Im Zweifel für die Polizei

Wilson A. wird von drei Polizisten verprügelt und zeigt sie an. Der Fall zeigt beispielhaft, wie schwierig es ist, gegen die Polizei zu prozessieren. Und wie schwer sich die Staatsgewalt damit tut, Verfehlungen in den eigenen Reihen aufzuklären.

Von Daria Wild, 16.04.2018

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Die Geschichte wäre rasch erzählt: Im Oktober 2009 kommt es bei einer Bushaltestelle zu einem Gerangel zwischen Wilson A. und drei Zürcher Stadtpolizisten. Wilson A. wird verletzt, er sucht sich einen Anwalt und erstattet Anzeige. Doch dann erreicht ihn eine Gegenanzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte – und damit beginnt ein Hin und Her, das den Fall zu einem jahrelangen Seilziehen zwischen Kläger und Beschuldigten macht.

Mehr als sechs Jahre vergehen, bis es zu einem ersten Prozess kommt. Zweimal wollte die zuständige Staatsanwältin das Verfahren einstellen, zweimal scheiterte sie: erst beim Obergericht und dann beim Bundesgericht.

Als die Staatsanwältin schliesslich doch Anklage wegen einfacher Körperverletzung erhob, war der Tatbestand bereits verjährt. Das Bezirksgericht entschied daraufhin beim ersten Prozess im November 2016, die Anklage sei durch den (nicht verjährten) Tatbestand Gefährdung des Lebens zu ergänzen. Die Staatsanwältin folgte dem Gericht contre cœur. Am zweiten Prozess letzte Woche plädierte sie dann aber in einer kuriosen Volte gegen die eigene Anklage – auf Freispruch.

Schon beim ersten Prozess sagte Bruno Steiner, der Verteidiger von Wilson A., es sei mit allen Mitteln und Tricks versucht worden, das Verfahren einzustellen und die Strafsache «in den Orkus des nie Dagewesenen zu katapultieren». Der Fall sei ein Paradebeispiel für den Filz, der sich zeige, wenn die Staatsanwaltschaft gegen Polizisten ermitteln müsse.

Letzten Dienstag wiederholte Steiner seine Kritik. Das Justizsystem sei bei solchen Fällen «erpicht darauf, zu versagen».

Hat er recht damit?

Racial Profiling? Der Fall Wilson A.

Am 19. Oktober 2009 wurden Wilson A. und ein Begleiter in Zürich auf dem Nachhauseweg von einer Party von der Polizei angehalten und kontrolliert. Wilson A. vermutete «Racial Profiling», er sei nur wegen seiner dunklen Hautfarbe ins Visier der Polizisten geraten. Die Personenkontrolle eskalierte. Die Polizisten sollen ihn als «Scheissafrikaner» beschimpft, gewürgt und dann mit Fäusten und Stock geschlagen haben. Der 44-jährige Mann nigerianischer Herkunft zeigte die Polizisten an. Letzte Woche fand am Bezirksgericht Zürich der Prozess gegen zwei Polizisten und eine Polizistin statt: Die Anklage lautete auf Amtsmissbrauch und Gefährdung des Lebens. Die anklagende Staatsanwältin verlangte einen Freispruch. Das Urteil wird am Mittwoch, 18. April, verkündet.

Der Fall Wilson A. ist jedenfalls keine Ausnahme. Da ist zum Beispiel dieser Fall: 2011 rief ein Mann im Zug die Polizei, weil er von Jugendlichen bestohlen worden war. In Zürich wurden die Beschuldigten nach einer Befragung laufen gelassen, der Mann jedoch in der Ausnüchterungszelle festgehalten. Er erstattete Anzeige und beschuldigte die Beamten, ihn getreten und als «schwules Schwein» beschimpft zu haben. Die Staatsanwaltschaft versuchte zweimal, das Verfahren einzustellen. Erst nach einer Weisung des Bundesgerichts wurde Anklage erhoben. Die Polizisten wurden schliesslich freigesprochen.

Exemplarisch ist auch der Fall Wohlen: 2009 wurde ein betrunkener Mann, der mit Suizid drohte, von einer Sondereinheit angeschossen. Sieben Jahre mussten seine Angehörigen warten, bis der Fall vor Gericht kam (der Kläger verstarb in der Zwischenzeit). Erst ein Bundesgerichtsentscheid ermöglichte die Anklage – durch einen ausserkantonalen Staatsanwalt. Zwei der drei Polizisten wurden in erster Instanz verurteilt. Das Obergericht bestätigte die Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs bei einem der Polizisten, der zweite wurde freigesprochen.

