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Wie lang ist lebenslang?

Nach dem Fall Rupperswil wird wieder einmal heiss über Strafrecht diskutiert. Häufig tun dies leider Leute, die mehr von Fussball oder Politik verstehen als von Recht. Eine Begriffserklärung.

Von Marcel Alexander Niggli, 28.03.2018

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Strafrecht scheint ein Thema, bei dem jeder mitreden kann, ganz unabhängig von seinem Kenntnisstand. Doch täuscht dieser Eindruck. Der Mangel an Sachkenntnis beschädigt nicht nur die Diskussion, sondern letztlich auch das Recht selbst. Recht nämlich unterscheidet sich von Moral in vieler Hinsicht, am bedeutsamsten vielleicht darin, dass es scharfe Unterscheidungen trifft und möglichst klare Kategorien und Begriffe bildet. Eine gewisse Grundkenntnis dieser Begriffe erweist sich deshalb als hilfreich.

Wenn das Recht von «Dauer» spricht (eines beliebigen Verhältnisses wie Miete, Ehe usw.), dann ist damit noch nichts gesagt über die Möglichkeit, das Verhältnis zu beenden oder aufzulösen. Alleine schon damit kann man die Frage beantworten, wie lange «lebenslänglich» dauert, nämlich – welche Überraschung! – lebenslänglich. Eine lebenslange Freiheitsstrafe dauert – genau wie eine Ehe – lebenslänglich, sofern man sie nicht zuvor beendet. Das scheint so kompliziert, dass selbst ein Gerichtspsychiater mit Geltungsbedürfnis schon Humbug darüber erzählt hat. Hat man verstanden, dass lebenslang eben lebenslang meint, dann wird auch klar, dass mit der «lebenslangen Verwahrung» etwas nicht stimmen kann. Wenn nämlich die lebenslange Verwahrung lebenslang dauert, wie lange dauert dann die ordentliche Verwahrung, die wir zuvor bereits kannten? Nun, eben auch lebenslang.

Bei Massnahmen geht es nicht um Schuld

Eine Verwahrung ist eine sogenannte Massnahme, keine Strafe. Massnahmen enthalten keinen Schuldvorwurf. Sie wollen dem Täter helfen oder uns vor ihm schützen. Ist jemand psychisch krank, werfen wir ihm das nicht vor. Wir versuchen, seine Krankheit zu heilen, soweit das möglich ist. Massnahmen werden deshalb nicht auf eine bestimmte Dauer angeordnet, sondern grundsätzlich bis zum Erreichen des angestrebten Zieles. Denn Massnahmen kennen immer ein konkretes Ziel. Solange es nicht erreicht ist, bleibt die Massnahme bestehen. Strafen dagegen streben nach Gerechtigkeit. Dem Täter wird ein Vorwurf für seine Tat gemacht, und seine Schuld soll durch die Strafe abgegolten werden. Die Dauer der Strafe muss deshalb bestimmt sein und der Schuld entsprechen. Nur in aussergewöhnlichen Fällen darf die Strafdauer unbestimmt sein beziehungsweise lebenslänglich dauern.

Mit diesen wenigen einfachen Grundsätzen lässt sich nun der Nebel recht einfach vertreiben. Zum einen nämlich ist offensichtlich, dass sich die aktuellen Diskussionen nicht um die Dauer von Strafen oder Massnahmen drehen, sondern um die Frage ihrer Beendigung. Auch hierin unterscheiden sich Strafen und Massnahmen. Wenn ich einem Menschen keinen Schuldvorwurf mache, sondern ihm zu seinem oder unserem Schutz die Freiheit entziehe, so brauche ich dafür einen konkreten Grund. Und dieser Grund kann nicht die Straftat sein, denn begangenes Unrecht kann (und soll) ja mit Strafe abgegolten werden. Grund der Massnahme kann zum Beispiel eine geistige Störung sein, aber auch die Gefährlichkeit des Täters. Bestehen solche Gründe, kann ich eine Massnahme anordnen, bestehen sie nicht (oder nicht mehr), verliert die Massnahme sowohl ihre Berechtigung als auch ihren Sinn. Ob solche Gründe bestehen, muss ich regelmässig überprüfen, wenn ich nicht völlig widersprüchlich werden will. Wenn die Massnahme einen bestimmten Grund hatte, kann es ja nicht richtig sein, sie weiterzuführen, wenn er wegfällt. Ist ein Kranker wieder gesund, sollte er nicht im Spital bleiben.

