auch nicht verletzt.

Die Schweiz unternehme alles Notwendige, heisst es von Bundes­bern, um ihren Beitrag an den Klima­schutz zu leisten.

Die Haltung erstaunt nicht. Schon das Bundes­gericht hatte in seinem Urteil über die Klima­seniorinnen befunden, diese seien nicht «mit der erforderlichen Intensität» in ihren Grund­rechten berührt. Es gebe noch genügend Zeit, um die Pariser Klima­ziele zu erreichen. Und überhaupt, fanden die höchsten Richter: Die Anliegen der Beschwerde­führerinnen «sind nicht auf dem Rechtsweg, sondern mit politischen Mitteln durchzusetzen».

Der Gang der Schweizer Seniorinnen nach Strassburg findet dennoch breite Unterstützung. Die Uno-Menschen­rechts­kommissarin Michelle Bachelet hat sich als Drittperson mit einer ausführlichen Intervention an den Gerichts­hof gewandt, ebenso drei Uno-Sonder­bericht­erstatterinnen sowie Schweizer Rechts­professoren und Klima­expertinnen. Alle begrüssen das Vorgehen der Seniorinnen, betonen die Dringlichkeit der Klima­krise – und die Notwendigkeit, dass auch der Gerichtshof für Menschen­rechte Antworten dazu liefere.

Immerhin, so schreiben die Intervenienten, stünden gleich mehrere Grund­rechte auf dem Spiel.

6. Massen­verfahren in Lausanne und Zürich

Alle Augen sind nach Strassburg gerichtet, der Entscheid wird mit Spannung erwartet. Doch hierzulande und von einer breiten Öffentlichkeit fast unbemerkt, findet seit einigen Monaten höchst Ungewöhnliches statt – Massen­arretierungen und Massen­prozesse, landauf und landab, allen voran in Lausanne und in Zürich.

Grund für die Über­beanspruchung von Straf­verfolgerinnen und Straf­richtern sind jene Formen des Klima­protests beziehungs­weise des zivilen Ungehorsams, bei denen Hunderte Menschen Strassen und Brücken blockieren, um auf ihre Anliegen aufmerksam zu machen. Die Aktivistinnen suchen sich mit Vorliebe zentrale Plätze in grösseren Städten aus, und sie nehmen in Kauf, dass der Verkehr vorüber­gehend nicht mehr fliesst. Zu solchen Aktionen ruft vor allem die Organisation Extinction Rebellion auf, die in mehreren Ländern tätig ist.

Die Rebellen agieren nicht überraschend, sondern machen ihre Aktionen im Voraus bekannt. Bewilligungen für ihre Kund­gebungen holen sie meist nicht ein; sie verweisen auf einen Entscheid des Gerichtshofs für Menschen­rechte, in dem klargestellt wird, dass auch unbewilligte, friedliche Demonstrationen unter dem Schutz der Versammlungs- und der Meinungs­äusserungs­freiheit stehen.

Im September 2019 setzen sich über 200 Menschen im Zentrum von Lausanne auf dem Pont Bessières auf die Strasse. Sie machen auf die Gefahren des Klima­wandels aufmerksam. Im Juni 2020 geschieht das Gleiche auf der Quaibrücke in Zürich, im Oktober 2021 ein weiteres Mal auf der Rudolf-Brun-Brücke in Zürich, wo eine Aktion für eine Woche angekündigt wird. Zu Strassen­blockaden kommt es nur an den ersten zwei Tagen.

Alle drei Aktionen mit je rund 200 Teil­nehmerinnen führen zu polizeilichen Festnahmen und zu Schuld­sprüchen via Straf­befehl – die in vielen Fällen angefochten und nun in Lausanne und Zürich in nicht enden wollenden Prozess­lawinen abgehandelt werden. Ein paar Dutzend solcher Verhandlungen gegen Strassen blockierende Klima­aktivisten sind vorüber, die ersten Schuld­sprüche bereits vor den zweiten Gerichts­instanzen hängig.

Manche der Verurteilten wollen ihre Sache notfalls bis nach Strassburg ziehen. Sie berufen sich auf einen Notstand, auf Recht­fertigungs­gründe und auf ihr Recht, friedlich zu demonstrieren und ihre Meinung zu äussern, mit oder ohne Bewilligung.

In der Waadt haben sich die Aktivistinnen zur Organisation Le procès des 200 zusammen­geschlossen. Sie führen eine Statistik über die bereits erfolgten und noch ausstehenden Prozesse in Lausanne, über die eingeklagten Delikte, die Anzahl der Schuld- und der Freisprüche, über Art und Höhe der Strafen – und über die jeweiligen Urteils­begründungen.

Vergebens hatten sie gefordert, gemeinsam vor Gericht beurteilt zu werden: damit sie ihre Teilnahme­rechte am Verfahren und am Straf­prozess wahrnehmen können, damit es nicht zu widersprüchlichen Urteilen kommt. Und weil es doch um den gleichen Vorfall gehe, den man nur gemeinsam habe begehen können: eine Tat mit mehreren Mittätern.

«Allein schafft niemand eine Strassen­blockade», sagt ein Sprecher von Le procès des 200, der anonym bleiben will. Der Mann ist Anfang Dezember von einer Lausanner Einzel­richterin zu einer bedingten Geld­strafe und einer Busse verurteilt worden.

«Ich war schon verurteilt, als ich den Gerichts­saal betrat», ist er überzeugt. Die wenigen Freisprüche, die Anfang dieses Jahres überraschender­weise gefallen seien, habe die zuständige Richterin mit mangelhaften Polizei­protokollen begründet – nicht etwa mit der Recht­mässigkeit und Notwendigkeit der Aktionen.

