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Kein Zutritt für die Polizei

Dürfen Polizistinnen eine Redaktion stürmen, weil sie eine Mitarbeiterin für verdächtig halten? Nein, die Polizei darf sogar aktiv daran gehindert werden. Ein neues Urteil stärkt die Medienfreiheit in der Schweiz.

Von Brigitte Hürlimann, 20.07.2021

Kürzlich standen eine Polizistin und ein Polizist in Vollmontur vor dem Innenhof jenes Gebäudes, in dem sich die Redaktion der Republik befindet. Sie kamen ins Gespräch mit einem Redaktions­mitarbeiter, der draussen rauchte. Man stellte sich gegenseitig höflich vor, und der Republik-Kollege erklärte den Uniformierten, dass dies kein Hotel mehr sei (was die beiden nicht wussten), sondern auf zwei Stock­werken eine Redaktion. Und nein, Probleme mit dem Quartier gebe es keine. Die beiden Gäste durften auf Einladung hin das Foyer im Erdgeschoss und den Pausen­raum besichtigen, danach gingen alle wieder ihrer Wege.

Ziemlich genau zwei Jahre früher hatte eine andere Redaktion ebenfalls Besuch von der Polizei, der jedoch deutlich unangenehmer ausfiel – und am Schluss vor dem Straf­richter landete.

Betroffen war Radio Lora, dessen Redaktion ebenfalls im Zürcher Langstrassen­viertel unter­gebracht ist, nur wenige Meter von der Republik entfernt. Das Quartier gilt bei der Polizei als Problem­zone, als Hotspot und übermässig arbeits­trächtiger Einsatzort. Die Dichte an Überwachungs­kameras ist enorm. 2018 war auch der Eingang zur Republik wochenlang heimlich gefilmt worden – ohne genügende Rechts­grundlage.

Es vergeht fast keine Stunde, in der von den Redaktions­fenstern der Republik aus nicht ein Polizei­einsatz, vorbei­fahrende oder vorbei­spazierende Patrouillen beobachtet werden können.

Den Zutritt verweigert

Ende Juni 2019 war eine Lora-Moderatorin mit Verspätung zur Arbeit unterwegs und musste deshalb die letzten paar Meter bis zur Redaktion rennen. Sie fiel einer Polizei­patrouille auf, die im Auto unterwegs war. Für die zwei Polizisten und die Polizistin war der Fall klar: Die Frau rennt vor ihnen davon, hat etwas zu verbergen und benimmt sich verdächtig.

Schliesslich ist das Quartier ja eine Problem­zone. Und die junge, rennende Frau hat keine weisse Haut.

Die drei Uniformierten stiegen also aus, gingen der Frau nach und gelangten vor die Redaktions­räume des Radios, den Arbeits­platz der Rennenden. Ein Mitarbeiter, der draussen stand, stellte sich ihnen entgegen. Er klärte die Polizisten darüber auf, dass dies eine Redaktion sei, die sie nicht einfach so betreten dürften. Es gelte das Redaktions­geheimnis. Ob sie einen Durch­suchungs­befehl vorweisen könnten?

Das konnten sie nicht. Die drei wollten eine Frau kontrollieren, es war eine ungeplante, sozusagen spontane Aktion. Die Polizisten fühlten sich vom Radio­mitarbeiter gestört, weil er sie nicht ins Haus liess. Die Begegnung endete damit, dass der Mann an die Wand gedrückt wurde, mit nach hinten fixierten Armen. Escort-Griff nennt man das. Die Polizisten interessierten sich nun nicht mehr für die rennende Frau, sondern konzentrierten sich auf den Radio­mitarbeiter.

Dieser wurde auf die Wache gebracht und wegen Hinderung einer Amts­handlung angezeigt. Der Staats­anwalt forderte eine bedingte Geldstrafe von 20 Tages­sätzen à 80 Franken.

Ein schneller Freispruch

Der Strafprozess gegen den Lora-Mitarbeiter fand Mitte Juli am Bezirks­gericht Zürich statt – mit einem Polizei­aufgebot, als stünde ein gewalt­tätiger Schwer­verbrecher vor Gericht. Einzel­richter David Egger sprach den Beschuldigten noch gleichen­tags frei. Er sei zwar den beiden Polizisten und der Polizistin tatsächlich in den Weg gestanden, habe sie aber nicht in ihrer Amts­handlung hindern wollen.

