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Die wahren Schurken scheinen in diesem Stück die Anwohner zu sein. Schliessung des Freibades am Wochenende um 19:00 Uhr?!

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(von der Moderation verborgen)
Lucia Herrmann
Community @ Republik
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Verborgen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes.

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Ein äusserst amüsantes Sommermärchen. «Wir verkaufen hier nur Wähen.» - Das neue alte Motto der Schweizer «Banker», pardon, Geldwäscher? 🙂

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Warum wird der Name nicht genannt, aber der Wikipedia-Artikel der betroffenen Person verlinkt?

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Bettina Hamilton-Irvine
Co-Leiterin Inland
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Liebe Frau K., generell sind Gerichtsverfahren öffentlich und die Identität der involvierten Personen prinzipiell nicht geheim. Auch in diesem Fall wird der Badi-Pächter in öffentlich zugänglichen Unterlagen der US-Justiz genannt. Dennoch gilt gemäss den Richtlinien des Presserats das ethische Prinzip des Persönlichkeitsschutzes. Demnach sollen Personen, die in Justizverfahren involviert sind, nicht namentlich genannt werden, sofern das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht höher zu gewichten ist. Eine Rolle spielt auch, ob sich Betroffene selber an die Öffentlichkeit gewandt haben - wenn dies der Fall ist, kann argumentiert werden, dass eine Namensnennung gerechtfertig ist.

Wir haben die Frage der Namensnennung intern ausgiebig diskutiert, unter Berücksichtigung all der genannten Aspekte. Und sind einstimmig zum Entschluss gekommen, den Namen nicht zu nennen, jedoch die relevanten Dokumente zu verlinken. Denn man kann argumentieren, dass der Herr die Öffentlichkeit durchaus gesucht hat, beispielsweise mit dem Zeitungsartikel. Jedoch ist er durch die Tatsache, dass wir seinen Namen nicht genannt haben, nun soweit geschützt, dass unser Artikel in einer Google-Suche nicht auffindbar ist. Das scheint uns ein relevanter Punkt zu sein.

Mit freundlichen Grüssen, Bettina Hamilton-Irvine

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Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin froh, dass die Republik sich eingehend mit der Frage beschäftigt hat. Da Dennis Bühler nach seinen Profilangaben schon seit 2016 darüber wacht, dass sich seine Berufskolleginnen und -kollegen an die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» halten, erlaube ich mir dennoch in Details nachzuhaken:

Mich irritieren die Verknüpfungen auf den Wikipediaartikel und die Züriseezeitung. Ersterer ist derart direkt mit der Person verbunden, dass ich es wie eine Namensnennung empfinde. Er scheint mir eine Angabe, welche die Identifikation einer Person durch Dritte ermöglichen, die nicht zu Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld des Betroffenen gehören, also ausschliesslich durch die Medien informiert werden. Mit anderen Worten ändert der Wikipedialink den Artikel zu einer identifizierenden Berichterstattung wie es in Richtlinie 7.2. der Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten definiert ist. Wenn der Name anonymisiert wird, sollten auch nicht die zwei Links gesetzt werden.

Ihr an sich berechtigter Einwand,

Eine Rolle spielt auch, ob sich Betroffene selber an die Öffentlichkeit gewandt haben - wenn dies der Fall ist, kann argumentiert werden, dass eine Namensnennung gerechtfertig ist.

macht die Frage etwas komplizierter. Mich überzeugt dieser Verweis jedoch nicht.

So entnehme ich dem Journalistenkodex die Bedingung

sofern die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Medienberichts öffentlich auftritt

Der Artikel verknüpft mehrere Gegenstände: 1. Badikiosk, 2. Fahndung mit Us Justiz, 3. Verwiklung in den Betrugsfall im Zusammenhang mit Homm vor Bellinzona. Es stellt sich mir daher die Frage, was ‚der‘ Gegenstand ist.

Wenn der Herr mit dem 1. Badikiosk an die Öffentlichkeit tritt, rechtfertigt es m.E. nicht, die Identifikation im Zusammenhang mit dem 2. Us-Fall. Weder scheint mir der Betrieb des Badikiosks eine Nähe zur Geldwäscherei zu haben, so dass ich andere Warnen müsste, noch scheint mir der Herr mit der Anklage in den Usa öffentlich aufgetreten zu sein.

In Bezug auf 3. liegt anscheinend ein öffentliches Auftreten vor. Es besteht aber noch keine Verurteilung vor. Selbst wenn eine Verurteilung vorliegen würde, wäre Rücksicht zu nehmen. Die Richtlinie 7.4. dürfte einschlägig sein

Richtlinie 7.4 – Gerichtsberichterstattung; Unschuldsvermutung und Resozialisierung
Bei der Gerichtsberichterstattung wägen Journalistinnen und Journalisten Namensnennung und identifizierende Berichterstattung besonders sorgfältig ab. Sie tragen der Unschuldsvermutung Rechnung. Nach einer Verurteilung nehmen sie Rücksicht auf die Familie und die Angehörigen der/des Verurteilten, wie auch auf die Chancen zur Resozialisierung.

