Nur ein halber Sieg für Coop

Genossenschafter Chris Zumbrunn ist angetreten, um für mehr Demokratie und Mitwirkungs­rechte beim Detail­händler Coop zu kämpfen. Das Zivilgericht Basel-Stadt weist seine Klage ab. Und gibt ihm trotzdem recht.

Von Brigitte Hürlimann, 15.12.2022

Vorgelesen von Danny Exnar
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Chris Zumbrunn ist ein Mann in den Mitt­fünfzigern, der sich als Coop-Kind bezeichnet und seit 16 Jahren Genossen­schafter ist bei Coop. Er sagt, es sei ihm wichtig, dass auch in der Wirtschaft demokratische Strukturen gelten – und eingehalten werden. Dass Mitwirkung, Mitsprache oder ein Wahlrecht ernst gemeint seien, wenn sie vollmundig versprochen werden und unabdingbarer, ja sogar charakteristischer Teil des Unternehmens sind.

Wo sollte das mehr gelten als bei einer Genossenschaft? Also auch bei Coop, dieser schweizerischen Institution, dem Detail­händler, der bei jeder Gelegenheit betont, er gehöre seinen Genossen­schafterinnen?

Das sind, Stand heute, gut 2,5 Millionen Frauen und Männer. Darunter Chris Zumbrunn.

Der Genossenschafter reichte gegen Coop eine Klage ein, unterstützt vom Verein Detailwandel. Zumbrunn wehrt sich dagegen, dass sein Wahlrecht massiv eingeschränkt wurde. Er wollte sich in einen der sechs Coop-Regionalräte wählen lassen. Diese Gremien bestimmen aus ihrer Mitte die Delegierten, die an der Delegierten­versammlung teilnehmen dürfen. Aus diesem Kreis wiederum werden die Präsidenten bestimmt, die im Verwaltungsrat Einsitz nehmen. Jegliche ernsthafte Mitsprache fängt also im Regionalrat an.

Zur Recherche: Wie Coop mehr Mitsprache für Konsumenten verhinderte

Eine Gruppe Aktivistinnen wollte den Regionalrat der Coop-Genossenschaft demokratisieren. Doch dann bekam das Unternehmen im letzten Moment Wind von «Projekt C». Hier lesen Sie den Beitrag.

Zumbrunn wollte deshalb Regionalrat werden, seine Kandidatur einreichen. Was schwierig ist, um nicht zu sagen: schier unmöglich. In aller Regel (wenn nicht immer) bestimmen die bestehenden Regionalräte, wer neu hinzukommen soll, und anschliessend werden stille Wahlen durchgeführt. Zumbrunn wollte dies verhindern, und er wusste den Verein Detailwandel als Stütze hinter sich. Doch kurz vor dem bevorstehenden Wahltermin änderte der Coop-Verwaltungsrat das Wahl­reglement. Die Hürden wurden massiv erhöht – die Republik berichtete im Oktober 2020 ausführlich darüber.

Um nur einige der Erschwernisse zu nennen: Anstatt 2 Prozent der Mitglieder eines Wahl­kreises mussten neu 6 Prozent einen Wahl­vorschlag unterstützen, anstatt 30 Tage hatten sie dafür nur noch 15 Tage Zeit, und neu musste bei der hand­schriftlichen Unterzeichnung eines Wahl­vorschlags auch noch die Abonnenten­nummer der «Coopzeitung» angegeben werden, die der Mitglieds­nummer entspricht.

Coop-Genossenschafter Zumbrunn erachtet die Verschärfung als unzulässig, unverhältnis­mässig und widerrechtlich, die Reglemente sowie die jüngste «stille Wahl» in die Regionalräte als nichtig. Zusammen mit Rechts­anwältin Lea Hungerbühler strebte er einen Zivilprozess in Basel an, dem Hauptsitz von Coop. Am Mittwoch­morgen trafen sich die beiden Parteien zur Haupt­verhandlung, nachdem in den Monaten zuvor schon Hunderte von Rechtsschrifts­seiten verfasst und dem Gericht eingereicht worden waren.