Damit folgt der Richter den Beteuerungen des Radio­mitarbeiters, der stets ausgesagt hat, er habe es als seine Pflicht als Arbeit­nehmer erachtet, das Eindringen der Polizei zu verhindern, damit das Redaktions­geheimnis gewahrt bleibe.

«Der Medien­raum muss respektiert werden», sagte der Lora-Angestellte am Prozess. Das Radio habe vom Bund den Programm­auftrag bekommen, Anliegen von Minder­heiten und von Menschen mit Migrations­hintergrund aufzunehmen: «In unserer Redaktion halten sich oft geflüchtete und traumatisierte Menschen auf. Sie wären vom Aufmarsch der Polizisten schockiert gewesen, davor musste ich sie schützen.»

Der Schutz der Redaktionen wird auf Verfassungs­ebene geregelt, er ist Teil der Medien­freiheit. Die Polizei darf ein Medien­haus nicht ohne Anlass, ohne triftige Gründe betreten. Auch wenn sie dafür einen Haus­durch­suchungs­befehl vorweisen kann, gilt die polizeiliche oder staats­anwaltliche Inter­vention bei Medien als höchst problematisch – und kommt hierzulande glücklicher­weise selten vor.

Carla Del Pontes Aktion

Zu einer spektakulären Aktion war es im Dezember 1994 gekommen, als die Bundes­anwaltschaft unter der Leitung von Carla Del Ponte die Zürcher Redaktions­räume der «Sonntags­Zeitung» sowie die Wohnungen von zwei Journalisten durchsuchte. Unterstützt von der Kantons­polizei beschlagnahmten die Straf­verfolger Dokumente, Disketten und ein Notebook.

Grund für den Einsatz: Die Journalisten hatten sich geweigert, ihre Quellen offenzulegen und Unterlagen heraus­zugeben. Die Zeitung hatte über die Tätigkeit der «Islamischen Heilsfront» berichtet – und die Bundes­anwaltschaft fühlte sich dadurch in ihren laufenden Unter­suchungen gestört.

Das Vorgehen der Strafverfolger führte zu harscher Kritik. Die Journalisten­organisationen und der Verleger­verband sprachen von «Einschüchterungs­versuchen». Der Presserat befand, die Haus­durch­suchung sei «in keiner Art und Weise» gerecht­fertigt gewesen.

War die Kontrolle notwendig?

Das jüngste Urteil aus dem Bezirks­gericht Zürich kann als Stärkung der Redaktions­freiheit verstanden werden – und damit der Medien­freiheit insgesamt. Der Lora-Mitarbeiter durfte die Polizisten an der Tür aufhalten, er hat damit nichts Strafbares getan. Denn was in den Medien­häusern an Informationen herumliegt oder wer sich dort aufhält, das alles geht die Straf­verfolger prinzipiell nichts an. Und schon gar nicht dürfen sie ohne Anlass und ohne Einladung in die Redaktionen eindringen.

Auf diesen zweiten Punkt – den Anlass der Polizei­aktion im Radio Lora – ging der Einzel­richter allerdings nicht ein. Verteidiger Marcel Bosonnet hatte in seinem Plädoyer ausführlich dargelegt, dass es nur einen Grund dafür gebe, warum die Dreier­patrouille der Radio­moderatorin nachgerannt sei: Racial Profiling.

Die Frau, so Bosonnet, habe nichts anderes gemacht, als an ihren Arbeits­platz zu eilen. Für eine Kontrolle habe es keinen Anlass gegeben. Und anlasslose Personen­kontrollen oder Identitäts­abklärungen seien schlicht unzulässig: «Es braucht spezifische Verdachts­momente. Und die lagen bei der Radio­moderatorin nicht vor. Die Kontrolle war nicht notwendig.»

Für Bosonnet liegt eine rechts­widrige polizeiliche Massnahme vor, die gar nicht zur «Hinderung einer Amts­handlung» führen kann.

Dieses Terrain mochte der Strafrichter nicht betreten. Er glaubte den Polizisten, dass die davon­rennende Frau verdächtig gewirkt habe. Es gebe für ihn keinen Anlass, so David Egger, von Racial Profiling auszugehen. Und überhaupt sei an diesem Prozess das Verhalten des Radio­mitarbeiters das Thema und nicht das Verhalten der Frau.

Der Radio­mitarbeiter wird freigesprochen und für seine Umtriebe entschädigt. Was nach diesem Prozess jedoch offenbleibt: Wie sehr ist es mit einem Risiko verbunden, wenn man durchs Lang­strassen­quartier rennt? Und wie stark erhöht sich dieses Risiko für People of Color?