Da noch keine Verurteilung vorliegt, wäre eine besonders sorgfältige Rücksichtnahme gegenüber der Identifizierung nötig, bei einer Verurteilung sollte die Frage der Resozialisierung beachtet werden. Ebenso ist Rücksicht auf die Familie zu nehmen. Wenn über den Gegenstand 3 berichtet wird, mag Gegenstand 2 thematisch verwandt sein. Unnötig erscheint mir jedoch Gegenstand 1 hinzuzuschlagen, da die Badi nichts mit Geldwäscherei zu tun hat, dafür aber die Identifikation ausdehnt. In Hinblick auf besondere Sorgfalt und den Resozialisierungsgedanken ist die erzählerisch interessante Geschichte mit der Badi nach meinem Empfinden überschiessend. Gerade auch vor dem Hintergrund von 7.5 Recht auf vergessen.

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Der Kompromiss, den ihr da eingeht, scheint mir unausgegoren.

Jedoch ist er durch die Tatsache, dass wir seinen Namen nicht genannt haben, nun soweit geschützt, dass unser Artikel in einer Google-Suche nicht auffindbar ist. Das scheint uns ein relevanter Punkt zu sein.

Das stimmt vermutlich nur so lange, bis der Wikipedia-Artikel über Mister X. (oder eine andere reichweitenstarke Seite, die X. beim Namen nennt) auf den Republik-Artikel verweist (dem WP-Artikel fehlt es gegenwärtig an ausreichenden Quellenangaben...).

Entweder das Öffentliche Interesse an Mister X.' Identität überwiegt das private Interesse am Schutz seiner Privatsphäre und ihr nennt seinen Namen und verlinkt auf die Dokumente, die seinen Namen enthalten – oder nicht und ihr lasst beides. Alles andere ist in meinen Augen halbgares Rumgeeiere.

Über die Auffindbarkeit via Google-Suche zu spekulieren, scheint mir zudem wenig zielführend, da sie sich letztlich der Kontrolle der Republik entzieht (solange ihr euren Artikel nicht komplett aus dem Google-Suchindex verbannen wollt). Schliesslich weiss nur Google selbst, wie sein Suchalgorithmus genau funktioniert.

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(von der Moderation verborgen)
Lucia Herrmann
Community @ Republik
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Verborgen wegen Schutz von Persönlichkeitsrechten.

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Frage an die Redaktion bez. der journalistischen Sorgfaltspflicht hinsichtlich des Persönlichkeitsschutzes des Hauptprotagonisten: Ist die Anonymisierung als Mister "X." nicht totale Farce, wenn ihr im selben Artikel auf den englischen Wikipedia-Artikel des Typen verlinkt, womit ihr ihn indirekt klar identifiziert?

Und ist die Verlinkung auf den erwähnten Wikipedia-Artikel wirklich in Ordnung angesichts der Tatsache, dass der Artikel offenbar den Relevanz-Erfordernissen der Wikipedia-Community nicht gerecht wird und daher zur Löschung markiert ist (bzw. bereits einmal gelöscht, dann wiederbelebt wurde und nun wieder gelöscht zu werden droht)?

Oder ganz grundsätzlich: Überwiegt das Öffentliche Interesse an Mister X.' Identität tatsächlich sein (vermutetes) privates Interesse am Schutz seiner Daten?

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Bettina Hamilton-Irvine
Co-Leiterin Inland
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Lieber Herr Brüggemann, in Bezug auf die Frage, wieso die Republik-Redaktion sich entschieden hat, den Namen des Herrn nicht zu nennen, jedoch Dokumente verlinkt, in denen sein Name vorkommt, verweise ich gern nochmals auf die Antworten, die ich diesbezüglich auf einen anderen Kommentar bereits gegeben habe:

Generell sind Gerichtsverfahren öffentlich und die Identität der involvierten Personen prinzipiell nicht geheim. Auch in diesem Fall wird der Badi-Pächter in öffentlich zugänglichen Unterlagen der US-Justiz genannt. Dennoch gilt gemäss den Richtlinien des Presserats das ethische Prinzip des Persönlichkeitsschutzes. Demnach sollen Personen, die in Justizverfahren involviert sind, nicht namentlich genannt werden, sofern das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht höher zu gewichten ist. Eine Rolle spielt auch, ob sich Betroffene selber an die Öffentlichkeit gewandt haben - wenn dies der Fall ist, kann argumentiert werden, dass eine Namensnennung gerechtfertig ist.