Damit ist einsichtig, was die «ordentliche» von der «lebenslangen» Verwahrung unterscheidet: nicht ihre Dauer, sondern dass bei der «lebenslangen» – ist sie einmal angeordnet – keine Überprüfung des Grundes erlaubt sein soll, dessentwegen sie angeordnet wurde. Die Bezeichnung «lebenslange Verwahrung» ist deshalb verfehlt. Richtigerweise muss es «nicht überprüfbare Verwahrung» heissen, denn dies unterscheidet sie von der ordentlichen Verwahrung. Leicht erkennbar ist jedoch, dass eine nicht überprüfbare Massnahme sinnwidrig ist. Sie bezieht sich auf einen bestimmten Grund, will aber das Bestehen dieses Grundes nicht prüfen. Das ist natürlich auch verfassungswidrig, weil es massiv in die Rechte des Einzelnen eingreift, ohne dass es möglich wäre, anzugeben warum. Einmal eingeliefert, bleibt man im Spital, weil niemand weiss oder prüfen darf, ob man gesund ist.

Anders bei Strafen: Hier findet keine Prüfung statt, ob der Strafgrund noch gegeben sei. Schuld verschwindet nicht einfach. Geprüft wird vielmehr, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann, ob er sich bewähren wird. Das geschieht nicht etwa, um ihm Gutes zu tun, sondern zu unserem eigenen Wohl und Nutzen. Strafen enden irgendwann. Wenn der Gefangene nicht (wie es einst geheissen hat) «auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben» vorbereitet wird, ist das Risiko gross, dass er erneut straffällig wird. Die bedingte Entlassung bildet deshalb den letzten Teil der Strafe und ihres Vollzuges. Voraussetzung aber ist, dass dem Gefangenen eine gute Prognose gestellt werden kann. Diese Prüfung findet nach zwei Dritteln der Strafe statt. Das Gesetz (übrigens ganz analog den viel repressiveren USA) sieht auch die Möglichkeit vor, aus einer lebenslangen Strafe bedingt entlassen zu werden. Weil aber zwei Drittel von lebenslang nicht zu berechnen sind, ist festgelegt, dass eine Prüfung frühestens nach fünfzehn Jahren erfolgt.

Ohne gute Prognose keine Entlassung

Überprüfung, wohlgemerkt, nicht Entlassung. Besteht keine gute Prognose, ist eine bedingte Entlassung nicht möglich. Damit ist auch gesagt, dass die hin und wieder (auch jüngst) anzutreffende Kombination von lebenslanger Freiheitsstrafe mit anschliessender Sicherungsverwahrung vollkommener Blödsinn ist. Eine bedingte Entlassung ist nur möglich bei einer guten Prognose. Besteht aber eine gute Prognose, gibt es keinen Grund – und auch keine Berechtigung – für eine Verwahrung.

Klären lässt sich all dies nur, wenn wir wieder Verantwortung übernehmen und uns entscheiden, was wir wollen:

  1. Werfen wir dem Täter seine Schuld vor (die auch so schwer wiegen kann, dass nur eine lebenslange Freiheitsstrafe angemessen scheint)? Oder machen wir ihm keinen Vorwurf, halten ihn aber für krank oder gefährlich? Gerade die aktuellen Diskussionen zeigen überdeutlich, dass die Verwahrung als Strafe verstanden wird. Sie soll erreichen, was nur eine Strafe, nie aber eine Massnahme kann, nämlich Unrecht ausgleichen.

  2. Soll es eine bedingte Entlassung geben, und welche Regeln sollen dafür gelten? Das betrifft nur Strafen. Bei Massnahmen entscheidet sich die Frage durch das Erreichen oder Verfehlen des Massnahmezieles.

Eigentlich einfach. Sofern man eine Entscheidung trifft und auch Verantwortung dafür übernimmt. Die Welt ist nicht immer, wie man sie gerne hätte. Auf den Boden zu stampfen, ändert daran nichts. Erwachsen sein ist eben unangenehm und anstrengend. Entsprechend schlecht stehen die Aussichten auf baldige Klärung der Konfusion.

Illustration Alex Solman