Es ist unbestritten, dass in der Schweiz nur selten Polizisten angeklagt und noch seltener verurteilt werden. Warum – darüber gehen die Meinungen diametral auseinander: Während die Polizei das mit guter Polizeiarbeit begründet, sehen Anwälte, Opferberatungs- und Ombudsstellen hingegen die Gründe in systemischen Schwächen.

Sie orten sie in drei Bereichen. Erstens: bei der Polizei, die wenig Verständnis für Fehlerkultur und Verdachtsfälle in den eigenen Reihen hat. Zweitens: beim Zusammenspiel von Polizei und Staatsanwaltschaft, die sich beruflich nahestehen. Drittens: bei der Staatsanwaltschaft, die seit dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung im Jahr 2011 viel mehr Macht erhalten hat.

«Die Mauer des Schweigens»

Für eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft braucht es hinreichende Beweismittel. Fehlen Sachbeweise, ist die Staatsanwaltschaft auf die Äusserungen von Klägern und Beschuldigten angewiesen. Gibt es keine anderen Zeugen, haben Polizisten einen entscheidenden Vorteil gegenüber dem Kläger: Sie sind fast nie allein unterwegs. Entsprechend wirken die Kollegen häufig als Zeugen.

Seit der Einführung der Strafprozessordnung im Jahr 2011 kommt hinzu: Die Angeschuldigten und ihre Verteidiger dürfen bei Einvernahmen aller anderen Beschuldigten dabei sein. Dabei haben Polizisten das gleiche Recht wie alle anderen: Weder müssen sie sich selbst belasten, noch ihre Kollegen. «Kollusion von Amtes wegen», nannte das Anwalt Bruno Steiner im Fall Wilson A.

Tobias Singelnstein ist Professor für Kriminologie an der Ruhr-Universtität Bochum. Sein Spezialgebiet: Polizeigewalt. Er forscht in Deutschland, seine Erkenntnisse dürften aber auch für die Schweiz gelten. Singelnstein sagt: «In der Praxis kommt es nur sehr selten vor, dass Beamte gegen ihre Kollegen aussagen.» Strafrechtler führen das auf eine falsch verstandene Loyalität im Polizeikorps zurück. Zugespitzt formuliert: Polizisten halten zusammen, statt die faulen Eier rauszuwerfen. Kriminologen sprechen in diesem Zusammenhang von einer «Mauer des Schweigens».

Vor diesem Hintergrund grenzt ein Fall aus Bern an ein Wunder: Im Februar 2014 packte ein junger Polizist in der Zelle der Bahnhofswache Bern einen alkoholisierten Mann an Hosenbund und Nacken und schleifte ihn mehrmals durch dessen Urinpfütze. Ein anderer legte die Lederjacke des Mannes in die Lache. Für die Richterin am Obergericht Bern war es ein «klassisches Beispiel von Amtsmissbrauch». Sie verurteilte die beiden Polizisten. Der entscheidende Punkt in diesem Fall: Eine Polizeipraktikantin hatte als Zeugin gegen ihre Berufskollegen ausgesagt.

Fehler? Gibt es nicht

«Lange war in der Polizei die Haltung vorherrschend: Die Polizei macht keine Fehler», sagt Singelnstein. Erst Sensibilisierungskampagnen in den Polizeikorps und öffentliche Diskussionen über Polizeigewalt hätten etwas daran geändert. «Mittlerweile setzt sich die Einsicht durch, dass eben auch Fehler passieren, wenn die Polizei Gewalt anwenden darf. Es tut sich also etwas. Aber es ist ein zartes Pflänzchen, das da wächst.»

Zur mangelnden Fehlerkultur kommt hinzu: Die Polizei besitzt das Gewaltmonopol, sie darf rechtmässigen Zwang anwenden. Doch die Grenze zur rechtswidrigen Körperverletzung ist fliessend. Kommt es zu einem Zwischenfall, bleibt immer die Frage: Von wem ging die Aggression aus?

