Kritik an Zeugen Jehovas ist erlaubt
Von Dominique Strebel, 09.07.2019
Es sei wahr, dass bei den Zeugen Jehovas eine «Praxis der Ächtung» von Aussteigern herrsche, urteilt Einzelrichter Christoph Lehner am Bezirksgericht Zürich und spricht am Dienstagabend eine ehemalige Mitarbeiterin der Fachstelle für Sektenfragen Infosekta vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede frei. Die Sektenexpertin hatte in einem Interview mit dem «Tages-Anzeiger» just dies behauptet und gesagt, dass das «von oben verordnete Mobbing» bei den Zeugen Jehovas gegen die Menschenrechte und die Verfassung verstösst.
Die Infosekta-Mitarbeiterin durfte gemäss Lehner zudem in guten Treuen davon ausgehen und dies im Interview auch so sagen, dass bei den Zeugen Jehovas die «Zwei-Zeugen-Regel» gilt und dass dies sexuellen Missbrauch innerhalb der Organisation begünstigt. «Es ist illusorisch», sagt der Einzelrichter in seiner mündlichen Urteilsbegründung, «dass ein Kind oder seine Eltern an die Staatsanwaltschaft gelangen, wenn ihm innerhalb der Organisation signalisiert wird, dass es nicht ernst genommen wird, wenn es nicht zwei Zeugen für den Vorfall beibringen könne». Damit habe die Expertin den Gutglaubensbeweis erbracht und auch in diesem Punkt keine üble Nachrede begangen.
Weiter durfte die 48-jährige ehemalige Infosekta-Mitarbeiterin im Interview sagen, dass die Zeugen Jehovas ihren Mitgliedern die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nicht gewähren, dass Kinder in permanenter Angst leben und immer wieder Gläubige nach Verkehrsunfällen oder Frauen bei der Geburt sterben, weil sie keine Bluttransfusion akzeptieren dürfen. Die Expertin hat sich gemäss Bezirksgericht nicht nur auf Schilderungen von Betroffenen, sondern auch auf Fachpublikationen und Originaldokumente der Zeugen Jehovas gestützt.
Auch eine Medienmitteilung der Infosekta war gemäss Einzelrichter Lehner zulässig, in der die Beschuldigte die Zeugen Jehovas unter anderem als «hochproblematische Gruppe» bezeichnete, die «bis auf die Ebene existenzieller Identifikation versucht, manipulativ auf ihre Mitglieder einzuwirken». Zudem durfte sie kritisieren, dass die Vorgaben der Gemeinschaft «die körperliche, psychische und soziale Integrität ihrer Mitglieder» verletzen.
Der Richter hatte die Beschuldigte zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis unter anderem deshalb zugelassen, weil man «Hunderte – und das sind es – von Aussteigern» ernst nehmen müsse. «Die Infosekta-Mitarbeiterin machte, was sie machen musste: sich über solche Gemeinschaften nach bestem Wissen und Gewissen äussern», schliesst Lehner seine mündliche Urteilsbegründung. Die Freigesprochene erhält aus der Gerichtskasse eine persönliche Umtriebsentschädigung von 4000 Franken, der Anwalt eine Prozessentschädigung von 20’500 Franken.
Mit diesem Urteil unterliegt die Vereinigung Jehovas Zeugen der Schweiz, die gegen die damalige Expertin Strafanzeige eingereicht hatte und im Verfahren als Privatklägerin auftrat. Bisher war die Organisation in der Schweiz selten gegen negative Berichterstattung vorgegangen. So ist denn der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich das schweizweit erste, das zentrale Fragen wie «Praxis der Ächtung» und «Zwei-Zeugen-Regel» beurteilt. Mit dem Freispruch könnte die Strafanzeige der Zeugen Jehovas somit zum Bumerang werden. Unterlegen ist auch der Staatsanwalt, der eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 100 Franken gegen die angeklagte Expertin beantragt hatte.
Einen Seitenhieb kriegt in der Gerichtsverhandlung auch der Schweizer Presserat ab. Das Selbstregulierungsorgan rügte 2016 den Journalisten, der das Interview mit der Sektenexpertin geschrieben hatte. Die «Zwei-Zeugen-Regel» gelte nicht mehr, meinte der Presserat. Der Journalist hätte die falsche Auskunft der Expertin überprüfen müssen. Das Bezirksgericht Zürich ist da dezidiert anderer Meinung: Man durfte damals selbst als Expertin in guten Treuen davon ausgehen, dass die obskure Regel bei den Zeugen Jehovas weiterhin galt. Wie der Strafverteidiger der freigesprochenen Frau in seinem Plädoyer erwähnt, hat der «Tages-Anzeiger» beim Presserat das Gesuch gestellt, die Stellungnahme zu revidieren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und eventuell von den Zeugen Jehovas als Privatkläger innert zehn Tagen ans Obergericht weitergezogen werden. Nur eventuell, weil die Organisation keine Zivilforderungen geltend gemacht hat. Juristisch ist deshalb unsicher, ob sie den Entscheid im Strafpunkt anfechten kann.
Urteil GG180259 vom 9. Juli 2019, nicht rechtskräftig.