Sag, wie hast du’s mit der Frist?
Was ist höher zu gewichten: der Schutz ungeborenen Lebens oder das Selbstbestimmungsrecht der Frau? Eine visuelle Reise durch die Schwangerschaftswochen – und eine Entscheidung: Bis wann würden Sie einen Schwangerschaftsabbruch erwägen?
Von Andrea Arežina, Marie-José Kolly (Text), Thomas Preusse (interaktive Umsetzung) und Anna Wiederkehr (Design), 28.10.2020
Stellen Sie sich vor, Sie sind eine Frau, der auffällt, dass ihre letzte Menstruation eine ganze Weile her ist. Bei dem Gedanken wird Ihnen mulmig im Magen. Denn der nächste Gedanke liegt sehr nahe: Könnten Sie, ungeplant und ungewollt, schwanger geworden sein?
Sie kaufen einen Test, gehen zur Toilette und pinkeln auf das Stäbchen. Sie legen den Test auf das Lavabo, Ihr Herz klopft, Sie warten.
Die 10 Minuten sind vorbei, Ihr Herz rast, Sie schielen auf das Resultat – und sehen zwei Linien. Der Test ist positiv.
Sie wissen aber: Schwanger, das wollen Sie nicht sein. Sie denken an einen Abbruch.
Worum es eigentlich geht
Das Thema Schwangerschaftsabbruch ist hoch politisiert, immer schon gewesen. Die Legalisierung von Abbrüchen ist eine der grundlegendsten Forderungen der Frauenbewegung – weil Frauen nur dann frei über ihr eigenes Leben verfügen können, wenn sie auch selbst bestimmen dürfen, ob und wann sie ein Kind austragen. Kurz: Mein Bauch gehört mir.
Gleichzeitig stellen sich religiöse und konservative Bewegungen immer wieder gegen die Rechtmässigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen. Sie verlangen, dass man Abbrüche drastisch einschränkt und Frauen, die sie vornehmen lassen, kriminalisiert. In Polen hat das Verfassungsgericht soeben entschieden, den Abbruch einer Schwangerschaft auch bei einer Fehlbildung des Fötus zu verbieten, was einem Abtreibungsverbot gleichkommt. Auch in den USA könnte das Pendel zurückschlagen. Die Berufung von Amy Coney Barrett, einer streng religiösen Katholikin und Abtreibungsgegnerin, ans Oberste Gericht schürt die Angst vieler Frauen in den USA vor einer Umkehr des Grundsatzentscheids, der Abbrüche bis zur Lebensfähigkeit des Fötus erlaubt. Die Bundesstaaten könnten dann ihre eigenen Regeln erlassen – viele würden Abbrüche vermutlich verbieten.
In der Schweiz ist der Abbruch nach langem politischem Ringen bis zur zwölften Schwangerschaftswoche ohne Angabe von Gründen möglich. Danach müssen Frauen ihren Wunsch nach einem Abbruch begründen, und die Ärztin entscheidet mit. Doch auch hier ist es das Strafgesetzbuch, in dem all dies festgehalten ist. Und auch in der Schweiz gibt es immer wieder Parlamentarierinnen, die die Zahl der Abbrüche reduzieren wollen.
Wir könnten an dieser Stelle anhand von Statistiken zeigen, dass die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche in der Schweiz im europäischen Vergleich niedrig ist; dass sie seit Jahren ziemlich stabil bleibt; oder dass Verbote in der Regel nicht dazu führen, dass es weniger Abbrüche gibt.
Doch in Debatten zu diesem Thema geht es oft nur vordergründig um Zahlen. Im Kern streitet man sich um eine ethische Grundsatzfrage.
Was ist höher zu gewichten:
der Schutz des ungeborenen Lebens
oder das Recht der Frau auf Selbstbestimmung über ihren Körper?
Es ist eine Frage, die Gesetzgeber mit Verweis auf verschiedene Kriterien zu beantworten suchen – und auf die es tatsächlich unterschiedliche Antworten geben kann. Nicht zuletzt, weil eine zweiwöchige Schwangerschaft in vielerlei Hinsicht nicht dasselbe ist wie eine achtmonatige.
Gibt es eine objektiv definierbare Frist?
Theoretisch möglich ist der Abbruch einer Schwangerschaft zwischen Woche 0 und Woche 38. So lange dauert es, bis aus dem Aufeinandertreffen zweier Zellen ein Kind wird, das auf die Welt kommt (in manchen Fällen sind es nur 36, in anderen bis zu 40 Wochen):
In der Praxis gibt es in verschiedenen Ländern verschiedene Fristen: Zeitpunkte, bis zu welchen eine Frau eine Schwangerschaft selbstbestimmt abbrechen darf.
Diese Frist – lässt sie sich aufgrund von objektiven Kriterien festlegen? Dieser Frage gehen wir in dieser Recherche nach. Und wir haben dafür Wissenschaftlerinnen aus verschiedenen Fächern zugehört:
der Juristin Andrea Büchler;
der Juristin Brigitte Tag;
der Philosophin Barbara Bleisch;
der Medizinethikerin Tanja Krones;
dem Neurowissenschaftler Michael Gazzaniga.
Meist haben sie es so explizit nicht gesagt. Aber die eine Frist mit einem Kriterium, das breit anerkannt ist, hat niemand genannt. Dafür mögliche Kriterien, die ihr Fach oder die verschiedene Personen heranziehen, mögliche Perspektiven auf den Schwangerschaftsabbruch. Und manchmal: die Frist, die ihnen persönlich am meisten einleuchtet.
Denn letztlich geht es hier um intime individuelle Entscheidungen.
Vielleicht, irgendwann, auch um Ihre.