Rechtsanwältin Anja Vogt vertritt vor dem fünfköpfigen Zivilgericht Basel-Stadt die Interessen von Coop. Sie bezeichnet die Klage als rechts­missbräuchlich, da Chris Zumbrunn als Kläger nur vorgeschoben werde und gar kein Rechtsschutz­interesse habe. In Tat und Wahrheit gehe der Verein Detailwandel gegen den Detail­händler vor, was der Verein mehrfach öffentlich kundgetan habe. Dieser wolle seine gesellschafts­politischen Ansinnen durchsetzen, ohne Rücksicht auf mehr als 90’000 Coop-Angestellte.

Die Änderung des Wahl­reglements, so Vogt, sei zulässig, verhältnis­mässig und sachgerecht, sie verstosse weder gegen das Obligationen­recht noch gegen die Coop-Statuten. Sie sei wegen der stark gewachsenen Zahl an Genossen­schafterinnen nötig geworden – und weil es dank der digitalen Möglichkeiten viel einfacher geworden sei, Unter­schriften zu sammeln.

Diesen Argumenten stehen die Äusserungen Hunger­bühlers gegenüber. Die Rechts­anwältin betont, Coop habe die Wahl- und Mitwirkungs­rechte ausgehöhlt. Das neue Wahl­reglement schliesse die meisten Genossenschafter von einer Wahl in die Regional­räte aus. Es herrsche eine Vetterli­wirtschaft, da die bestehenden Regional­rätinnen faktisch darüber bestimmten, wer neu ins Gremium aufgenommen werde. Das widerspreche Sinn und Zweck einer Genossenschaft. Und verletze das Gleich­behandlungs­gebot.

Das Gerichtsgremium zieht sich nach diesen Ausführungen zur geheimen Urteils­beratung zurück und fällt knapp zwei Stunden später einen Entscheid.

Dieser fällt eigentlich glasklar aus. Gäbe es da nicht diese Neben­bemerkung von Gerichts­präsidentin Elisabeth Braun.

Zunächst führt die Richterin aus, dass die Klage von Chris Zumbrunn nicht rechts­missbräuchlich sei. Als Coop-Genossenschafter habe er das Recht, an Wahlen teilzunehmen, und müsse auch nicht beweisen, ob er dies getan habe oder nicht (wie das die Coop-Anwältin gefordert hatte). Weder das geänderte Wahl­reglement noch die Ende 2020 durchgeführten Wahlen in die Regional­räte seien jedoch als nichtig zu taxieren.

Überhaupt, so die Gerichts­präsidentin bei der kurzen, mündlichen Urteils­begründung, fechte der Kläger das falsche «Objekt» an. Nicht die abgelaufene Frist für allfällige Wahl­kandidaturen sei ausschlag­gebend gewesen, sondern die Publikation der erfolgten stillen Wahl in der «Coopzeitung». Aus «formellen Gründen» werde die Klage deshalb auch in diesem Punkt abgewiesen.

Aber dann kommts.

«Damit ist die Frage nicht geklärt, ob die Verschärfung der Wahl­voraussetzungen noch im Bereich des Zulässigen liegt, was den Kläger wohl am meisten interessiert», sagt die Gerichts­präsidentin. Aus formellen Gründen habe das Gericht darüber nicht entschieden.

Man sei jedoch der Auffassung, dass die neuen Wahl­voraussetzungen eine Teilnahme an den Wahlen verunmöglichten.

So weit die kurze, überraschende Neben­bemerkung der Gerichts­präsidentin an der mündlichen Urteils­eröffnung. Ob dieser Satz auch Eingang ins schriftlich begründete Urteil finden wird, ist offen. Mit ratlosen Gesichtern verlassen der Kläger Chris Zumbrunn und seine Anwältin den Gerichtssaal.

Sie haben auf voller Linie verloren, die Klage wurde abgewiesen, der Kläger muss die Gerichts­kosten übernehmen und die Coop-Anwältin bezahlen – falls der Entscheid rechtskräftig wird. Und gleichzeitig erfährt der Unterlegene in einem Nebensatz, dass ihm das Gericht eigentlich recht gibt. Was allerdings keinen Einfluss aufs Urteil hat. Aus «formellen» Gründen.

Ob er den Entscheid an die nächste Instanz ziehen wird, mochte der unterlegene Kläger auf die Schnelle nicht entscheiden. Das Kosten­risiko ist hoch.