Anwältinnen beobachten seit einigen Jahren, dass es vermehrt zu Gegenanzeigen wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte kommt. So geschah es auch im Fall Wilson A. Damit wolle man präventiv Strafverfahren verhindern, sagte dessen Anwalt Bruno Steiner letzte Woche vor Gericht. Die Polizei ermittle also gegen ihre eigenen Opfer.

Ein falsch verstandener Korpsgeist, eine sich nur langsam entwickelnde Fehlerkultur, Gegenanzeigen: All das trägt dazu bei, dass viele chancenlos bleiben, wenn sie gegen Polizisten klagen. Selbst die Menschenrechtsorganisation Augenauf rät Opfern grundsätzlich davon ab, Anzeige zu erstatten. Die Kosten sind zu hoch, die Chancen zu klein.

Polizisten sind besondere Beschuldigte

Kommen wir zum zweiten Punkt, der beruflichen Nähe zwischen Polizisten und der Staatsanwaltschaft. Bei Strafuntersuchungen gegen Beamte werde intensiv nach entlastenden Beweisen gesucht, während die Strafverfolgerinnen bei gewöhnlichen Beschuldigten vor allem belastende Beweise suchen würden, sagt Singelnstein. «Polizisten geniessen einen Vertrauensvorschuss.»

Sowohl für Staatsanwälte als auch für Richterinnen sind Polizisten besondere Beschuldigte. Sie kennen sich aus der täglichen Arbeit – nicht immer persönlich, aber institutionell. In vielen Ermittlungen und Strafverfahren sind Staatsanwälte und Polizistinnen aufeinander angewiesen, die Zusammenarbeit ist eng, man kennt und schätzt sich, das Verständnis für die Arbeit der anderen ist gross. Die anklagende Staatsanwältin im Fall Wilson A. sagte vor Gericht entschuldigend, die Polizei habe einfach nur ihren Job gemacht.

Diese Nähe sei beruflich-kulturell bedingt und juristisch nicht greifbar, sagt Evelyne Sturm, Geschäftsführerin des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR). Zwar sei die Staatsanwaltschaft formell von der Polizei getrennt, faktisch sei die Unabhängigkeit aber nicht immer gegeben. Das Strafprozessrecht sehe zudem keine Ausnahmeregeln bei der Verfolgung von Polizistinnen und Staatsanwälten. «Hier muss aus menschenrechtlicher Sicht ein grosses Fragezeichen gesetzt werden», sagt Sturm.

Die Problematik ist nicht neu, gleichwohl ist sie drängend: Regelmässig kritisieren NGOs und UN-Gremien die berufliche Nähe zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei in der Schweiz. Die Antwort der Schweiz lautet jedoch stets: Die Unabhängigkeit ist in der Strafprozessordnung garantiert.

Mächtige Staatsanwältinnen

Der dritte Punkt betrifft die Kompetenzen der Staatsanwaltschaft. Es sei auffällig, wie hartnäckig die Staatsanwaltschaft im Fall Wilson A. selbst nach dem Bundesgerichtsentscheid das Verfahren habe einstellen wollen, sagt Markus Mohler. Mohler war früher Polizeikommandant und Staatsanwalt in Basel und gehört zu den renommiertesten Polizei- und Sicherheitsexperten. Dabei laute der Grundsatz: Je schwerer der Vorwurf, desto eher brauche es einen Gerichtsentscheid. «Denn ein freigesprochener Polizist steht besser da als einer, bei dem das Verfahren eingestellt wurde. Im Fall Wilson A. scheint zudem das Beschleunigungsgebot durch eine nicht sehr geschickte Prozessführung verletzt worden zu sein.»

Dass das Verfahren mehrmals hätte eingestellt werden sollen, widerspricht dem Prinzip «in dubio pro duriore», wörtlich: im Zweifel für das Härtere. Es besagt, dass die Staatsanwaltschaft anklagen muss, wenn nicht eindeutige Gründe für eine Einstellung vorliegen. Erst im Prozess vor Gericht gilt dann der umgekehrte Grundsatz: «in dubio pro reo», im Zweifel für den Angeklagten.

Dass diese Prinzipien verwischt werden, ist auf die Strafprozessordnung von 2011 zurückzuführen: Seither wurde die Staatsanwaltschaft mit dem Strafbefehlsverfahren mit viel Macht ausgestattet. Über neunzig Prozent der Straffälle kommen gar nicht mehr vor Gericht, sondern die Staatsanwaltschaft erledigt sie per Strafbefehl.