Wir haben die Frage der Namensnennung intern ausgiebig diskutiert, unter Berücksichtigung all der genannten Aspekte. Und sind einstimmig zum Entschluss gekommen, den Namen nicht zu nennen, jedoch die relevanten Dokumente zu verlinken. Denn man kann argumentieren, dass der Herr die Öffentlichkeit durchaus gesucht hat, beispielsweise mit dem Zeitungsartikel. Jedoch ist er durch die Tatsache, dass wir seinen Namen nicht genannt haben, nun soweit geschützt, dass unser Artikel in einer Google-Suche nicht auffindbar ist. Das scheint uns ein relevanter Punkt zu sein.

Es ist klar, dass die Frage der Namensnennung immer eine Abwägungssache ist, bei der verschiedene Personen, die sich gründlich und sorgfältig mit den verschiedenen Aspekten auseinandersetzen, nicht zwingend zum genau gleichen Resultat kommen müssen. Bei uns intern wurde die Frage von den beiden Co-Leiter:innen Inland, dem Autor, der zudem im Presserat tätig ist, sowie unserer Justizexpertin (immerhin Dr. iur) diskutiert, und alle vier waren sich schliesslich einig, mit der gewählten Lösung zu fahren, bei der wir den Namen nicht nennen, um den Herrn über Suchmaschinen nicht auffindbar zu machen. Wir sind der Ansicht, dass wir damit eher auf der vorsichtigen Seite sind, da man gemäss Richtlinie 7.2 des Presserats auch in verschiedenen Punkten argumentieren könnte, dass eine Namensnennung gerechtfertigt wäre. Deshalb schien uns auch die Verlinkung von öffentlich zugänglichen Seiten gerechtfertig, auf die man ausserdem mit einer einfachen Google-Suche selbst kommt. Dazu kommt als letzter Punkt noch ein weiterer Aspekt aus Richtlinie 7.2 des Presserats - dass eine Namensnennung nötig sein kann, um eine für Dritte nachteilige Verwechslung zu vermeiden. Das wäre hier ebenfalls möglich, hätte man nur von einem Badipächter am Zürichsee geschrieben.

Mit freundlichen Grüssen, Bettina Hamilton-Irvine

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Ralph Hermann
Brand Consultant
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Aus ihrer Antwort lässt sich zwar schliessen, dass die Republik presserechtlich korrekt vorgegangen ist. Doch durch den einfachen Klick auf einen ZSZ-Link im Artikel wird Herr X. mit Name und Bild identifizierbar. Wäre es nicht redlicher gewesen, statt mit Links mit Zitaten aus den Artikeln zu arbeiten? Damit wäre nicht nur die Republik, sondern auch Herr X. geschützt. Und die mögliche Verwechslungsgefahr als Grund für eine relativ leichte Identifizierung ins Feld zu führen, scheint mir eher lächerlich. Kioskbetreiber sind ja nicht gerade berühmt dafür, nebenbei Finanzgeschäfte zu betreiben, welche die Finma und das DOJ auf den Plan rufen. Die Republik widmet sich oft und zurecht dem Thema Daten- und Persönlichkeitsschutz. Da sollten, gerade bei einer solchen jetzt nicht gerade hochrelevanten Sommer-Geschichte, entsprechend höhere Massstäbe gelten.

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Vielleicht sollte man auf Anregung der Republik im Strafgesetzbuch einen neuen Artikel einführen: wer eines Betrugs verdächtigt wird darf in Zukunft keine Wähen verkaufen.

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Vielleicht ist (war) das eine Reintegrationsmassnahme.

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Sommerunterhaltung oder Aufklärung? Die einen können auf Kosten der Steuerzahlerinnen die Gerichte beschäftigen, die anderen können sich für ihre Rechte nicht wehren, weil sie das Geld dafür nicht haben. Herr X jedenfalls macht sich einen Namen als äusserst findiger und überlebensfähiger Kopf - ihm werden die Verdienstmöglichkeiten in der Schweiz sicher nicht ausgehen, sollte es dereinst vorbei sein mit der Kioskpacht.

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Was spricht dagegen, dass Herr X. einen Kiosk betreibt? Wird er neben Kaltgetränken hochriskante, aber taschengeldtauglich gestückelte Finanzinstrumente an minderjährige Kunden verkaufen? Und selbst wenn Herr X. rechtskräftig verurteilt wäre, warum sollte er nicht einen Kiosk betreiben?

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Nichts. Aber das ist nicht der Punkt und das wissen Sie auch.

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Erklär's mir, Anonymous, was ist der Punkt? Dass ein Schweizer Staatsbürger lieber in der Schweiz einen Kiosk betreibt, als sich in den Vereinigten Staaten einem Verfahren zu stellen?
Im Sinne einer Weltgerechtigkeit?