In dieser Geschichte spielen eine Rolle:
Zwei Bemerkungen zu unserem Vorgehen:
Wir nennen bewusst nur die Frau, um deren Körper es geht. Manchmal zieht sie bei der Frage um das Fortführen oder den Abbruch ihrer Schwangerschaft den Erzeuger, Angehörige oder weitere Vertrauenspersonen bei. Rechtlich betrachtet obliegt der Entscheid aber ihr allein.
Die Meilensteine, die mit Blick auf die Frau, den Embryo und ihre Beziehung eine Rolle spielen könnten, sind ungefähre Werte. Sie können sich von Schwangerschaft zu Schwangerschaft leicht unterscheiden: Nicht jede befruchtete Eizelle braucht gleich lang, bis sie sich in der Gebärmutter eingenistet hat. Nicht jede Frau spürt in derselben Schwangerschaftswoche die ersten Tritte des Fötus.
Der Embryo und der Schutz ungeborenen Lebens, die Frau und ihr Recht auf Selbstbestimmung, die Beziehung, die sich bei einer andauernden Schwangerschaft vertieft: Welches sind also die Kriterien, die für den Umgang mit dem Abbruch eine Rolle spielen?
Embryo, Frau, Beziehung – und mögliche Fristen
Es gibt also eine grosse Spannweite möglicher Haltungen. Zwar kommt in bestimmten Kreisen ein gewisser Konsens zustande: Viele Wissenschaftlerinnen und mehrere Gesetzgebungen sehen etwa die Lebensfähigkeit des Fötus ausserhalb des weiblichen Körpers als sinnvolles Kriterium, als sinnvolle Frist an.
Philosophin Barbara Bleisch betont, dass sich die Frage nach der Schutzwürdigkeit des Embryos und entsprechend danach, wie sie gegen die Autonomie der Frau abzuwägen ist, rein naturwissenschaftlich nicht beantworten lässt. Vielmehr werde dabei immer auf weitergehende Annahmen Bezug genommen, etwa religiöse Überzeugungen.
Unter ihren Fachkolleginnen, sagt Bleisch, gebe es sowohl Philosophen, die dem Embryo ab der Befruchtung uneingeschränktes Lebensrecht zusprächen, als auch solche, die der Frau uneingeschränkte Autonomie zusprächen. Ähnliches gilt auch für weitere Fächer, etwa die Rechtswissenschaft.
Neurowissenschaftler Michael Gazzaniga schreibt denn auch: «Auch wenn ich selbst mir nicht vorstellen kann, auch nur aus dem Bauch heraus ein Gefühl für ein 14 Tage altes Zellgefüge zu entwickeln (…), so mag dieses im Glaubenssystem derer, die jede befruchtete Eizelle für respektwürdig halten, bedeutsam sein.»
Diese Bedeutsamkeit sei aber ein schierer Akt des persönlichen Glaubens. Einem Zellgefüge und einem frühgeborenen Kind denselben moralischen Status zuzusprechen, sei «konzeptuell forciert».
Was meinen Sie?
Sie sehen, liebe Leserin, lieber Leser: Eine über alle Fachrichtungen hinweg objektive und optimale Frist gibt es nicht. Deshalb ist die Entscheidung, eine Schwangerschaft fortzuführen oder abzubrechen, auch hochgradig individuell – jede Situation einer Frau ist anders.
Stellen Sie sich vor, Sie sind eine Frau und ungewollt schwanger. Bis wohin würden Sie – ob Frau, Mann oder nichtbinäre Person – einen Schwangerschaftsabbruch erwägen?
Gespräche mit Andrea Büchler, Juristin, Universität Zürich, und Präsidentin der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin; Barbara Bleisch, Philosophin und Moderatorin; Tanja Krones, Leitende Ärztin im Bereich Klinische Ethik und Geschäftsführerin des Klinischen Ethikkomitees des Universitätsspitals Zürich; Brigitte Tag, Juristin, Universität Zürich.
Schriftlicher Austausch mit der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe.
Gesetzgebung des Bundes (Strafgesetzbuch, Zivilgesetzbuch) sowie weiterer Staaten.
Buch: Barbara Bleisch und Andrea Büchler: «Kinder wollen. Über Autonomie und Verantwortung». Hanser, München 2020.
Materialien von Schweizer Universitäten: Embryology. Online-Embryologiekurs für Studierende der Medizin.
Stellungnahme der Ethikkommission: Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin: «Zur Praxis des Abbruchs im späteren Verlauf der Schwangerschaft – Ethische Erwägungen und Empfehlungen». Bern 2018, Stellungnahme 30.
Wissenschaftliche Artikel: V. Marx und E. Nagy (2015): «Fetal Behavioural Responses to Maternal Voice and Touch», PLOS ONE _10(6): e0129118; Andrea Büchler und Marco Frei (2011): «Der Lebensbeginn aus juristischer Sicht: unter besonderer Berücksichtigung der Problematik des Schwangerschaftsabbruchs», Jusletter 29, August 2011; L. Fabrizi et al. (2011): «A Shift in Sensory Processing that Enables the Developing Human Brain to Discriminate Touch from Pain», Current Biology 21/18: 1552–1558; Susan J. Lee et al. (2005): «Fetal Pain. A Systematic Multidisciplinary Review of the Evidence», Journal of the American Medical Association 294/8: 947–954.
Journalistische Artikel: Michael S. Gazzaniga (2005): «The Ethical Brain», «New York Times» und weitere wissenschaftsjournalistische Artikel in verschiedenen Medien.
In einer früheren Version schrieben wir von der Angst der Frauen in den USA vor einem landesweiten Abtreibungsverbot. Richtig ist: Die personellen Änderungen am Supreme Court können dazu führen, dass die Bundesstaaten eigene Gesetze in dieser Frage erlassen dürfen. Wir entschuldigen uns für den Fehler.