«Im Strafbefehlsverfahren liegen diese gegensätzlichen Prinzipien – in dubio pro duriore und in dubio pro reo – dicht beieinander, sie überschneiden sich sogar. Von der Einleitung eines Verfahrens bis zum Schuldspruch liegt alles bei derselben Behörde, ja einer Person.» Das erscheine rechtsstaatlich fragwürdig und gleiche einem Inquisitionsprozess, sagt Mohler. Bei der Ausgestaltung der Strafprozessordnung sei «aus übertriebenen ökonomischen Gründen» vergessen worden, was die Staatsanwaltschaft eigentlich sei: eine reine Anklagebehörde.

Keine Zahlen, keine Übersicht

All diese Schwächen können verortet, aber nicht beziffert werden. Wie oft es bei Anzeigen gegen Polizisten zu einer Anklage kommt, wie oft Verfahren eingestellt werden, und wie oft es zu Frei- oder Schuldsprüchen kommt – darüber liefern höchstens die Medien Anhaltspunkte, aber auch diese haben niemals eine vollständige Übersicht. Die Ausdehnung der Strafbefehlsordnung tut dabei ihr Weiteres: Strafbefehle sind zwar einsehbar, aber die Einsichtnahme ist häufig beschwerlich. Das macht eine Übersicht noch schwieriger.

Anders in Deutschland. Die Bundesrepublik kennt den Straftatbestand Körperverletzung im Amt, und da das fast ausschliesslich Polizisten betrifft, sind Erhebungen möglich. Die Zahl ist aussagekräftig: Seit Erhebungsbeginn 2009 kam es laut Singelnstein pro Jahr nur in etwa drei Prozent der angezeigten Fälle zu einer Anklage gegen Polizisten. In Deutschland hat das eine Diskussion über Polizeigewalt und deren juristische Aufklärung ausgelöst.

In der Schweiz hingegen kommt diese Debatte nur zäh in Gang, weil es keine Statistiken dazu gibt. Polizeigewalt komme nur in Einzelfällen vor, heisst es, ein marginales Problem. Gerade deshalb fordert der UNO-Menschenrechtsausschuss regelmässig eine nationale Datenbank über Beschwerden gegen die Polizei.

Eine weitere Forderung von internationaler Seite ist die Schaffung unabhängiger Instanzen in allen Kantonen. Diese sollen Beschwerden gegen die Polizei entgegennehmen können und die Kompetenz erhalten, diese zu untersuchen. Als eine mögliche Lösung empfiehlt das SMRK ein interkantonales Gremium, das mehrere Kantone zusammen betreut.

SMRK-Geschäftsführerin Sturm nennt das Beispiel Nordirland. Dort verfügt die Ombudsstelle über ein eigenes Ermittlungskorps, das auch forensisch tätig ist und zuhanden der Staatsanwaltschaft Empfehlungen abgibt.

System tipptopp

Es wäre verhältnismässig einfach, einen ausserkantonalen Staatsanwalt beizuziehen, wenn gegen «die eigenen» Polizisten ermittelt werden muss. Doch der Widerstand dagegen ist gross, wie der Fall Wohlen zeigte. Polizeiexperte Mohler sagt: «Besteht nach objektiver Betrachtungsweise ein Anschein von Befangenheit, müsste die Staatsanwaltschaft reagieren. Eine andere Verfahrensleitung ist notwendig.»

Doch in den wenigsten Kantonen gibt es Bestrebungen, etwas an der aktuellen Situation zu ändern. Letztes Jahr hat der Berufsverband der Polizisten auf eine Studie des SMRK zur Situation im Kanton Zürich mit den Worten reagiert, eine Datenbank würde «einem Pranger gleichkommen». Eine Ombudsstelle sei unnötig. Der Tenor: System tipptopp. Und so bleiben die Forderungen nach unabhängigen Verfahren gegen Polizisten vorerst fromme Wünsche.

Zur Autorin

Daria Wild, geboren 1990, ist freie Reporterin und Autorin. Schwerpunkte: Justiz, Gesellschaft, Politik. BA in Soziologie, jetzt: Literarisches Schreiben am Schweizerischen Literaturinstitut Biel.