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Dass jemand in den USA einer Straftat verdächtigt wird, ist nicht besonders interessant. Wenn es ein Schweizer ist, interessiert das auch nicht besonders, denn auch davon gibt es viele. Für Revolverblätter ist es vielleicht interessant, wenn man dazu einen Namen bringen kann. Genau das geschieht hier, und zwar so, dass der Mann ohne weiteres identifiziert werden kann. Sich dahinter zu verstecken, dass man das gestützt auf in den USA und sonst öffentliche Unterlagen auch herausfinden könnte, bringt gar nichts. Meine Vermutung, 'tschuldigung, geht dahin, dass ein Anwalt den Auftrag hat, den Mann fertigzumachen und dazu der Republik ein Geschichtlein, Unterlagen und Anleitungen lieferte, wo dies und jenes zu bekommen sei.

Angeblich sei X in der Schweiz auf der Flucht. So etwas sagt höchstens ein US Staatsanwalt, der den Master geschenkt bekam und sich international nicht auskennt. Denn es ist Chabis. Wenn die USA den Mann bestrafen lassen wollen, können sie ein sogenanntes Strafübernahme-Begehren stellen. Wenn in den USA alles mit rechten Dingen zuging und keine Aussagen gekauft (grosse Strafrabatte, manchmal sogar in völlig anderen Verfahren) oder erpresst wurden, wird das Verfahren hier durchgeführt und der Mann vielleicht verurteilt. Dass offenbar kein Strafübernahmebegehren gestellt wurde, müsste eine sorgfältige Redaktion misstrauisch machen. Noch besser: hat schon einmal jemand von einem internationalen Anlagebetrug (mit Boiler Room - tönt gut, aber weiß jemand, was das ist? vgl.u.) gehört mit einem Deliktsbetrag von nur gerade 6 Millionen? Ich glaube nicht, denn das deckt nicht einmal die Kosten. Noch ein Grund zur Vorsicht. Und noch etwas: "schwere Veruntreuung" gibt es in der Schweiz ebensowenig wie "Überweisungsbetrug" (den wire drauf, der hier gemeint ist, braucht es in den USA zur Begründung der Bundeszuständigkeit) oder "schweren Identitätsdiebstahl". Damit blamiert man sich hier nur, aber für Laien tönt es ganz schlimm.

Wenn man einen schitteren Fall hat, legt man am besten noch eine Schippe drauf, dachte man sich wohl bei der Republik. Und stellt den Mann gleich doppelt bloss, mit einer nicht rechtskräftigen Verurteilung durch das nicht gerade für Brillianz bekannte Bundesstrafgericht. Ich weiß nicht, was die Republik reitet, aus diesem Urteil zu zitieren gegen jemanden, den jedermann dank Republik identifizieren kann. Aber es wird noch schlimmer: gestützt auf ihre "Recherchen" versucht die Republik tatsächlich den Eindruck zu erwecken, dass das vom Bundesgericht aufgehobene (!) Urteil doch stimme und zitiert dann daraus, dass der Angeklagte sich vehement gewehrt habe. Dabei müsste doch bekannt sein, dass genau das das Recht jeder Beschuldigten ist.

Warum, und das verstehe ich überhaupt nicht, setzt die Republik zudem die Gemeinde unter Druck, weil sie den Bademeister angestellt hat. Will sie den Mann fix und fertig machen? Wie lief das mit Frau Spiess-Hegglin?

Boiler Room werden Büros genannt, von wo aus angebliche Berater, effektiv kommissionsgetriebene Verkäufer Leute anrufen, die mit den schönsten Versprechungen dazu verleitet werden, Geld zu schicken und dann nur wissen, dass sie mit einem Herrn X geredet haben, über den sie weder wissen, ob da sein richtiger Name ist, wo Herr X war, für welche Firma (das Anlage-Unternehmen oder ein beauftragtes Call Center?) er arbeitete und in was für einer Funktion bzw. mit welchem Wissen über die Zusammenhänge.

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(von der Moderation verborgen)
Lucia Herrmann
Community @ Republik
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Verborgen wegen Schutz von Persönlichkeitsrechten.

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Karin Seiler
Dozentin
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War neulich da und fand den Vibe recht seltsam und lieblos, mit Herzblut wird der Kiosk jedenfalls nicht geführt. Der Ort ist wundervoll und hat eine sympathischere Besetzung verdient.

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Sich verstecken? Wie denn, wenn man täglich am Tresen eines Kiosks steht. Und vor wem, vor US-Justizbehörden - haben die denn einen internationalen Haftbefehl ausgestellt oder überlassen die den Job lieber der ... ja wem denn?

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