Illustration eines Gerichts-Hammers, der auf eine Hand niederschlägt

Am Gericht

Nächtliche Glockenschläge

Dürfen Kirchenuhren nachts schlagen? Im Fall der Kirche in Wädenswil sah es lange nach einem Verbot aus. Doch dann kam es zu einer überraschenden Wende.

Von Markus Felber, 24.01.2018

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Ort: Bundesgericht Lausanne
Zeit: 13. Dezember 2017, 10.00 Uhr
Fall-Nr.: 1C_383/2016
Thema: Kirchengeläut

Die evangelisch-reformierte Kirche in der Stadt Wädenswil ZH darf laut einem Verdikt des Bundesgerichts weiterhin die ganze Nacht die Viertelstunden schlagen. Ob aber die richterliche Abwägung zwischen Lärmschutz und Tradition auch in Zukunft zugunsten des Glockenschlags ausgehen wird, ist keineswegs sicher.

Im Übrigen zeigt die öffentliche Beratung des Urteils vom vergangenen 13. Dezember anschaulich, wie ein umstrittener Entscheid des Bundesgerichts schliesslich doch einmütig zustande kommen kann.

1. Alltagslärm vs. Aufwachreaktionen

Der mit der Vorbereitung des Falles betraute Instruktionsrichter Peter Karlen unterstreicht zu Beginn der Beratung in seinem Referat, dass es bei dem vom höchsten Gericht des Landes beurteilten Streit nicht um das rituelle kirchliche Geläut zu bestimmten Tageszeiten geht, sondern um das durch einen Hammerschlag hervorgerufene «Dingdong» zu jeder Viertelstunde. Beides gilt umweltschutzrechtlich als Alltagslärm, für den der Bundesrat in der Lärmschutzverordnung keine Grenzwerte festgesetzt hat. Andernfalls würde anstelle des Richters ein Lärmmessgerät entscheiden, ob ein Glockenschlag zulässig ist oder nicht. In solchen Fällen muss vielmehr die Vollzugsbehörde – im Wädenswiler Glockenstreit der Stadtrat – die Lärmemmissionen so weit begrenzen, dass sie «die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören» (Art. 15 Umweltschutzgesetz). Massgeblich ist dafür bei Nachtlärm die Anzahl der zu erwartenden Aufwachreaktionen. Gemessen wird der Geräuschpegel bei gekipptem Fenster am Kopfende des Bettes der lärmgeplagten Person.

In Wädenswil waren 43,4 dB (A) gemessen worden, was als störend gilt, aber keine Sanierung einer Anlage erfordert. Immerhin verlangt das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip, die Emissionen «so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist». Diese Bestimmung ist aber offensichtlich auf Lärm zugeschnitten, der als ungewollte Nebenfolge einer Anlage auftritt. Glockenschläge dagegen sind gerade der Zweck des Vorgangs und könnten durch Abschalten während der Nacht technisch und betrieblich ohne weiteres vermieden werden. Hier legt das Bundesgericht das Vorsorgeprinzip so aus, dass der Lärm, «soweit zumutbar und verhältnismässig», vermieden werden muss, wie Bundesrichter Thomas Merkli in der Beratung anmerkt.

2. Der Antrag: Ruhebedürfnis vs. Tradition

Wie viele Glockenschläge zumutbar sind und wie viel Verzicht darauf verhältnismässig ist, muss im konkreten Fall durch eine Abwägung zwischen Tradition und Ruhebedürfnis ausgelotet werden. Die Religionsfreiheit spielt dabei keine Rolle, da es um den Viertelstundenschlag geht und nicht um liturgisch begründetes Geläut. Dass ein akustisches Zeitsignal alle fünfzehn Minuten überholt sei, weil heute jeder eine Uhr oder ein Handy habe, will Richter Peter Karlen als Referent nicht gelten lassen. Es gehe darum, den Lauf der Zeit hörbar zu machen, was offenbar in der Tat einem Bedürfnis entspricht, ist doch in Wädenswil eine Petition zugunsten des nächtlichen Viertelstundenschlags von 2000 Personen unterzeichnet worden. Auf der anderen Seite fällt nicht ungewichtig in die Waagschale, dass es auch deutlich unter der für Fluglärm gesetzten Marke von 60 dB (A) zu Unterbrechungen des Tiefschlafs kommen kann, die der Gesundheit vermutlich längerfristig abträglich sind. Referent Karlen stuft beide Interessen sehr hoch ein, gelangt aber schliesslich zum Schluss, dass zumal in lärmigem urbanem Gebiet das Ruhebedürfnis vorgehe. Sein Referat mündet daher in den Antrag an seine vier Kollegen, den Viertelstundenschlag in Wädenswil zwischen 23 und 6 Uhr zu untersagen und damit das von der Gemeinde Wädenswil angefochtene Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts weitgehend zu bestätigen.

