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Seilziehen um die Medienfreiheit

Von Dominique Strebel, 11.02.2019

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Das Kantonsgericht Luzern weist die Staats­anwaltschaft an, die Journalistin Jana Avanzini vor Gericht zu bringen. Nur ein Gericht könne beurteilen, ob das öffentliche Interesse an Information es rechtfertige, dass eine Journalistin Hausfriedens­bruch begeht.

Vor bald drei Jahren, am 20. April 2016, betrat die Journalistin Jana Avanzini das Grundstück einer Villa in Luzern, die Jørgen Bodum gehörte – dem Industriellen, der mit Design-Haushalts­waren reich geworden war.

Die Villa wurde seit Tagen von der Gruppe Gundula besetzt, weil sie lange leer stand. Kurz vor der Räumung wollte sich die Gesellschafts- und Kultur­journalistin Avanzini für das Online­magazin «Zentralplus» vor Ort ein Bild über die Besetzung und den Zustand des Gebäudes machen. Denn dieser Zustand war entscheidend für die Frage, ob das Haus, das unter Ortsbild­schutz stand, abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden durfte, wie Bodum es plante.

Als Avanzini diesen einen entscheidenden Schritt auf Bodums Grundstück setzte, war sie sich keiner illegalen Handlung bewusst. Im Gegenteil: Sie wollte ihre journalistische Pflicht erfüllen und die Öffentlichkeit über ein wichtiges Thema mit Informationen aus erster Hand versorgen. Und so schrieb sie tags darauf eine Reportage mit dem Titel «Ein Besuch in der Besetzung ‹Gundula› – Auf ein Bier mit Besetzern und Alt-68ern».

Eine Steilvorlage für den Luzerner Staatsanwalt R. W. Hatte er doch eine Strafanzeige von Bodums Anwalt auf dem Tisch. Gegen unbekannt. Avanzinis Text zeigte klar: Sie war dort. Damit richtete sich die Straf­anzeige nicht mehr gegen unbekannt, sondern gegen Avanzini. Und es begann ein juristisches Seilziehen, bei dem für alle Schweizer Journalisten viel auf dem Spiel steht: Dürfen sie bei Haus­besetzungen ihren Job machen und Informationen vor Ort sammeln?

21. April 2017: Staatsanwalt R. W. verurteilt die Journalistin per Straf­befehl zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tages­sätzen à 90 Franken und einer Busse von 100 Franken. Dagegen erhebt Avanzini Einsprache.

11. Juni 2018: Der gleiche Staatsanwalt R. W. stellt das Strafverfahren gegen die Journalistin ein. Sie habe den Hausfriedens­bruch nicht vorsätzlich begangen, weil sie geglaubt habe, dass noch Verhandlungen mit Bodum liefen und die Besetzung deshalb noch geduldet werde. Und im Übrigen habe Avanzini auch kein Unrechts­bewusstsein gehabt, weil sie der Meinung gewesen sei, als Journalistin auf das besetzte Grundstück gehen zu dürfen. Gegen diese Einstellung wehrt sich Bodum vor Kantons­gericht Luzern.

18. Dezember 2018: Das Kantonsgericht Luzern heisst Bodums Beschwerde gut: Im Zweifel müsse ein Staats­anwalt vor Gericht Anklage erheben (in dubio pro duriore). Und in diesem Fall gebe es Zweifel: Es gebe durchaus Anzeichen, dass die Journalistin gewusst habe, dass Bodum niemanden mehr auf dem Grundstück dulden wollte. Und die Frage, ob Journalisten ein Delikt wie Hausfriedens­bruch begehen dürfen, um wichtige Informationen für die Öffentlichkeit vor Ort zu erheben, sei eine Frage, die rechtlich auf so unsicherem Grund stehe, dass nur ein Gericht sie entscheiden dürfe. Der Rechtfertigungs­grund der Wahrnehmung berechtigter Interessen sei aussergesetzlich und in der Recht­sprechung zu wenig gesichert. Damit beschneidet das Gericht die Kompetenz der Staats­anwälte: Faktisch dürfen sie den Rechtfertigungs­grund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gar nicht mehr anwenden.

22. Januar 2019: Der gleiche Staatsanwalt R. W. verurteilt die Journalistin per Strafbefehl zu der gleichen bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à 90 Franken und einer Busse von 100 Franken. Dagegen erhebt Avanzini wiederum Einsprache.

Nun wird wohl das Kantonsgericht Luzern die Frage entscheiden, ob Avanzini das Grundstück betreten durfte, um sich vor Ort ein Bild zu machen. Mit anderen Worten: Das Gericht muss prüfen, ob es im Lichte der Medien­freiheit gerechtfertigt ist, in einem solchen Fall eine Straftat zu begehen, weil es höhere Interessen – das Interesse der Öffentlichkeit an Information – gebieten.

Und so wird Jana Avanzini Rechts­geschichte schreiben. Denn diese Frage ist so grundlegend, dass wohl erst das Bundes­gericht sie abschliessend entscheiden wird.

PS: Pikant ist, dass die Luzerner Staats­anwaltschaft auch ein anderes Straf­verfahren nicht hätte einstellen dürfen, wenn dieselben strengen Voraussetzungen angewendet worden wären: Auch im Straf­verfahren gegen den Zuger Justiz­direktor Beat Villiger sind so viele Zweifel geblieben, dass die Staats­anwaltschaft das Verfahren einem Gericht hätte vorlegen müssen. Nur: Im Fall Villiger gab es keine Partei, die ein Interesse daran hatte, die Einstellungs­verfügung anzufechten. Sie ist in Rechtskraft erwachsen.