In der gleichen Situation befindet sich derzeit das Bezirks­gericht Zürich, das ebenfalls eine Menge Prozesse zu bewältigen hat: wegen der Klima­blockaden im Juni 2020 und im Oktober 2021. Und wie ihre Kolleginnen in der Waadt haben auch die Zürcher Verteidiger vergebens eine Vereinigung der Straf­verfahren gefordert – aus den bereits genannten Gründen.

«Es ist ein kurzfristiges Denken», sagt Rechts­anwalt Markus Wyttenbach, «denn irgendwann gehen dem Bezirks­gericht die Richter aus. Wer eine Aktivistin abgeurteilt hat, darf keinen zweiten Fall mit dem gleichen Sach­verhalt übernehmen, sonst wäre er vorbefasst und damit kein unabhängiger Richter mehr. Auch die Strassen­blockierer haben ein Recht darauf, rechts­staatlich korrekt behandelt zu werden.»

Das Obergericht des Kantons Zürich hat im November 2020 allerdings entschieden, dass ein Verfahren mit über 200 Beschuldigten nicht vereinigt werden müsse; obwohl dies gemäss Straf­prozess­ordnung dem Grundsatz und dem Regelfall entspreche. Das Urteil betrifft die Klima­aktion von 2020 auf der Quai­brücke. Eine Ausnahme sei zulässig, so das Obergericht, weil eine Straf­untersuchung mit derart vielen Beschuldigten einen «unverhältnis­mässigen Aufwand» bedeuten und zu Verzögerungen führen würde.

Was bei den Massen­verfahren gegen die Strassen­blockiererinnen auffällt: Wer polizeilich weggeführt wird, landet mit grosser Sicherheit in der Polizei­haft. Und zwar nicht nur ein paar Stunden lang, sondern häufig gleich für zwei Tage; das ist das Maximum, das ohne Antrag auf U-Haft und richterlichen Beschluss verhängt werden kann.

Rechtsanwalt Wyttenbach vermutet, dass die Klima­aktivisten mit der häufig angeordneten und maximal langen Polizei­haft abgeschreckt werden sollen. Wenn Corona-Massnahmen-Gegnerinnen im Gross­aufmarsch und ohne Bewilligung durch die Schweizer Städte zögen und dadurch das Stadt­leben behinderten, sagt er, sei es nicht massen­weise zu Festnahmen gekommen. Jedenfalls soweit ihm bekannt sei.

Eine Anfrage bei der Zürcher Staats­anwaltschaft und der Stadt­polizei ergibt, dass bei der Aktion auf der Quaibrücke 257 Personen kontrolliert wurden, wovon 5 auf die Polizei­wache mussten. Die Staats­anwaltschaft erliess «weit über 100 Straf­befehle», gegen die meisten habe es keine Einsprache gegeben. Sie sind rechts­kräftig geworden.

Während der Kund­gebung auf der Rudolf-Brun-Brücke wurden 209 Personen kontrolliert, 61 davon an die Staats­anwaltschaft übergeben. Anlässlich dieser Aktions­woche habe man die «grosse Haft­strasse der Kantons­polizei in der Kaserne» in Betrieb genommen, dort gebe es mehrere Sammel­zellen. Wegen der Covid-Situation sei in diesen Zellen am Boden markiert worden, wo sich die Arrestanten aufhalten dürfen.

7. Bahnbrechende Urteile aus Holland und Deutschland

Düstere Aussichten also für die Aktivistinnen? Für all jene, die sich aus Sorge ums Klima und um die Zukunft unseres Planeten auf die Strasse stellen? Oder in der Bank Tennis spielen? Oder die Behörden via Klagen zum Tätig­werden zwingen wollen? Die sich, um es nochmals in den Worten von Rechts­anwältin Nina Burri zu sagen, «ins Kreuz­feuer werfen und einschneidende Konsequenzen in Kauf nehmen»?

Schlussfazit: Mitnichten.

In anderen Ländern reagieren die Gerichte anders. Sie ziehen sogar die Unter­nehmen in die Verantwortung – nicht nur Politik und Behörden. Das Bezirks­gericht Den Haag beispiels­weise entschied im Mai 2021, Shell müsse bis 2030 seine gesamten CO2-Emissionen gegenüber dem Basisjahr 2019 um 45 Prozent senken. Das ist mehr als doppelt so viel, wie der Ölmulti von sich aus bis zu diesem Datum reduzieren wollte.

Knapp einen Monat zuvor trifft aus dem deutschen Bundes­verfassungs­gericht in Karlsruhe ein ebenso bahn­brechendes Urteil ein.

Das deutsche Klima­gesetz sei mit den Grund­rechten unvereinbar, befinden die Verfassungs­richter. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerde­führerinnen seien in ihren Freiheits­rechten verletzt, die vorgesehenen Massnahmen bis 2030 ungenügend. «Die Vorschriften verschieben hohe Emissions­minderungs­lasten unumkehrbar auf Zeit­räume nach 2030.» Das heisst, die jüngere Generation muss mit massiven Einschränkungen rechnen, weil in der Gegenwart zu wenig unternommen wird – die «Treibhausgas­minderungs­last» werde einseitig in die Zukunft verlagert, heisst es im Urteil.

Hier die Seniorinnen, die Dampf machen, dort die Jungen, die mit ihrer Verfassungs­beschwerde gewinnen. Hier die Strassen­blockierer, dort die Banken­belagerinnen. Und mittendrin die Gerichte, die aufgerufen werden, sich an der Lösungs­findung zu beteiligen. Justitia ist blind – das heisst: unvorein­genommen und unabhängig.

Aber taub gegenüber den drängendsten Fragen der Gegenwart darf sie nicht sein.