3. Die Zirkulationsurteilsmaschine

Ein solcher Urteilsvorschlag geht zunächst auf dem Weg der Aktenzirkulation nacheinander zu jedem Richter, und er wird zum definitiven Urteil, sofern alle ihr Einverständnis anmerken. Fehlt Einstimmigkeit, verlangt das Gesetz, dass öffentlich über das Urteil beraten und abgestimmt wird. Dem wird indes längst nicht immer sofort nachgelebt. Nicht weiter problematisch ist der häufige Versuch, durch weitere Zirkulationsrunden doch noch Einstimmigkeit zu erzielen, um eine öffentliche Beratung zu vermeiden. Höchst fragwürdig sind dagegen sogenannte «interne Sitzungen» zum selben Zweck, denn dabei handelt es sich eigentlich um Urteilsberatungen, die gemäss klarem Wortlaut des Gesetzes öffentlich stattfinden müssten. In gegen 99 Prozent der Fälle wird schliesslich auf mehr oder weniger gesetzmässige Weise Einstimmigkeit erzielt. Über den Rest muss nolens volens vor Publikum beraten und abgestimmt werden.

4. Gegenantrag, Kompromiss und dramatische Wende

So auch im Falle der nächtlichen Glockenschläge zu Wädenswil, weil Richter François Chaix den Gegenantrag stellt, die Beschwerde von Kirchgemeinde und Stadt vollständig gutzuheissen und den Viertelstundenschlag unbeschränkt zuzulassen. Das mit der Begründung, man sollte nicht mit Fokus auf den konkreten Fall entscheiden, sondern gestützt auf die bisherige Rechtsprechung eine generelle Praxis entwickeln. Ihm folgt sein Kollege Lorenz Kneubühler mit dem recht hemdsärmeligen Argument, am fraglichen Ort stehe seit der Zeit der Karolinger eine Kirche und wer sich daneben niederlasse, dürfe sich nicht über Glockenschläge beklagen. Auch Richter Ivo Eusebio spricht sich grundsätzlich für den Gegenantrag aus und regt gleichzeitig im Sinne eines Kompromisses an, allenfalls nur noch Halbstundenschläge zuzulassen. Der sich als Letzter äussernde Abteilungspräsident Thomas Merkli schliesst sich der Interessenabwägung des Referenten zugunsten der Nachtruhe an, signalisiert aber, er könnte auch mit Eusebios Kompromissvorschlag leben. Damit zeichnet sich diese Lösung als mehrheitsfähiges Resultat der Beratung ab. Doch völlig überraschend wendet sich Peter Karlen in der zweiten Beratungsrunde von seinem eigenen Referat und Antrag ab und schliesst sich dem umgekehrt lautenden Gegenantrag an. Somit wird der nächtliche Viertelstundenschlag weiterhin zugelassen und das Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts aufgehoben, weil es die Autonomie der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde und der Stadt Wädenswil verletzt.

4. Die Tradition siegt – vielleicht zum letzten Mal

Damit ist das Thema Kirchenglocken und ihre lärmschutzrechtliche Behandlung rechtskräftig vom richterlichen Tisch. Die nächste Runde dürfte indes kaum lange auf sich warten lassen. Die Abwägung zwischen Lärmschutz und Tradition ist noch einmal zugunsten Letzterer ausgegangen, doch zeichnete sich in der Urteilsberatung ein möglicher Umschwung ab. Sollten verlässliche medizinische Untersuchungen zunehmend erhärten, dass regelmässige Unterbrechungen des Tiefschlafs die Gesundheit ernsthaft schädigen, wird die Justiz nächtliche Glockenklänge wohl schon bald als unzumutbar und unverhältnismässig verbieten. Dass in vielen Fällen eine Mehrheit der Bevölkerung den viertelstündlichen Schlägen wohlwollend gegenübersteht, dürfte daran nichts ändern, zumal die Akzeptanz erfahrungsgemäss mit abnehmender Distanz zum Kirchturm schwindet. Ähnlich dürfte die Rechtsprechung sich entwickeln, was liturgisch begründetes Kirchengeläut zu gewissen Tageszeiten betrifft. Hier gilt es, zwischen dem Schutz vor minutenlanger intensiver Beschallung und dem Recht auf religiöse Zeremonie abzuwägen. Dabei dürfte sich künftig vermehrt auswirken, dass sich immer mehr Menschen zu gar keiner Religion bekennen oder zu einer, die nicht auf Glockengeläut setzt.

5. Es geht auch ohne Bundesgericht

In gewissen Fällen eilt die Wirklichkeit der Rechtsprechung sogar voraus. So berichtete das St. Galler «Tagblatt», dass die Verantwortlichen für die katholische Kirche Wittenbach unter dem Eindruck der Diskussionen in Wädenswil den nächtlichen Glockenschlag abgeschaltet haben, bevor es zu einer Kontroverse in der Gemeinde kam. Und soweit das von den Anwohnern überhaupt bemerkt wurde, gingen überwiegend positive Reaktionen ein.

Illustration: Friederike Hantel